Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 02.09.2004; Aktenzeichen 6 O 149/02) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Essen vom 2.9.2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung für die Entwicklung und Lieferung eines Datenverarbeitungsprogramms in Anspruch.
Am 2.5.2000 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich der Beklagte verpflichtete, für die Klägerin ein Datenverarbeitungsprogramm mit der Bezeichnung "N" zu planen, zu erstellen und es ihr zu liefern. § 1 Abs. 4 dieses Vertrages sieht vor, dass das Programm den im Vertragsanhang "Produktbeschreibung" festgelegten Anforderungen entsprechen müsse. Die Vergütung des Beklagten betrug nach § 7 des Vertrages 60.000 DM nebst MwSt. § 4 des Vertrages enthält folgende Regelung:
"1. Der Auftragnehmer liefert die vereinbarte Software spätestens 50 Arbeitstage nach Vertragsabschluss.
2. Nach dem 20. Arbeitstag der Verspätung ist der Aufraggeber berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen. Die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber getätigten Zahlungen sind dann umgehend zu erstatten."
Wegen des Weiteren Vertragsinhalts wird auf die Kopie der Vertragsurkunde und der Produktbeschreibung (Bl. 11-29 d.A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit leistete die Klägerin eine Anzahlung i.H.v. 54.000 DM an den Beklagten.
Nachdem der Beklagte der Klägerin bis Ende August 2000 keine lauffähige Version des Programms überlassen hatte, vereinbarten die Parteien am 1.9.2000, dass er der Klägerin eine lauffähige Version des Programmmoduls "Wertschöpfung" bis zum 21.9.2000 und eine lauffähige Version des Moduls "Zeitwirtschaft" bis zum 30.10.2000 liefern solle. Mit E-Mail vom 1.11.2000 teilte er der Klägerin mit, er werde ihr neue Teilversionen des Programms in der 45., 46, 47. und 48. Kalenderwoche 2000 liefern. Unter dem 21.1.2001 teilte er der Klägerin mit, er gehe davon aus, noch fehlende Elemente in der nächsten Woche zu liefern. Alsdann könne die Abnahme der Software vorbereitet werden. Er bemühe sich darum, eine stabil laufende, komfortablere Version des Programms herzustellen. Diese Version werde er der Klägerin erst ausliefern, wenn ihre Stabilität nachgewiesen sei.
Am 25.5.2001 führte der Beklagte der Klägerin das Programm zum Zweck der Abnahme vor. Die Klägerin stellte eine Reihe von Mängeln des Programms fest, teilte sie dem Beklagten mit und verweigerte die Abnahme. Für die Darstellung der gerügten Mängel im Einzelnen wird auf die Aufstellung der Klägerin vom 28.5.2001 (Bl. 42 f. d.A.) Bezug genommen.
Am 23.8.2001 führte der Beklagte der Klägerin das überarbeitete Programm erneut zum Zweck der Abnahme vor. Die Klägerin rügte wiederum zahlreiche Mängel und lehnte die Abnahme ab.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10.9.2001 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr bis zum 19.9.2001 eine vollständige, ordnungsgemäß funktionierende Fassung des Programms zu liefern. Im Fall fruchtlosen Fristablaufs werde sie weitere Leistungen des Beklagten ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Am 18.9.2001 überließ der Beklagte der Klägerin eine überarbeitete Fassung des Programms. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17.10.2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die zuletzt gelieferte Programmversion habe bei ihr nicht installiert werden können. Zugleich forderte sie den Beklagten auf, das Programm bis zum 31.10.2001 bei ihr zu installieren und ihr vorzuführen. Am 18. 10. und 6.11.2001 übersandte der Beklagte der Klägerin weitere überarbeitete Versionen des Programms. Mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, auch die zuletzt übersandten Versionen des Programms funktionierten nicht. Deshalb lehne sie weitere Leistungen des Beklagten ab und verlange Schadensersatz wegen Nichterfüllung, u.a. die Rückzahlung der Anzahlung i.H.v. 54.000 DM. Der Beklagte antwortete mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6.12.2001, das Programm funktioniere einwandfrei, und lehnte jedwede Zahlungen an die Klägerin ab.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung der Anzahlung i.H.v. 54.000 DM in Anspruch genommen. Sie hat behauptet: Keine der Versionen des Programms, die der Beklagte ihr geliefert habe, habe ordnungsgemäß funktioniert.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.609,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet: Er habe der Klägerin eine vollständige, ordnungsgemäß funktionierende Version des Programms geliefert. Andere Kunden setzten d...