Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 24.06.2011; Aktenzeichen 309 O 466/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 24.6.2011 (Az.: 309 O 466/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung im Hinblick auf "Dienstleistungen" auf dem Gebiet der E-Mail-Technologie in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 24.6.2011 wird im Übrigen gem. § 540 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil, das den Beklagten am 30.6.2011 zugestellt worden ist, haben die Beklagten am 1.8.2011 Berufung eingelegt und diese mit Berufungsbegründungsschrift vom 30.8.2011 begründet.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung insgesamt.
Die Beklagten tragen vor:
Das Urteil des LG beruhe auf Verfahrensmängeln. Es liege aber auch eine Verletzung materiellen Rechts vor. Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag seinen Schwerpunkt im Mietrecht habe. Es sei hier Werkvertragsrecht anzuwenden, zumal auch die Zustellung der versendeten E-Mails geschuldet gewesen sei. Letztlich sei aber auch die Beweiswürdigung des LG zu beanstanden.
Wegen des umfangreichen Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 30.8.2011 und auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 5.12.2011 Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen unter Abänderung des am 30.6.2011 zugestellten Urteils des LG Hamburg vom 6.6.2011 - Az. 309 O 466/08 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 6.10.2011 wegen der Einzelheiten verwiesen.
Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
1. Zu Recht hat das LG die Beklagten zur Zahlung der geforderten Gebühren für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.4.2008 (drei Quartale ä 3.800 EUR) verurteilt.
a) Die Beklagten meinen zu Unrecht, das Urteil des LG beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei, obwohl der Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung entscheidungsreif gewesen sei. Mit dieser Auffassung verkennen die Beklagten, dass der in der mündlichen Verhandlung anberaumte Verkündungstermin bereits durch die Entscheidung über den Befangenheitsantrag, der gegen den Sachverständigen gerichtet war, mit Verkündung des Beschlusses vom 25.3.2011 verbraucht war. Es war daher zwingend erforderlich, dass vor Verkündung erneut verhandelt oder, wie hier geschehen, das schriftliche Verfahren angeordnet wird nach § 128 ZPO. Hiermit haben die Parteien auch ihr Einverständnis erklärt.
b) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu erblicken, dass das LG keinen Hinweis nach § 139 ZPO dahingehend gegeben hat, dass es nicht beabsichtige, ein weiteres Gutachten einzuholen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 20.4.2011 darauf hingewiesen, dass es nicht beabsichtige, eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf neue Begutachtung zu treffen. Damit war deutlich, dass mit einer solchen Entscheidung erst im Rahmen eines Beweisbeschluss oder eines Urteil zu rechnen war.
c) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Regelung des § 308 ZPO vor. Soweit der Tatbestand des Urteils im Klagantrag einen Betrag von 3.566 EUR nebst Zinsen enthält und der Tenor des Urteils den Betrag von 13.566 EUR aufweist, so liegt ganz offensichtlich ein Schreibversehen vor (§ 319 ZPO). Es war, dies musste auch den Beklagten deutlich sein, schon mit der Klagschrift der Klagantrag mit einer Forderung i.H.v. 13.566 EUR angekündigt und im Einzelnen beziffert worden.
d) Soweit die Beklagten rügen, es sei hier auch deshalb entgegen § 308 ZPO über den Antrag der Klägerseite hinausgegangen worden, weil hier 8 % Zinsen über Basiszins beantragt worden seien, zugesprochen worden seien aber 8 % Punkte über Basiszinssatz, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch hier ganz offensichtlich ein Versehen auf Klägerseite vorliegt. Es war allen Beteiligten klar, dass die Klägerseite ihren Antrag dahingehend stellen wollte, dass 8 % Punkte über Basiszinssatz beantragt sind entsprechend der gesetzlichen Regel...