Leitsatz (amtlich)

Werden in Zeitschriften Anzeigen für Präparate veröffentlicht, die inhaltlich deren schlankmachende Wirkung anpreisen, so ist bei offenkundigem Verstoß gegen § 6 Nährwert-KennzeichnungsVO ein Unterlassungsanspruch ein Unterlassungsanspruch gegen den Presseverlag gegeben.

Das Verbot lässt sich nicht generell auf der Veröffentlichen solcher Anzeigen für ein Mittel mit anpreisendem „Hinweis auf dessen schlankmachende Wirkung” verallgemeinern.

 

Normenkette

Nährwert-KennzeichnungsVO § 6; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg

 

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs gehört (Bl. 2 ff.; Anlage ASt A 1).

Im Verlag der Antragsgegnerin erscheint die Programmzeitschrift TV S.. In der Ausgabe Heft Nr. 17/2000, Seite 219 wurde eine ganzseitige Werbeanzeige für den sog. „Super-Schlankstoff T.” unter der Blickfangüberschrift: „Die sensationelle Speck-weg-Pille ist da!” abgedruckt (Anlage ASt A 2).

Der Antragsteller beanstandet das Veröffentlichen solcher Werbeanzeigen als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 NährwertkennzeichnungsV, § 3 UWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG und nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die einstweilige Beschlussverfügung des LG vom 29.8.2000, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden ist,

im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken Anzeigen zu veröffentlichen, in denen Lebensmittel, beispielsweise ein Lebensmittel unter der Bezeichnung „T.”, mit dem Hinweis auf deren schlankmachende bzw. gewichtsreduzierende Wirkung angepriesen werden,

insbesondere das Inserat zu veröffentlichen: „Die sensationelle Speck-weg-Pille ist da!” gem. Zeitschrift „TV-S.”, Heft 17/2000, Seite 219;

hat das LG mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wird,

im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken Anzeigen zu veröffentlichen, in denen das Mittel „T.” mit dem Hinweis auf dessen schlankmachende und/oder gewichtsreduzierende Wirkung angepriesen wird,

insbesondere das Inserat zu veröffentlichen: „Die sensationelle Speck-weg-Pille (T.) ist da!” gem. Zeitschrift „TV-S.”, Heft 17/2000, Seite 219.

Die ausgesprochene Bestätigung der einstweiligen Verfügung entspricht dem Hilfsantrag des Antragstellers gem. Schriftsatz vom 1.11.2000. Im Übrigen hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Die Berufung der Antragsgegnerin richtet sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Der Antragsteller verteidigt seinen Verfügungsantrag im Umfang der Bestätigung der Beschlussverfügung.

Bereits mit Anwaltsschreiben vom 29.9.2000 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller erklären lassen, sie verpflichte sich strafbewehrt (Hamburger Brauch), es zu unterlassen, das Inserat „Die sensationelle Speck-weg-Pille ist da!” gem. Zeitschrift TV-S., Heft 17/00, Seite 219, erneut zu veröffentlichen (Anlage AG 1).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet. Zu Unrecht hat das LG mit dem angefochtenen Urteil seine einstweilige Verfügung bestätigt. Der Verfügungsantrag ist unbegründet; demgemäß ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

I. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Veröffentlichen von Anzeigen in periodisch erscheinenden Druckwerken, und zwar im „insbesondere”-Teil des Antrages das Veröffentlichen des Inserats „Die sensationelle Speck-weg-Pille (T.) ist da!” gem. Zeitschrift TV-S., Heft 17/2000, Seite 219 (Anlage ASt A 2; siehe unter II.) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich insoweit nicht um ein generelles Verbot, Werbeanzeigen für das Mittel T. zu veröffentlichen.

Gegenstand des Antrages in dessen verallgemeinerten Teil (vor dem „insbesondere”) ist das Veröffentlichen von Anzeigen, in denen das Mittel T. mit dem Hinweis auf dessen schlankmachende und/oder gewichtsreduzierende Wirkung angepriesen wird (siehe unter III.). Es geht dabei nur um solche Anzeigen, in denen dem Mittel selbst die angepriesenen Wirkungen zugeschrieben werden, nicht um werbliche Hinweise z.B. auf die Vorzüge kalorienbewusster Ernährung im Zusammenhang mit solchen Mitteln.

II. Der Unterlassungsantrag im Umfang des „insbesondere”-Teils ist nach Auffassung des Senats nicht begründet.

Die Antragsgegnerin hat – wie ausgeführt – bereits mit Anwaltsschreiben vom 29.9.2000 gegenüber dem Antragsteller eine strafbewehrte Unterlassungserklärung betreffend die erneute Veröffentlichung des angegriffenen Inserats (Anlage ASt A 2) abgegeben (An...

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