Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 25.08.2006) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 25.8.2006 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil vom 25.8.2006 unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen im Zahlungsausspruch abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.202,10 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.379,80 EUR seit dem 21.12.2005 sowie entsprechende Zinsen auf 170,50 EUR seit dem 13.1.2006 sowie entsprechende Zinsen auf 170,50 EUR seit dem 13.1.2006 sowie entsprechende Zinsen auf 651,80 EUR seit dem 4.2.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Zahlungsklage wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin jeweils 2/3, die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Herausgeberin von Telefon- und Branchenbüchern, u.a. der "Gelben Seiten". Die Beklagte erstellt Konzepte für Dritte für Werbeeinträge in Telefonbüchern.
Die Klägerin nimmt allerdings bereits seit Jahren derartige Aufträge der Beklagten nicht mehr entgegen. Dies ist der Beklagten bekannt. Im September 2005 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass die Beklagte gleichwohl einem Unternehmen ihre Dienstleistungen zur "Kostenoptimierung für Telefonbucheinträge" u.a. für die "Gelben Seiten" angeboten hatte (Anlagen K1 und K2).
Dieses Verhalten beanstandete die Klägerin mit ihrer Abmahnung vom 5.12.2005 als wettbewerbswidrig und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K3). Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2005 (Anlage K4), mit dem sie die Kläger-Vertreter um eine Fristverlängerung bat. Dieses Schreiben enthält nicht die in § 35a GmbH vorgesehenen Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, u.a. zu dem Registergericht, der Registernummer und den Geschäftsführern.
Auch dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte insoweit mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2005 (Anlage K6) erfolglos ab. Hieran schloss sich ein weiterer Schriftwechsel der Parteien an (Anlagen K7 bis K12), in dessen Verlauf die Beklagte u.a. zu dem ursprünglich geltend gemachten Verstoß eine Unterlassungserklärung abgab. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Unterlassung der Versendung von Schreiben ohne die Pflichtangaben sowie die Erstattung der ihr durch die vorgerichtlichen Abmahnungen entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, Geschäftsbriefe an einen bestimmten Empfänger zu richten, ohne auf diesen das Registergericht ihres Sitzes, die Nummer, unter der sie im Handelsregister eingetragen ist sowie alle Geschäftsführer mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.419,50 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.379,80 EUR seit dem 21.12.2005 sowie entsprechende Zinsen auf 387,90 EUR seit dem 13.1.2006 sowie entsprechende Zinsen auf 651,80 EUR seit dem 4.2.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Beklagten mit Urteil vom 25.8.2006 zum Zahlungsantrag antragsgemäß verurteilt, den Unterlassungsantrag hingegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Unterlassungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 25.8.2006 die Beklagte auch nach dem erstinstanzlich gestellten Unterlassungsantrag zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge und hat Anschlussberufung eingelegt, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden ist.
Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 25.8.2006 die Klage auch nach dem Zahlungsantrag abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze n...