Normenkette
BGB § 242; MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 06.01.2017; Aktenzeichen 416 HKO 165/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 06.01.2017 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung und der dingliche Arrest des Landgerichts Hamburg vom 07.09.2016 (315 O 333/16) werden unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist ein im Bereich Brandschutz und Evakuierung, insbesondere für Schiffe und Bohrinseln, tätiges mittelständisches Unternehmen mit Sitz in N... (Anlage ASt 1).
Die in S... ansässige, unter ihrer jetzigen Bezeichnung seit September 2013 firmierende Antragsgegnerin stellt Produkte der Feinchemie, auch feuerbeständige Materialien und Vorrichtungen, insbesondere zur Verwendung im Schiffsbau, her und bietet diese u.a. über ihre Webseite www.re...com an (Anlagen ASt 2, AG 1 und AG 2 sowie AG 31).
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Folgeansprüche geltend. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen über die Zulässigkeit der Nutzung des Zeichens "RE..." durch die Antragsgegnerin zur Kennzeichnung von feuerbeständigen Hülsenelementen und Dichtungsmaterialien.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der bei dem EUIPO unter der Nr. ... eingetragenen Wortmarke "BE..." (im Folgenden: Verfügungsmarke) die für die Klassen 1, 6, 9, 17, 19, 20 und 37 für eine Vielzahl von Waren geschützt ist (Anlage ASt 8 und Anlage AG 72). Die Antragstellerin hat die Nutzung der am 19.06.2015 eingetragenen, sich noch in der Benutzungsschonfrist befindenden Verfügungsmarke in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang aufgenommen.
Die Antragstellerin ist darüber hinaus Inhaberin der bei dem EUIPO unter der Nr. ... eingetragenen Wortmarke "RES..." (Anlage ASt 9), der Wortmarke "REV..." (Nr. ..., Anlage ASt 16), der internationalen Registrierung Nr. ... "D..." (Anlage ASt 9 sowie Anlagen AG 73 und AG 74) sowie einer Reihe anderer Marken (Anlagen AS 16 bis AS 18 sowie Anlage AS 19). Die Antragstellerin verfügt zudem über einige Marken mit der vorangestellten Zeichenfolge "Be" in Entsprechung zu ihrer Unternehmensbezeichnung.
Die Antragstellerin hat ausdrücklich erklärt, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Ansprüche aus ihrer Marke BE... geltend macht. Die Antragsgegnerin hat gegen die Marken RE..., BE..., RES... und REV... Löschungsanträge beim EUIPO gestellt.
Der britische Patent- und Markenanwalt J. ist Inhaber der im September 2013 angemeldeten EU-Marke Nr. ... "RE..." (Anlage ASt 13). Am 15.09.2016 brachte die Antragstellerin ihrerseits die Bezeichnung "RE..." als nationale Marke in J... zur Anmeldung (Anlage AG 16).
Die Antragsgegnerin war Inhaberin der am 01.11.1993 unter der Nr. ... für "Klebstoffe für industrielle Zwecke; Zementmischmittel; Klebstoffe" eingetragenen koreanischen Marke "RE..." (Anlage AG 45). Die Marke ist aufgrund einer - nach Darstellung der Antragsgegnerin: versehentlichen - Nichtverlängerung im Jahr 2003 erloschen.
Bereits im Rahmen der SMM (Shipbuilding, Machinery & Marine Technology International Trade Fair) im Jahr 2010 in Hamburg hatte die Antragstellerin - gestützt auf Patentrechte - wegen des Anbietens eines Brandschutzsystems eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Hamburg erwirkt (Az. 315 O 323/10). Die Antragsgegnerin brach ihren Messeauftritt in der Folge ab. Die Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin bisher nicht beglichen. Eine Hauptsacheklage wurde nicht erhoben.
Die aktuelle Auseinandersetzung zwischen den Parteien entstand anlässlich der SMM 2016, auf der die Antragsgegnerin ihre Produkte präsentiert hatte, u.a. feuerbeständige Hülsenelemente und Dichtungsmaterialien.
Die Antragstellerin hat vorgetragen,
die Antragsgegnerin verwende ihre Marke RE... für genau die Produkte, die auch von ihr, der Antragstellerin, vertrieben würden, nämlich für feuerbeständige Hülsenelemente und feuerbeständige Dichtungsmaterialien. Die Produkte der Parteien ähnelten sich zudem auch im Aussehen. Ihr stehe deshalb ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b UMV zu.
Die Verfügungsmarke verfüge zumindest über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten glauben, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder jedenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Beide Zeichen seien sich sowohl optisch als auch klanglich hochgradig ähnlich. Sie unterschieden sich lediglich in dem ersten von 8 Buchstaben. Die Anfangsbuchstaben "R" und "B" seien zudem nicht nur optisch, sondern auch klanglich äußerst ähnlich. Zudem bestehe Warenidentität. Die Antragsgegnerin vertreibe - was u...