Normenkette

BGB § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.06.2017; Aktenzeichen 313 O 29/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2017 (Az. 313 O 29/15) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.150,- nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 11. Dezember 2014 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 59.910,- festgesetzt. Dabei entfallen auf die Klage EUR 7.150,-, weitere EUR 7.150,- auf die Hilfsaufrechnung des Beklagten sowie EUR 45.610,- auf die in der Berufung erweiterte Widerklage.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in Bezug auf zwei Bauvorhaben um restliche Werklohnforderungen und Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln.

Der Kläger führte im Jahr 2014 diverse Werkleistungen im Wohnhaus des Beklagten im ... 51 durch. Für den Einbau von dreifach verglasten Fenstern im Wohnzimmer des Beklagten, eines verglasten Treppengeländers sowie dreier weiterer Fensterelemente in Küche, Schlafzimmer und Treppenhaus des Beklagten vereinbarten die Parteien eine Vergütung von insgesamt EUR 14.150,-.

Ebenfalls im Jahr 2014 führte der Kläger an dem Mehrfamilienhaus des Beklagten in der ... 123 Renovierungsarbeiten, insbesondere Trockenbauarbeiten durch. Vor dem Hintergrund zunehmender Streitigkeiten über die klägerseits zu erbringenden Leistungen und deren Bezahlung erklärte der Beklagte mit E-Mail vom 30. Oktober 2014 (Anlage K 8) gegenüber dem Kläger die Kündigung des Werkvertrags in Bezug auf die ... 123. Der Umfang der durch den Kläger hier geleisteten Trockenbauarbeiten ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 10. Februar 2015 leitete der Beklagte zum landgerichtlichen Aktenzeichen 313 OH 1/15 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich behaupteter Mängel der klägerischen Arbeiten in der ... 123 ein (313 OH 1/15). Nach Abschluss der Begutachtung ließ der Beklagte die durch den Sachverständigen im Beweisverfahren als mangelhaft erkannten Trockenbauarbeiten neu vornehmen.

Unter Abzug einer unstreitigen Vorschusszahlung von EUR 7.000,- begehrt der Kläger für seine Arbeiten im ... 51 restlichen Werklohn in Höhe von EUR 7.150,- zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 612,80, mithin insgesamt EUR 7.762,80.

Der Beklagte hat unter anderem die Nichtigkeit des Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz sowie Mängel der Werkleistung eingewandt. Hilfsweise hat er mit weiteren geleisteten Vorschüssen aufgerechnet sowie schließlich mit Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Werkleistungen im Zusammenhang mit Trockenbauarbeiten des Beklagten in der ... 123. Den die Klageforderung überschießenden Betrag hat er im Wege der Widerklage geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.762.80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 11. Dezember 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger EUR 13.000- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage auf die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Schadensersatz-ansprüchen in Höhe von EUR 11.165,- wegen mangelhafter Trockenbauarbeiten in der ... 123 abgewiesen und den Kläger in Höhe des die Widerklagforderung übersteigenden Betrages zur Zahlung von EUR 4.015,- nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Dem Beklagten stehe jedenfalls in Höhe eines auf den Kläger entfallenden Anteils von 25 Prozent - entsprechend der von diesem zugestandenen geleisteten Trockenbauarbeiten - ein Viertel der durch den Sachverständigen im selbständigen Beweis-verfahren angesetzten Mängelbeseitigungskosten zu. Eine Fristsetzung sei insoweit entbehrlich gewesen, da der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2015 jegliche Verantwortlichkeit verneint habe und auch im Übrigen eine Bereitschaft zur Nachbesserung in keiner Weise habe erkennen lassen. Die durch den Sachverständigen benannten Mängelbeseitigungskosten seien als G...

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