Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 27. Oktober 1998 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger beträgt 33.787,50 DM.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 33.787,50 DM, insbesondere steht ihnen insoweit kein Schadensersatzanspruch nach § 154 ZVG zu. Das Berufungsgericht folgt der Argumentation des Landgerichts nicht, welches sich allerdings für seine Meinung auf den zitierten Entschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Februar 1991 (NJW-RR 91, 723 f) berufen kann. Wie die Berufungsbegründung zutreffend ausführt, ist jedoch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10. März 1994 (NJW 1994, 1866 ff.) in der hier maßgeblichen Frage, ob der Beklagte als Zwangsverwalter verpflichtet gewesen war, die Kosten der Hausgeldabrechnungen vom 18. Juni 1997 auszugleichen, unabhängig davon, ob diese bereits vor oder erst nach seiner Bestellung entstanden waren, zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das Berufungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an.
In jener Entscheidung wird im einzelnen ausgeführt, daß dem Beschluß über die Jahresabrechnung grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Schuldumschaffung im Sinne einer Novation, d. h. einer Neubegründung der darin enthaltenen Verpflichtungen gegenüber einem vorher geschlossenen Wirtschaftsplan, welcher dieselben Verpflichtungen zum Gegenstand habe, zukommt. Grundsätzlich ist nach dieser das Konkursrecht betreffenden Entscheidung davon auszugehen, daß bereits beschlossene rückständige Vorauszahlungen durch den Beschluß der Eigentümerversammlung nicht neu begründet werden. Der Beschluß über die Jahresabrechnung regele verbindlich alle sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen der Wohnungseigentümer, so daß sich von einer Neubegründung auch der noch offenen Vorschußverbindlichkeiten sprechen lasse. Die Nachforderungen in Höhe der sog. Abrechnungsspitze würden somit durch den Beschluß über die Jahresabrechnung erstmalig originär begründet. Demgegenüber komme diesem Beschluß in bezug auf die rückständigen Vorschußforderungen grundsätzlich nur eine den Beschluß über den Wirtschaftsplan bestätigende oder – vergleichbar einem Abrechnungsvertrag – eine rechtsverstärkende Wirkung zu.
Diese Ausführungen sind ohne weiteres auch auf Zwangsverwaltung übertragbar. Es kommt demnach darauf an, ob Anhaltspunkte vorhanden sind, daß am 18. Juni 1997 durch Beschluß der Eigentümerversammlung eine Neubegründung der bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung entstandenen „Sonderzahlungen für Instandhaltung” erfolgt ist. Aus dem Versammlungsprotokoll der Eigentümerversammlung (Anl. K 4) läßt sich insoweit nichts herleiten. Insbesondere ist der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 1996 (Anl. B 1), wonach diese Sonderzahlungen beschlossen worden waren, nicht aufgehoben worden. Auch im übrigen ergeben sich aus dem Verhalten der Beteiligten keine Hinweise, daß am 18. Juni 1997 insoweit eine Neubegründung beabsichtigt war.
Der Bundesgerichtshof hat sich im weiteren Verlauf seiner Begründung auch mit der Entscheidung des BayObLG (NJW-RR 1991, 723) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, daß dieser Entscheidung nicht zu folgen sei, soweit sich die Erwägungen auf den Konkurs übertragen lassen. Dieser Hinweis dürfte auch hier die entscheidende Frage betreffen, so daß insoweit jetzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als maßgebend anzusehen ist.
Im Hinblick auf diese unterschiedliche höchstrichterliche Rechtsprechung in der maßgeblichen Frage kann jedoch auch letztlich dahingestellt bleiben, welcher Meinung man sich anschließt. Denn unter Berücksichtigung dieses Umstandes läßt sich ein Verschulden des Beklagten nicht feststellen. Zwischen dem Zwangsverwalter und dem Vermögensinhaber besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Dieses vertragsähnliche Verhältnis besteht in gleicher Weise zwischen dem Verwalter und den Gläubigem sowie den übrigen Beteiligten im Sinne von § 154 ZVG. Daher haftet der Verwalter diesen Personen so, als wenn er sich vertragsgemäß verpflichtet hätte. Entsprechend § 276 BGB hat er deshalb Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet also nur, wenn ihn ein Verschulden trifft (vgl. Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 154, Rnr. 10).
Fahrlässig handelt der Zwangsverwalter, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Das ist der Fall, wenn er gesetzliche Vorschriften nicht beachtet, eine klare Rechtslage falsch beurteilt oder in Zweifelsfällen keine gerichtliche Anweisung einholt (vgl. Steiner a.a.O., Rnr. 11).
Im vorliegenden Fall kann dem Beklagten jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich der von de...