Leitsatz (amtlich)
1. Trägt der Antragsteller zur Begründung der Irreführung in tatsächlicher Hinsicht mehrere Fehlvorstellungen vor, so handelt es sich, wenn das Verbot einer konkreten Verletzungsform begehrt wird, zwar nur um einen Streitgegenstand (BGH GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg). Jedoch begrenzen diese vortragenen Irreführungsaspekte die Prüfung des Gerichts und wirken sich, soweit eine Entscheidung über sie ergeht, auf die Reichweite des ausgesprochenen Verbots aus. Wird im Verlauf eines Verfügungsverfahrens erstmals eine vom Antragsteller zunächst nicht erwogene Fehlvorstellung vorgetragen, so kann es daher für den Erlass des auf diese Fehlvorstellung gestützten Verbots am Verfügungsgrund fehlen.
2. Bezieht sich ein Antrag, eine gesundheitsbezogene Angabe in die nach Art. 13 Abs. 3 HCV zu erstellende Liste aufzunehmen, auf einen konkreten Inhaltsstoff, so ist die Angabe nicht nach Art. 28 Abs. 6 lit. b HCV übergangsweise zulässig, wenn sie bei ihrer werblichen Verwendung nach dem Verkehrsverständnis auf das ganze Produkt bezogen ist, dieses aber weitere Inhaltsstoffe enthält.
Normenkette
HCV Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3, Art. 28 Abs. 6 lit. b; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 8, 12 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.05.2011; Aktenzeichen 327 O 87/11) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 19.5.2011 - 327 O 87/11, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
und beschließt:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 200.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebs für Säuglings- und Kleinkindnahrung.
Die Antragstellerin beanstandet gegenüber der Antragsgegnerin deren Werbung für das Produkt "A. Kindermilch" in einer am 4.1.2011 ausgestrahlten TV-Werbung und einer Werbeanzeige in der Zeitschrift "eltern" Heft 2/2011 unter dem Gesichtspunkt, dass beide Werbungen unzulässige Alleinstellungsbehauptungen und zudem gegen Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV verstoßende gesundheitsbezogenen Angaben enthielten.
Sie hat - nach erfolgloser Abmahnung (Anlage AST 2) - am 15.2.2011 beim LG Hamburg (327 O 87/11) eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es der Antragsgegnerin verboten worden ist,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte der Marke "A. Kindermilch" mit den Aussagen
"A. Kindermilch ist die einzige Kindermilch mit altersgerechtem Eiweißgehalt, Vitamin D und patentierten Prebiotics, um ihr Kind weiterhin von innen heraus zu unterstützen"
"Durch Vermehrung von guten Darmbakterien"
wenn dies geschieht wie in einem TV-Werbespot gemäß den nachfolgend dargestellten Screenshots
- Es folgen screenshots der angegriffenen TV-Werbung -
und/oder
"Die einzige Kindermilch mit patentierten Prebiotics + altersgerechtem Eiweißgehalt +Vitamin D um ihr Kind von innen heraus zu unterstützen*".
*"Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien"
wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
- Es folgt die Abbildung der angegriffenen Printwerbung -
zu bewerben.
Hiergegen hat sich der Widerspruch der Antragsgegnerin gerichtet.
Sie hat vorgetragen, dass allein sie über ein Patent auf eine bestimmte Präbiotika-Mischung aus Fructo-Oligosacchariden (FOS) und Galacto-Oligosacchariden (GOS) verfüge. Nur das von ihr vertriebene Produkt enthalte diese patentierte FOS/GOS-Mischung. Nur sie, die Antragsgegnerin, vertreibe somit ein Produkt mit einer Kombination aus patentierten Präbiotika, Eiweiß und Vitamin D, wodurch die Einzigartigkeit und Neuheit der "A. Kindermilch" belegt sei.
Unter Bezugnahme darauf, dass der europäische Dachverband der Hersteller diätetischer Lebensmittel (IDACE) am 18.1.2008 einen Zulassungsantrag gem. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung, nachfolgend abgekürzt HCV) gestellt hat (vgl. Anlage AG 5), in dem es u.a. heißt:
"Proposed wording of the health claim: Oligosaccharides are important for Prebiotic; Bifidogenic; Transit; Digestive health Equivalent wording: Dietary fibre/Prebiotic fibre/Oligosaccharides/Fructooligosaccharides/Galactooligosaccharides/Oligofructose/Inulin/Enriched inulin from chicory - are prebiotics/are bifidogenic/(...)/supports development of healthy intestinal flora/beneficially affects the intestinal flora/improve healthy intestinal condition/promote healthy gut bacteria/promote balanced gut bacteria (...) - are important for the bowel (or colonic) function/(...) ensure (or promote, or help, or support) a healthy digestive system (or function)/promote healthy digestion/(...) promotes a healthy gut/(...) for a healthy tummy (...)"
hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen, dass wegen des Zulassungsantrages die Verwendung der Angabe "unterstützt Ihr Kind von innen heraus. Durch Vermehrung guter Darmbakterien" gem. Art. 14 HCV zulässig sei. Denn dies beziehe sich auf die im Produkt enthaltenen den Zulassungsantrag betreffenden (patentierten) Pr...