Normenkette

ZPO § 363

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 306 O 117/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 6, vom 28.9.2001 – G.-Nr. 306 O 117/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung unterliegt gem. § 26 Ziff. 5 EGZPO altem Berufungsprozessrecht.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Diese Möglichkeit ist gegeben, weil gegen das Urteil i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO a.F. die Revision nicht stattfindet. Insofern gilt gem. § 26 Ziff. 7 EGZPO neues Revisionsrecht. Da der Senat die Revision nicht gem. § 543 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F. zugelassen hat, findet sie i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO a.F. nicht statt. Denn die bloße Möglichkeit, dass eine Partei erfolgreich die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO n.F. erheben könnte, kann nicht als Statthaftigkeit der Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO a.F. angesehen werden. Anderenfalls wäre § 543 Abs. 1 ZPO a.F. nunmehr obsolet, da die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO n.F. in jedem Falle besteht. Eine Ausnahme gilt allerdings gem. § 26 Ziff. 8 EGZPO bis zum 31.12.2006 in solchen Fällen, in denen der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Anwendungsbereich des § 543 Abs. 1 ZPO a.F. (und in Fällen, in denen neues Berufungsrecht anzuwenden sein wird, die entspr. Regelung gem. § 540 Abs. 2 ZPO n.F. i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.) auf diese Ausnahmefälle des Übergangszeitraumes beschränkt sein soll. Dann nämlich wäre § 540 Abs. 2 ZPO n.F. i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2006 obsolet.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das LG es angenommen hat, die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei ist. Denn die Klage ist jedenfalls deshalb abzuweisen, weil die Klägerin den Minimalsachverhalt für den behaupteten Diebstahl ihres Mercedes Benz S 600 L nicht beweisen kann:

Die Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zulässigerweise bestritten. Die Klägerin ist deshalb vollen Umfangs beweispflichtig für den behaupteten Minimalsachverhalt (Abstellen des Pkw in S. Bulgarien durch den Zeugen P. gegen 10 Uhr am 27.11.2000 und das anschließende Nichtwiederauffinden des Pkw durch P. gegen 12.15 Uhr). Als Beweismittel kommt insoweit ausschließlich der Zeuge P. in Betracht, auf den sich die Klägerin dazu auch bezogen hat. Als ladungsfähige Anschrift hat sie S.L./Slowenien, F.-Straße 155, angegeben.

Der Senat hat davon abgesehen, den Zeugen dort auf diplomatischem Wege vernehmen zu lassen, weil damit eine richterliche Überzeugungsbildung in diesem Falle nicht zu ermöglichen wäre. Es kommt nämlich vorliegend in erhöhtem Maße auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und seinen persönlichen Eindruck an, so dass eine Vernehmung des Zeugen durch den Senat selbst unerlässlich ist. Das folgt nicht nur aus den ungewöhnlichen Begleitumständen des Falles – insoweit wird auf den Akteninhalt Bezug genommen –, sondern vor allem auch daraus, dass gem. Bl. 66 der Beiakte (StA Osnabrück 510 JS 11981/01) nach Mitteilung von Interpol Ljubljana der Zeuge von den dortigen Behörden befragt worden ist und dort angegeben hat, ihm seien 1997 bei einem Aufbruch seines Pkw seine Papiere (Reisepass, Ausweis, Führerschein und anderes) gestohlen worden, er selbst sei nie in Deutschland gewesen und habe nie Kontakt zu einem S.,R. oder der Firma „S.” gehabt.

Da andererseits der Senat keine rechtliche Handhabe hat, den Zeugen in Slowenien zu laden, hat er der Klägerin mit Beschluss vom 21.6.2002 die Möglichkeit gegeben, den Zeugen zur Beweisaufnahme im Termin am 18.10.2002 zu sistieren. In diesem Termin ist der Zeuge jedoch nicht erschienen. Der Senat hat der Klägerin daraufhin eine Ausschlussfrist, die auf Anregung des Klägervertreters auf 2 Wochen bemessen worden ist, gesetzt für die Beibringung einer schriftlichen Erklärung des Zeugen P. des Inhalts, dass er freiwillig bereit sei, als Zeuge vor dem Senat zu erscheinen und auszusagen. Die Klägerin hat jedoch eine Erklärung des Zeugen nicht beigebracht, so dass sie endgültig beweisfällig geblieben ist.

Die Berufung ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis entspricht §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des gem. § 26 Ziff. 7 EGZPO anwendbaren § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Ficus Wapenhensch v. Einem

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105799

OLGR-BHS 2003, 236

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