Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Gibt der wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes in Anspruch Genommene auf die vorgerichtliche Abmahnung - wie verlangt - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der konkreten Verletzungsform (hier: Zeitungsanzeige) ab, ist die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser konkreten Verletzungsform vollen Umfangs ausgeräumt.

  • 2.

    Dem steht auch der Umstand, dass zu der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung weiter ausgeführt wird, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lediglich im Hinblick auf einen Teil der dort befindlichen Angaben begründet sei, und dass die weiteren Beanstandungen des Abmahnenden nicht geteilt würden, nicht entgegen. Insoweit streiten die Parteien nur noch um die rechtliche Begründung, nicht jedoch um Umfang des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 09.08.2005; Aktenzeichen 312 O 449/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. August 2005 (Az. 312 O 449/05) abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005, Az. 312 O 449/05, wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages vom 13. Juni 2005 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Antragsteller zur Last.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Der Antragsteller ist der S. e.V. Die Antragsgegnerin ... ist ausweislich des Impressums für die Anzeigenveröffentlichungen in der Zeitschrift "Alles für die Frau" verantwortlich (Anlage ASt 6).

Am 7. Mai 2005 wurde in der Zeitschrift "Alles für die Frau", Heft 19/2005, Seite 2, eine ganzseitige Werbeanzeige veröffentlicht, mit welcher das Schlankheitsprodukt "AminoSlim" beworben wurde (Anlage Ast 7).

Bezüglich dieser Anzeige ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Mai 2005 abmahnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anzeige offensichtlich unzulässige Werbeaussagen enthalte, die gegen § 17 Abs. 1 Ziff. 5 a LMBG, § 21 a DiätVO, § 6 NährwertKennzVO, §§ 3, 5 UWG verstießen. In der Anzeige würden dem Produkt AminoSlim Wirkungen beigemessen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien. Es würden vollmundige reißerische Versprechungen über eine schnelle Gewichtsabnahme bis hin zur Traumfigur gemacht, die von keinem Schlankheitsmittel eingehalten werden könnten, wie z. B.

"Die Anti-Fett-Kapsel für Ihre Traumfigur",

oder

"Für Eilige, die noch zu Pfingsten ihre persönliche Traumfigur vorzeigen wollen, gibt es aber die Bestell-Hotline."

oder

"So werden die vorhandenen Fettdepots (z.B. Problemzonen Bauch, Hüfte, Po) verringert und gleichzeitig die Muskeln straffer und die Körperproportionen optimiert".

Das Versprechen

"4 Pfund in einer Woche einfach weg!"

sei unseriös und wissenschaftlich nicht belegt. Dies gelte auch für den Bericht der angeblich begeisterten Anwenderin Maria F.:

"Zunächst war ich skeptisch. Eine Freundin hatte mir jedoch AminoSlim empfohlen. Über die Bestellhotline habe ich AminoSlim schnell und unproblematisch bekommen und habe mit der Kur sofort begonnen. Die erste Woche musste ich mich noch ein wenig umstellen. Als ich jedoch in der zweiten Woche auf der Waage feststellte, dass ich weitere Pfunde verloren hatte, habe ich natürlich die Kur fortgesetzt."

Die Angabe "4 Pfund in einer Woche einfach weg!" verstoße zudem gegen § 21 Abs. 7 DiätVO. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es zu unterlassen, für das Produkt AminoSlim im geschäftlichen Verkehr das Inserat "Die Anti-Fett-Kapsel für Ihre Traumfigur (gemäß der Zeitschrift "Alles für die Frau", Nr. 19 vom 7.5.2005, S. 2) zu veröffentlichen (Anlage ASt 8).

Daraufhin verpflichtete sich die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 27. Mai 2005 strafbewehrt,

"das Inserat zu veröffentlichen "Die Anti-Fett-Kapsel für Ihre Traumfigur (gemäß der Zeitschrift "Alles für die Frau", Nr. 19 vom 7. Mai 2005, S. 2)".

Dazu wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die konkrete Anzeige mit den Angaben "Für Eilige, die noch zu Pfingsten ihre persönliche Traumfigur vorzeiegen wollen, gibt es aber die Bestell-Hotline" sowie "4 Pfund in einer Woche einfach weg!" nicht erneut veröffentlichen werde. Die weiteren Beanstandungen des Antragstellers teile die Antragsgegnerin jedoch nicht. Dies sei bei der Auslegung der abgegebenen Unterlassungsverpflichtung zu berücksichtigen (Anlage ASt 9).

Nachfolgend erwirkte der Antragsteller die vorliegende Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005, Az. 312 O 449/05, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist,

"im geschäftlichen Verkehr das aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtliche Inserat zu veröffentlichen. Von dem Verbot nicht erfasst sind Anzeigen, die folgende Aussagen enthalten:

"Für Eilige, die noch zu Pfingsten ihre persönliche Traumfigur vorzeigen wollen"

und

"4 Pfund in 1 Woche einfach weg"."

Au...

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