Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 01.06.2012; Aktenzeichen 310 O 66/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, Az.: 310 O 66/11 vom 01.06.2012 abgeändert und Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, bis einschließlich 31.12.2015 die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel "Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie" von Sid Jacobson und Ernie Col6n, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit den Kapiteln 6 "Das Tagebuch", 7 "Die acht Untertaucher" und/oder 8 "Das neue Jahr" in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass sich das Unterlassungsbegehren bezüglich des holländischen Tagebuchs der Anne Frank für die Zeit ab dem 01.1.2016 erledigt hat.

3. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der in Ziff. 1. des Tenors genannten Handlungen bis zum 31.12.2015. Insbesondere sind anzugeben:

b. Die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch auf dem Lager befindlichen Exemplare des in Ziff. 1. des Tenors genannten Buchs;

c. das Verbreitungsgebiet, aufgeschlüsselt nach Ländern, sowie die Anzahl der in Deutschland und in das jeweilige Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und in die Schweiz, verbreiteten Exemplare des in Ziff. 1. des Tenors genannten Buchs;

d. die jeweiligen Ladenpreise;

e. Art und Umfang des Werbematerials für das in Ziff. 1. des Tenors genannte Buch einschließlich Angaben zur Stückzahl, zum Verbreitungsgebiet, zum Verbreitungszeitraum sowie unter Vorlage von Belegexemplaren;

f. den jeweiligen Bruttoumsatz sowie den jeweils erzielten Gewinn;

g. die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen des in Ziff. 1. des Tenors genannten Buchs;

II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, Az.: 310 O 66/11 vom 01.06.2012 wird die Klage im Übrigen abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten Berufungsverfahrens haben der Kläger 77,5 % und die Beklagten 22,5 % zu tragen.

V. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Bezug auf den Hauptausspruch zu Ziff. 1.1. in Höhe von EUR 40.000,-, in Bezug auf den Hauptausspruch zu Ziff. 1.3. in Höhe von EUR 10.000,-, in Bezug auf den Kostenausspruch des Senatsurteils in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe bzw. hinsichtlich des Kostenausspruchs Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich des Kostenausspruchs des Senatsurteils durch Sicherheitsleistung Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

VI. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Stiftung schweizerischen Rechts, die von dem Vater der Annelies Marie Frank, O. F., gegründet wurde. Die Beklagte zu 1. ist ein Verlag und die Beklagte zu 2. ist eine Stiftung niederländischen Rechts, welche unter anderem das "Anne Frank Haus" in Amsterdam betreibt.

Der Kläger nimmt die Beklagten u.a. auf Unterlassung wegen der nach seiner Auffassung urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung der deutschsprachigen Ausgabe des Buchs "Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie" (im Folgenden: "Grafische Biografie", Anlage HL 11) in Anspruch.

Die deutsche Jüdin Annelies Marie Frank (Anne Frank) musste während des Naziregimes mit ihren Eltern und ihrer Schwester nach Holland emigrieren und sich schließlich mit ihrer Familie und weiteren Juden für ca. 2 Jahre in Amsterdam vor den Nazis verstecken. Während dieser Zeit entstand ihr weltweit bekanntes Tagebuch - ein historisches Dokument aus der Zeit des Holocaust -, in welchem die damals 13 Jahre alte Autorin persönliche Gedanken, Erlebnisse und Gefühle schriftlich festhielt, bis sie 1944 von den Nazis entdeckt wurde. Das Tagebuch wurde von Anne Frank in holländischer Sprache verfasst.

Anne Frank verstarb kurz vor Ende des Zweiten Weltkriegs im März 1945 im Konzentrati...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge