Leitsatz (amtlich)
1. Wer ein Produkt auf einer Handelsplattform (hier: Amazon) zum Verkauf eingestellt, dessen Beschreibung unter der dortigen Kennung (hier: ASIN) auch von Dritten, die unter der nämlichen Kennung eigene Produkte anbieten, geändert werden kann, ist zur Vermeidung einer etwaigen Störerhaftung verpflichtet, die Produktbeschreibung auch ohne einen vorhergehenden Hinweis regelmäßig zur Abwendung möglicher Rechtsverletzungen zu überprüfen (Anschluss an BGH, GRUR 2016, 936 - Angebotsmanipulation bei Amazon).
2. Die Prüfungspflicht ist jedenfalls dann verletzt, wenn über mehr als eine Woche keine Überprüfung vorgenommen wird.
3. Fügt der Erstanbieter eines Produkts seiner ursprünglich mit seiner Marke versehenen Produktbeschreibung die Marke nach einer zwischenzeitlichen Entfernung derselben durch einen Dritten erneut zu, dann wird die Marke verletzt, wenn ein weiterer Anbieter nachfolgend unter der nämlichen Produktbeschreibung und mithin unter Verwendung der Marke Produkte anbietet, die nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind.
Normenkette
TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 17.07.2018; Aktenzeichen 406 HKO 11/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2018, Az. 406 HKO 11/18, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist,
verboten,
geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen "XB." für Adapter für Telekommunikationsanlagen zu benutzen.
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 zu zahlen.
I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen,
Der Streitwert wird - in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 17.07.2018 - für beide Instanzen auf jeweils 25.017,77 EUR (Unterlassung EUR 20.000,00; Auskunft und Schadensersatzfeststellung zusammen EUR 5.000,00; Testkaufkosten EUR 17,77) festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten klagend und - bedingt - widerklagend über marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Angebotsbeschreibung für einen Adapter auf der Handelsplattform Amazon (im Folgenden: Amazon).
Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke "XB." mit Priorität vom 6. September 2015, welche für Waren der Klassen 9, 38 und 42 eingetragen worden ist. Er vertreibt unter anderem über Amazon unter dem Verkäufernamen "PR 10." Adapter für Telekommunikationsanlagen unter dieser Marke.
Der Beklagte zu 2) war alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1), einer ebenfalls auf Amazon unter dem Verkäufernamen "yt." tätigen UG, die am 12. Dezember 2019 nach Liquidation im Handelsregister gelöscht worden ist.
Um ein Produkt auf Amazon anzubieten, gibt der erste Anbieter eines Produkts seine Produktinformationen ein, wobei dem Produkt eine spezielle Nummer zugewiesen wird, unter der dann entsprechende Angebote zu finden sind (sog. ASIN = Amazon Standard Identification Number). Weitere Händler müssen entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein identisches Produkt bereits angeboten wird, sich an die entsprechende ASIN "anhängen". Im letztgenannten Fall wird der Artikel mit den schon vorhandenen Artikeln anderer Anbieter katalogisiert. Dies soll sicherstellen, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts sowie alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem - unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen - Produkt abgegeben wurden.
Alle Verkäufer - unabhängig ob "originär" oder "angehängt" - können die bei Amazon angegebene Produktbeschreibung ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit der anderen Verkäufer oder des ursprünglichen Erstellers nachträglich ändern.
Streitgegenständlich ist das Angebot für einen Adapter, welches unter der ASIN B00... seit dem 17. September 2013 bei Amazon gelistet ist. Ursprünglicher Ersteller der Seite war der Kläger, die Artikelbeschreibung lautete zunächst "AVM TAE RJ45 DSL Adapter für Fritz! Box o. Speedport - 4/5 belegt, nicht 1/8" und enthielt keinen Hinweis auf die Klagemarke.
Am 16. Februar 2016 veräußerte der Beklagte zu 2) unter der nämlichen ASIN einen Artikel. Zu diesem Zeitpunkt enthielt die Artikelbeschreibung die Klagemarke ebenso wenig wie am 26. August 2017.
Zumindest am 17. Oktober 2017 war die Marke in die Artikelbeschreibung ein...