Normenkette
BGB §§ 249, 249 ff., § 280 Abs. 1-2, § 286 Abs. 1, § 364 Abs. 1
Tenor
a) b) Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der E.D. GmbH (E.D. GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen.
c) Die Musterbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
d) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
e) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Musterkläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Der Musterkläger ist gemäß der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts vom 16. Juli 2002 in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Der Förderanteil aus öffentlichen Mitteln beträgt über 90 Prozent der Gesamtfinanzierung des Musterklägers. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den Einnahmen 2020 und 2021 wird auf den Tatsachenvortrag in der Klageschrift verwiesen (S. 5 - 7), dem die Musterbeklagte nicht entgegengetreten ist.
Die Musterbeklagte gehört zur O. Group. Die O. Group ist ein international tätiges Konzernunternehmen, dessen Geschäftstätigkeit ausweislich des Geschäftsberichts 2019/2020 (O._Group_Geschaeftsbericht_2019_20_DE.pdf; abgerufen am 30.07.2021) u.a. aus dem Sektor Finanzdienstleistungen besteht.
Geschäftsgegenstand der Musterbeklagten ist laut Handelsregistereintrag (soweit im Zusammenhang mit dem Streitfall von Relevanz):
"Der Erwerb, die Vermittlung des Einzugs sowie der Weiterverkauf von Forderungen jeglicher Art im In- und Ausland sowie das Betreiben sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Geschäfte, insbesondere das Debitorenmanagement."
Gegenstand des Unternehmens der E.D. GmbH ist laut Handelsregistereintrag:
"Die außergerichtliche und gerichtliche Einziehung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes und/oder der Erwerb von Forderungen jeglicher Art im In- und Ausland sowie das Betreiben aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte".
Zwischen der E. Holding GmbH, Hamburg und der Musterbeklagten besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Ebenso besteht zwischen der E. Holding GmbH und der E.D. GmbH ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die E. Holding GmbH wiederum führt ihre Gewinne aufgrund eines mit der O. (GmbH & Co. KG) bestehenden Gewinnabführungsvertrags an letztere ab. Jahresabschlüsse der Musterbeklagten und der E.D. GmbH werden nicht offengelegt, da die O. GmbH & Co. KG von der ihr als Konzernmutter in § 264 Abs. 3 HGB zustehenden entsprechenden Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Maßgebend für die Geschäftszahlen der Musterbeklagten und der E.D. GmbH sind daher der jeweilige Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der O. GmbH & Co. KG.
Die Musterbeklagte ist im Bereich "Inkassodienstleistungen" im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen (AG Hamburg, Az. 371/2E/01/0475). Die E.D. GmbH ist ebenfalls im Bereich "Inkassodienstleistungen" im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen (AG Hamburg, Az. 3712E/01/0061). Frau K. P. ist in beiden Gesellschaften als qualifizierte Person im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG benannt. Überdies ist sie als eine von vier Geschäftsführern der Musterbeklagten tätig. Bei der E.D. GmbH nimmt sie die Funktion einer mit Gesamtprokura ausgestatteten leitenden Angestellten wahr (Vertretungsbefugnis gemeinsam mit einem Geschäftsführer).
Die Musterbeklagte lässt - soweit im Zusammenhang mit dem Streitfall von Relevanz - eigene Forderungen, die ihr von Unternehmen der O. Group oder von Drittunternehmen übertragen wurden, durch die E.D. GmbH gegenüber Verbrauchern geltend machen. Für die Tätigkeit der E.D. GmbH verlangt die Musterbeklagte von den Schuldnern die Erstattung von Inkassokosten.
Eine Mahn- und Vollstreckungsabteilung betreibt die Musterbeklagte nach eigenen Angaben nicht und sie erbringt auch selbst keine Inkassoleistungen.
Zu den für den Streitfall maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der E.D. GmbH und der Musterbeklagten hat die Musterbeklagte zunächst Auszüge aus dem Rahmendienstleistungsvertrag vom 02.05.2008 (Anlage B 7, B 11) vorgelegt und zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz die vollständige Fassung (vgl. Anlage B 13). Danach ist das Verhältnis zwischen der Musterbeklagten und der E.D. GmbH in den hier streitgegenständlichen Verbraucherfällen wie folgt geregelt worden:
"6. Abrechnung
6.1 Eingehende Beträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB bzw. § 497 BGB) verrechnet; wobei bei der Reihenfolge der Verrechnung der Kosten vorab auf die Kosten u...