Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem einheitlichen, aus mehreren Äußerungen zusammengesetzten Werk kann eine Verletzung von Rechten anderer sich aus nur einzelnen dieser Äußerungen ergeben. Da ein Verbot an die konkrete Verletzungsform anknüpft, mag eine Untersagung des gesamten Werkes in Betracht kommen, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks oder für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind; zwingend ausgesprochen werden muss so ein Gesamtverbot aber nicht, zumal die Beschränkung des Verbots auf einzelne Teile der Gesamtäußerung den Verbreiter weniger belastet als ein Gesamtverbot.

Satire kann, muss aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt, also ein Werk ist, das ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken.

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit im allgemeinen und die Freiheit der Äußerung satirischer Beiträge im besonderen schützt die Äußerung von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise. Dieser Schutz setzt aber voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich eine Kritik vorgebracht wird, sie Elemente enthält, die einen Bezug zu dem Gegenstand der Kritik aufweisen. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person.

Das Aussprechen von Beleidigungen mit dem erkennbaren Zweck, die von ihnen betroffene Person verächtlich zu machen, ist auch dann rechtswidrig, wenn ihr die Ankündigung vorausgeht, jetzt werde lediglich ein Beispiel für solche Arten von Äußerungen gegeben, die rechtlich nicht zulässig seien.

Die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte massenmediale Verbreiter führt nicht dazu, dass der von ihnen betroffenen Person kein Unterlassungsanspruch mehr gegen den Erstverbreiter zustünde. Es wäre mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vereinbar, wenn das rechtswidrige Aussprechen der Beleidigung eines anderen deswegen rechtmäßig werden sollte, weil in den Medien über die Folgen dieser Beleidigung unter Wiedergabe ihres Wortlauts berichtet wird.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.02.2017; Aktenzeichen 324 O 402/16)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.01.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2026/19)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017, Az. 324 O 402/16, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Unterlassung von in Gedichtform verbreiteten Äußerungen und den Ersatz von Abmahnkosten.

Der Kläger ist der amtierende Staatspräsident der Republik Türkei. In jüngerer Vergangenheit wurde in der Türkei eine große Zahl von Journalisten mit polizeilichen und gerichtlichen Maßnahmen verfolgt. Demonstrationen gegen den Kläger und seine Politik wurden in der Türkei unter gewaltsamem Einsatz von Polizeikräften unterbunden. Der Beklagte ist als Kabarettist und Autor für Fernsehen und Rundfunk tätig. Er moderiert u.a. die Fernsehsendung "N.", die sich satirisch mit Geschehnissen der Gegenwart befasst. In der Ausgabe vom 31. März 2016 (DVD Anlage B 2) machte der Beklagte es zum Thema, dass das Außenministerium der Türkei den deutschen Botschafter in Ankara einbestellt hatte, um sich über die Ausgabe der (von einem anderen Fernsehsender) ausgestrahlten Fernsehsendung "e" vom 17. März 2016 zu beschweren, in der Kritik an der Politik des Klägers, insbesondere an seinem Umgang mit Kritikern und an Einschränkungen der Pressefreiheit in der Türkei geübt worden war. In dieser Sendung war in einem Beitrag unter dem Titel "E'wie, E'wo, E." ein Spottlied über den Kläger verbreitet worden, in dem es u.a. hieß: "Ein Journalist, der irgendwas verfasst, was E. nicht passt, ist morgen schon im Knast." Der Beklagte vertrat in seiner Moderation die Auffassung, dass der Beitrag in "e" in Deutschland von Kunstfreiheit, Pressefreiheit und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Auch diese hätten ihre Grenzen, indem es Äußerungen gebe, die nicht erlaubt seien. Das sei etwa bei "Schmähkritik" der Fall. Als ein solches Beispiel von Schmähkritik bezeichnete der Beklagte die Verse, die er sodann durch kur...

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