Leitsatz (amtlich)
Mahnen zwei von einer Veröffentlichung Betroffene den Verbreiter ab und macht einer der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend, nachdem der Verbreiter nur gegenüber dem anderen Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat ("Drittunterwerfung"), ist zu prüfen, ob dieser bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von dem Verbreiter als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil in dieser Sache vom 04.12.2018, Az. VI ZR 128/18).
Jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung zwei Personen betrifft, zwischen denen keine verfestigte Beziehung besteht, besteht die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des einen Betroffenen fort, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung nur gegenüber dem anderen Betroffenen abgegeben wird, der im Ausland lebt und von dem aufgrund seines Berufes oder gesellschaftlichen Status ungewiss ist, wie er sich künftig gegenüber ihn betreffenden Veröffentlichungen verhalten wird. Dass beide Betroffene dieselbe Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt hatten, den Verbreiter abzumahnen, ändert daran nichts.
Die Behauptung des Verbreiters, der Betroffene, dem gegenüber die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, werde im Verletzungsfall die Vertragsstrafe fordern und ggf. gerichtlich geltend machen, ist unerheblich; denn abzustellen ist nicht auf die gegenwärtige Verfolgungsbereitschaft, sondern darauf, ob der Verbreiter es auch für eine fernere Zukunft als wahrscheinlich befürchten muss, dass er im Falle einer Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden wird.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.08.2016; Aktenzeichen 324 O 70/16) |
OLG Hamburg (Aktenzeichen Urt . 20.3.2018, 7 U 175/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2016, Geschäftsnummer 324 O 70/16, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens VI ZR 128/18.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
A. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/ oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
"Heimliche Treffen zwischen A [der Klägerin] und C?";
bzw.
"Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen A und Nationalspieler C gekommen sein.";
und/oder
(in Bezug auf A [die Klägerin])
"Bahnt sich da eine etwa neue Promi-Liebe an?";
und/oder
"Die schöne Moderatorin (sc. A) und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel 'Vier Jahreszeiten' gesehen. Dort sollen sie (sc. A und C) gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben.";
wie geschehen im Beitrag "Heimliche Treffen zwischen A und C?", veröffentlicht auf www.....de am 25.10.2015. Der Senat hat mit Urteil vom 20. März 2018 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 4. Dezember 2018 (Az.: VI ZR 128/18) auf die zugelassene Revision hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Die Klägerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Berichterstattung der Beklagten, die diese auf der von ihr betriebenen Internetseite www.....de unter der Überschrift "Heimliches Treffen zwischen A und C?" verbreitet hat. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf Anlage K 2 verwiesen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich ab, ebenso mahnten diese Prozessbevollmächtigten für den Fußballspieler C Textpassagen der Berichterstattung gegenüber der Beklagten ab. Für die Einzelheiten der Abmahnungen wird auf die Anlagen K 3 und B 1 Bezug genommen. Die Beklagte, die gegenüber C die aus Anlage B 2 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, die von diesem angenommen wurde, verweigerte gegenüber der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und berief sich darauf, dass mit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber C die Wiederholungsgefahr durch die Drittunterwerfung gegenüber der Klägerin entfallen sei (Anlage K 4). Die Klägerin erwirkte nach einem erneuten an die Beklagte gerichteten Schreiben (Anlage K 5) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Anlage K 6).
Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Feststellungen im Urteil des Senats vom 20. März 2018 verwiesen.
Der Bu...