Revision ist eingelegt

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.01.1996; Aktenzeichen 415 O 140/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 29. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin abzuwenden durch Sicherheitsleistung im Betrag von DM 27.000,–, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung entsprechend hohe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 500.000,–.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Verzicht auf die Rechte aus einer Gewährleistungsbürgschaft und Herausgabe der über diese Bürgschaft erstellten Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hatte im Jahre 1989 der Klägerin als Nachunternehmer einen Auftrag zur Ausführung von Ortbeton- und Maurerarbeiten beim Bauvorhaben Weserpark in Bremen erteilt. Hierzu hatten die Parteien zunächst unter dem 6. Januar 1989 nach einem Angebot der Klägerin ein Verhandlungsprotokoll (Anl. K 3 c) erstellt. Dieses Verhandlungsprotokoll – „NU 86” –, in welchem die Angebotssumme mit etwas mehr als 6,6 Mio. DM erwähnt ist, sollte ebenso wie die Bedingungen der Beklagten zum Nachunternehmervertrag (Anl. K 3 e – im folgenden mit „NU 86” bezeichnet) im Falle der Auftragserteilung Vertragsbestandteil sein. In dem Verhandlungsprotokoll vom 6. Januar 1989 heißt es zu Ziff. 11. und Ziff. 14.2 ausgedruckt sowie handschriftlich ergänzt:

„11. Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach VOB/B. Die Verjährungsfrist beträgt für sämtliche beauftragte Leistungen 5 Jahre …

14. Sicherheitsleistung

14.2 Der Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche beträgt 5 % für 5 Jahre der Schlußabrechnungssumme zuzgl. MwSt. ablösbar durch Bankbürgschaft.”

Die von der Beklagten gestellten Bedingungen zum Nachunternehmervertrag „NU 86” (Anl. K 3 e) enthalten u. a. folgende Klauseln:

„1. Vertragsgrundlage

1.1 Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge:

e) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C

16. Zahlung

16.2 Bei der Schlußzahlung kann als Sicherheit für Gewährleistung von der festgestellten Schlußabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein zu vereinbarender Betrag einbehalten werden. Sollte der als Sicherheit vereinbarte Betrag durch die Schlußzahlung nicht oder nicht voll gedeckt sein, so ist der NU zu einer entsprechenden Rückzahlung verpflichtet.

17. Sicherheitsleistung

17.1 Der NU hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem AG in angemessenem Umfang Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muß es sich um eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines dem AG zusagenden Instituts, entsprechend dem Muster des AG, handeln. Die Sicherheit ist dem NU nach Abnahme zurückzugeben, sofern nicht bei Abnahme festgestellte Mängel dem entgegenstehen.

17.2 Der Gewährleistungseinbehalt gemäß Ziff. 16.2 kann mit Zustimmung des AG durch eine Gewährleistungsbürgschaft gleicher Höhe, die den Anforderungen von Ziff. 17.1 Satz 2 entsprechen muß, abgelöst werden.

17.3 Wenn Sicherheit durch Einbehalt geleistet wird, ist der AG nicht verpflichtet, den Einbehalt bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen.”

Seitens der Beklagten waren den Bedingungen auch die Bürgschaftsmuster für Vorauszahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften beigefügt (Muster als Anlage K 4 a / K 4 b). Diese Muster sahen vor, daß sich der Bürge verpflichtet, auf erste schriftliche Anforderung, ohne Prüfung und ohne Auftrag des Auftragnehmers, an den Auftraggeber Zahlung zu leisten.

Die Parteien unterzeichneten am 16. Januar 1989 den schriftlichen Vertrag (Anl. K 3 a), welchem ein Schreiben der Klägerin vom selben Tage (Anl. K 3 b) beigefügt war und in dem handschriftliche Zusätze und Ergänzungen des Verhandlungsprotokolls maschinenschriftlich zusammengestellt waren.

Die Klägerin führte die ihr übertragenen Arbeiten aus. Sie veranlaßte, daß der … Konzern … -AG unter dem 7. März 1990 eine Gewährleistungsbürgschaft über DM 500.000,– nach dem Muster der Beklagten für eine Gewährleistungsbürgschaft (Anl. K 4 b) stellte (Kopie der Gerling-Bürgschaft: Anl. K 2). Die Klägerin übersandte der Beklagten diese Bürgschaft mit Anschreiben vom 13. März 1990. Sie stellte der Beklagten unter dem 6. April 1990 eine Schlußrechnung (Anl. K 13 a). In der Folgezeit zeigte die Klägerin der Beklagten schriftlich die Beseitigung von Ausführungsmängeln in verschiedenen Bereichen des Bauvorhabens an. Die Beklagte teilte der Klägerin gemäß Schreiben vom 27. April 1990 (Anl. K 12 = K 13 d) mit, daß gegenwärtig die Abnahme durch den Bauherrn stattfinde; es werde eine Mitteilung folgen, wann die Leistung als abgenommen gelte. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 2. Mai 1990 (Anl. K 13 g) an die Beklagte, daß sie, die Beklagte, eine Zahlung, wel...

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