Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 10.03.2014; Aktenzeichen 419 HKO 64/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 19 für Handelssachen, vom 10.3.2014, Az.: 419 HKO 64/12, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus übergegangenem Recht unter einer bei den Beklagten bestehenden Kaskoversicherung Deckungsansprüche gegen die Beklagten zustehen im Zusammenhang mit zunächst von der Klägerin getragenen Kosten der Beseitigung von Ladung und Bunker aus dem gesunkenen Tankschiff "..." (nachfolgend: "...").
Die Klägerin ist P&I-Versicherer, die Beklagten sind Kaskoversicherer des Motorschiffes "..." (nachfolgend: "..."). Versicherungsnehmerin im Hinblick auf die Kaskoversicherung ist die... Ob der Reeder der "...", die DS Rendite Fonds Nr 46 Cape Spencer GmbH & Co Containerschiff KG, Mitversicherter ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kaskoversicherungsvertrag bei den Beklagten bestand auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen sowie der DTV-Kaskoklauseln 1978 in der Fassung von 1992 (Anlage B 8).
Die "..." kollidierte am 10.10.2005 in taiwanesischen Hoheitsgewässern mit dem koreanischen Tanker "...", der mit 3.162 m3 Benzol, einem giftigen und krebserregenden Stoff, und 45 t Schweröl und 60 t Dieselöl beladen war. Infolge der Kollision versank die "..." mit dem Achterschiff in der See, während das Vorschiff teilweise aus dem Wasser herausragend zu liegen kam.
Die Versicherungsnehmerin übersandte über ihren Versicherungsmakler, die..., ein mit "Schadensandienung" überschriebenes Schreiben vom 11.10.2005 und nahm Bezug auf die Versicherungsdaten (Police, Zeit, Führung, Risiko, Versicherungssumme, Taxe und Franchise) sowie das auslösende Ereignis vom 10.10.2005 mit der Bemerkung "..." (Anlage B 1).
Die zuständige taiwanesische Behörde (nachfolgend "EPA") gab dem Reeder der "...", der Firma..., Ltd., nach der Kollision auf, die Ladung und die Bunker zu entfernen, was sich indes aufgrund der Witterungsverhältnisse zunächst als unmöglich erwies. Auf Veranlassung der taiwanesischen Behörden wurde deshalb am 27.10.2005 unter Einsatz von Hubschraubern versucht, Schiff und Ladung unter Beschuss in Brand zu setzen, was nicht gelang, wodurch aber in der Folge auch das Vorschiff durch Raketenabschuss versenkt wurde, so dass beide Teile in 70 m Wassertiefe zu liegen kamen. Die ursprüngliche Beseitigungsverfügung bestand fort.
Im Mai 2007 erhoben der Reeder der "..." und mehrere Versicherungsgesellschaften Klage gegen den Reeder der "..." vor einem Gericht in Taoyuan/Taiwan (Anlage K9) wegen der durch die Kollision entstandenen Schäden.
In der seitens der Klägerin eingereichten englischen Übersetzung der Klageschrift heißt es unter Ziffer 4 zu der Verschuldensquote:
"Upon investigation, the relevant facts (...) have been reviewed and inspected by the Tachung Port Authority and Ministry of Communications (...) it was also confirmed that for the above accident, eighty-five percent of the fault liability belongs to "T. S.", the plaintiff must for all suffered losses from the present case, as shown in Attachment 1, in accordance with the provisions of the Maritime Law Article 97, sue the defendants for damages (...)"
Im Hinblick auf etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässerverunreinigung aufgrund der Kollision finden sich in den Gründen der Klageschrift unter Ziffer 6. folgende Ausführungen:
"(...) regarding the processing of marine pollution arising as a result of the above accident, it is still under the treatment of the relevant organizations and supervision organs, thus, the plaintiff's total damages suffered as a result of the above accident are not yet fully determined. However, subtracting payments already made by the plaintiff, and determining the interest for the remaining losses, the plaintiff raises all losses and fees listed in Appendix 1 as first prosecution, and reserves the portions which cannot yet be determined for the above losses, which will subsequently increase the requested compensation (...)"
Zur Beendigung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Kollision - mit Ausnahme von Ansprüchen Dritter - schlossen der Reeder der "..." u.a. mit dem Reeder der "..." am 14.3.2008 mit Zustimmung der Beklagten ein "Settlement Agreement" (Anlage K6).
Dort heißt es in den Vorbemerkungen:
"(...) D. The parties wish to settle all intership claims and disputes (other than Third Party Claims defined in clause 4) relating to the Collision that arise in the Collision Proceedings on the following terms and conditions."
U...