Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 18.04.2000; Aktenzeichen 413 O 141/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 18.04.2000 (413 O 141/99) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000,– abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt DM 100.000,–.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, das unter dem Namen S. zahlreiche Lebensmittelgeschäfte betreibt. Der Kläger ist Kleinaktionär der Beklagten. Die Beklagte hat ein Grundkapital von DM 301,57 Mio., eingeteilt in Stammaktien (nominal DM 184,722 Mio.) und stimmrechtslose Vorzugsaktien (DM 116,848 Mio.). Mitte 1997 erwarb die I. AG, Schweiz, 75 % der Stammaktien. An dieser Gesellschaft ist die französische Handelsorganisation In. (ITM Enterprises S.A.) mit 75 % beteiligt; Alleinaktionär der ITM ist das französische Unternehmen SCM, deren Aufsichtsratsmitglieder überwiegend der Organisation der „Musketiere” angehören. Im Geschäftsjahr 1998 erlitt die Beklagte erhebliche Verluste.
Am 01.07.1999 fand in Hamburg eine ordentliche Hauptversammlung statt, an der der Kläger teilnahm. Zu Punkt 3 der Tagesordnung faßte die Hauptversammlung bei 550 Nein-Stimmen und 10.420 Enthaltungen den Beschluß, die Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1998 zu entlasten. Zu Punkt 4 der Tagesordnung beschloß die Versammlung bei 450 Nein-Stimmen und 10.520 Enthaltungen, die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1998 zu entlasten. Nach der Satzung faßt die Hauptversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 21). Dabei gewähren je DM 5,.– Nennbetrag einer Stammaktie eine Stimme (§ 20). Der Kläger erklärte zu Protokoll Widerspruch gegen die Beschlüsse zu beiden Tagesordnungspunkten.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten Auskunfts- und Informationsrechte verletzt hätten und die nachfolgenden Fragen und Auskunftsersuchen, die für die Beurteilung der Entlastung wesentlich gewesen wären, in der Hauptversammlung nicht beantwortet seien:
- Angaben zum Preis, zu dem der Geschäftsbereich I.-M.” veräußert worden sei; den Aktionären sei nur dargelegt worden, daß eine „Bruttoliquidität von DM 1,3 Mrd. geflossen sei;
- Angaben dazu, welche Jahresabschlußpositionen in welchem Umfang und aus welchen Gründen vom Verkauf der I.-M.” berührt worden seien; gefordert sei eine vollständige und lückenlose Darstellung des Buchungsvorgangs;
- Angaben zu den erwarteten nachhaltigen Erträgen, die der Kaufpreisbemessung für die P.- und Pf. Märkte zugrunde gelegen hätten; bei einer Investition dieser Größenordnung müsse irgendein nachhaltiges Ergebnis ermittelt und berücksichtigt worden sein; die Frage danach sei nicht beantwortet worden.
- Angaben, ob durch erzwungene Auslistungen in Zusammenhang mit dem Installieren des Abrechnungskontor „A.” in der Schweiz Umsatzausfälle entstanden seien; es sei höchst zweifelhaft, ob der Erfolg der A. bei der Beklagten eintrete; er halte die A. für eine Abgreifgesellschaft der „Musketiere”;
- Angaben zu dem voraussichtlichen Halbjahresergebnis per 30.06.1999; die Frage hätte bei einem funktionierenden Controlling für das 1. Quartal anhand der Ist-Zahlen und für das zweite Quartal anhand der Planzahlen beantwortet werden können;
- Angaben zur Umsatzrendite derjenigen Geschäfte, bei denen der Einkauf über A. abgewickelt werde; die gegebenen Antworten hätten mit der Umsatzrendite nichts zu tun gehabt;,
- Angaben zu den genauen Vertragsbedingungen zwischen S. und A..,
- Angaben zu den größten Einzelposten der „Sonstigen Vermögensgegenstände” in der Konzernbilanz (DM 239 Mio.); hier sei der Betrag von DM 182 Mio. nicht erklärt worden;
- Angaben zu den im Geschäftsbericht (Seite 64) genannten „anderen Vorteilen”, die bei langfristigen, zinslosen Forderungen teilweise dazu geführt haben, daß diese in der Bilanz nicht mit 6 % abgezinst würden;
- Angaben zu einer detaillierten Auflistung der sonstigen betrieblichen Erträge (Geschäftsbericht Seite 73); jedenfalls ein Teil von DM 73 Mio. sei nicht erläutert worden;
- Angaben zu dem Mißverhältnis zwischen dem Anstieg der Personalkosten um 25,8 % und den Raumkosten um rd. 30 % einerseits und dem als Begründung angeführten Anstieg des selbstbetriebenen Einzelhandels andererseits; die gegebene Antwort sei widersprüchlich;
- Angaben zu den durchschnittlichen Umsatzrenditen im Bereich „Convenience”,
- Angaben zu dem Gesellschaftszweck und den Entscheidungsstrukturen der Organisation der „Musketiere” („Wie wird man Musketier?”); Kenntnisse darüber, ob der Aktionärskreis von einer sektenähnlichen Organisation unterwandert worden sei, seien sowohl für die Mitaktionäre als auch für die Öffentlichkeit von großem Interesse.
Der Kläger habe die Fragen mehrfach wiederholt und ausd...