Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 332 O 390/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2015, Az. 332 O 390/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.000,00 EUR festgesetzt
Gründe
I. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen vorsätzlichen Betruges und fehlerhafter Aufklärung im Rahmen zweier Verträge über den Ankauf und die Lagerung von Gold auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger unterzeichneten am 23.03.2011 einen als "Währungsaustauschvertrag" überschriebenen Vertrag über den Ankauf von Goldbarren im Wert von 40.000 EUR, der die K. AG, V., L. als Vertragspartner auswies. Statt der Option "Lieferung des Goldes" wählten die Kläger die Variante "Lagerung". Der Vertrag wurde von den Klägern als Käufer sowie von Herrn C. M. als "Vermittler" unterzeichnet. Der vereinbarte Kaufpreis wurde am Tag der Vertragsunterzeichnung an die im Vertrag als Zahlungsempfänger angegebene Premium P. I. GmbH überwiesen. Mit Schreiben vom 12.04.2011 (Anlage K 18) bestätigte der Beklagte als Geschäftsführer der K. GmbH, die für die K. AG die Kundenbetreuung durchführt, den Eingang des Kaufvertrags vom 23.02.2011. Mit weiterem Vertrag vom 14.04.2011 bestellten die Kläger bei der K. AG weitere Goldbarren im Wert von 10.000,00 EUR. Erneut wählten sie die Option "Lagerung", und auch dieser Währungstauschantrag weist die Unterschrift des Vermittlers C. M. auf. Der vereinbarte Kaufpreis wurde wiederum am Tag der Vertragsunterzeichnung vereinbarungsgemäß an die P. P. I. GmbH überwiesen. In der Folgezeit erhielten die Kläger einen Kontoauszug über eine Depoteröffnung sowie in regelmäßigen Abständen sog. Lagerbestandslisten.
Mit dem als Anlage K 10 zur Akte gereichten Schreiben vom 18.06.2012 verlangten die Kläger die Herausgabe und Lieferung der für sie eingelagerten Goldbarren. Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte die Zeugin T. W., eine Mitarbeiterin der K. GmbH, den Klägern zunächst mit, dass die Lieferung der Goldbarren in 12 - 14 Wochen erfolgen werde. In der Folgezeit wurden die Kläger weiter vertröstet, eine Lieferung des Goldes erfolgte nicht. Nach einer Rückzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR und weiteren Zahlungen in Höhe von 7.000,00 EUR auf die beiden Verträge machen die Kläger jetzt noch eine Schadensersatzforderung in Höhe von 38.000,00 EUR geltend.
Die Kläger haben behauptet, es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Goldbarren schon bei Vertragsschluss nicht existierten. Der Beklagte bzw. die von ihm geleiteten Firmen hätten zu keinem Zeitpunkt Goldankäufe vorgenommen. Vielmehr habe der Beklagte aus Sicht der Kläger eine Firma gegründet, die ausschließlich nach dem sogenannten "Schneeballsystem" funktioniere. Anleger seien mit hohen Gewinnmöglichkeiten geködert und Gelder eingenommen worden. Diese seien aber nicht für die zugesagten Zwecke verwendet worden. Die Kaufbestätigungen, Depotauszüge und Abrechnungen seien durch den Beklagten und durch von ihm beauftragte Firmenmitarbeiter am Computer erstellt worden, um die Kläger zu täuschen. Der Beklagte persönlich habe die Gelder eingeworben und die Kläger zur Zahlung überredet. Die Kläger haben daher die Auffassung vertreten, dass der Beklagte die Verantwortung trage und im Wege der Durchgriffshaftung hafte.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 38.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR freizustellen,
3. festzustellen, dass sich der Anspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung rechtfertigt.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, es seien in erheblichem Umfang Goldankäufe vorgenommen worden. Das Gold sei nicht so eingekauft worden, dass es einzelnen Kunden zugeordnet worden sei. Vielmehr sei den Kundengeldeinnahmen vom Computersystem eine Summe zugeordnet worden, die dann jeweils eingekauft worden sei. Allerdings sei der K. GmbH in erheblichem Umfang Gold gestohlen worden. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass er nicht hafte, da alle Verträge mit der K. AG geschlossen worden seien.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin T. W. und des Beklagten als Partei mit Urteil vom 11.12.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Klägern der Nachweis der Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten...