Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 20.03.2009; Aktenzeichen 406 O 226/08)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20.3.2009 (406 O 226/08) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber für Telefon- und Internetdienstleistungen. Die Antragsgegnerin bietet diese Dienstleistungen über das von ihr betriebene Fernsehkabelnetz an. Sie ist im Gegensatz zur Antragstellerin nicht in allen Bundesländern tätig, da sie ihre Leistungen nicht in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg anzubieten in der Lage ist.

Die Antragsstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung wegen zweier Print-Werbungen in Anspruch. In dem als Anlage K 1 vorgelegten und unten eingeblendeten Schreiben wirbt die Antragsgegenerin u.a. mit der Aussage: "Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!"

In der sogleich eingeblendeten Werbung gemäß Anlage K 2 bewirbt die Antragsgegnerin einen Preis- und Leistungsvergleich mit der Aussage: "Günstiger und mehr als 3x so schnell wie die T.......!"

Die Antragstellerin hält die Werbungen jeweils aus dem Gesichtspunkt der Irreführung für wettbewerbswidrig. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der beliebteste Anbieter für Deutschland zu sein, sei irreführend, da die beworbenen Dienstleistungen in drei Bundesländern gar nicht und in den übrigen Bundesländern nicht flächendeckend verfügbar sei. Irreführend sei ebenfalls die Behauptung, mehr als dreimal so schnell wie die Telekom zu sein, weil sie, die Antragstellerin, Produkte mit einer höheren Datenübertragungsgeschwindigkeit anbiete als die Antragsgegnerin. Nach ihrer Auffassung erwarte der Verkehr nach dem Wortsinn der Aussage "günstiger und mehr als 3x so schnell wie die Telekom" weiterhin, dass die Antragsgegnerin in der Lage sei, immer und ohne Einschränkung eine Datenübertragungsgeschwindigkeit bieten zu können, die fortwährend und stabil um mehr als den Faktor "3" höher sei als alle anderen Produkte der Antragstellerin, speziell aber deren Tarif "C..................". Dieses sei aber nicht möglich, da die Übertragungsgeschwindigkeit -unstreitig- von der Leistungsfähigkeit der Server im Internet abhängig sei. Die Antragsgegnerin könne daher keine stabile Datenübertragungsgeschwindigkeit gewährleisten und daher nicht den beworbenen Leistungsvorsprung immer und ohne Einschränkung für sich in Anspruch nehmen.

Sie erwirkte die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 4.12.2008 (406 O 226/08). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 20.3.2009. Auf den Inhalt der einstweiligen Verfügung und des Urteils wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wiederholt und vertieft die Antragsgegenerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kern der Aussage "Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!" sei ihre Beliebtheit bei den Kunden. Diese mache sich fest an der Weiterempfehlungsbereitschaft (Anlage AG 1) und der absoluten Zahl von Kunden für "Triple-Play-Angebote". Wenn es keinen Anbieter in Deutschland im "triple-Play-Bereich" gebe, der mehr Kunden aufweise (Anlage AG 2), sei sie der "beliebteste" Anbieter "Deutschlands". Eine Aussage zur örtlichen Verfügbarkeit werde dabei nicht getroffen. Der Verkehr mache sich keine Gedanken über eine Beschränkung des Angebots auf einzelne Bundesländer. Der Verkehr gehe ohnehin nicht von einer flächendeckenden Verfügbarkeit aus. Das Landgericht habe nicht zutreffend die Werbeaussage "Günstiger und mehr als 3 x so schnell wie die T.........." in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt. Die Aussage beziehe sich allein auf das in den Vergleich einbezogene Produkt der Antragstellerin "C...............". Der Verkehr gehe bei den Angaben zur Datenübertragungsgeschwindigkeit von Durchschnittswerten aus, nicht aber davon, dass diese immer und fortwährend gegeben seien. Temporäre Schwankungen der Übertragungsgeschwindigkeit im Internet seien dem Verkehr bekannt. Dieses ergebe sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Werbeflyers, in dem mehrfach von einer Übertragungsgeschwindigkeit von "bis zu 20 Mbit/s" gesprochen werde. Schwankungen der Datenübertragungsgeschwindigkeit seien in ihrem System geringer als dem DSL-System der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.3.2009 (Az. 406 O 226/08) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Verkehr habe im Hinblick auf den eindeutigen (geografischen) Deutschland-Bezug in der Werbeaussage nicht die Erwartung, dass die Antragsge...

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