Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 25.09.1985; Aktenzeichen 76 O 55/85) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26, vom 25. September 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte ist durch das Urteil in Höhe von DM 10.000,– beschwert.
Tatbestand
Der Beklagte gehörte seit dem 4. Mai 1983 dem Aufsichtsrat der Firma … Verwaltungs-AG (… AG) an. Nach Rücktritt des bisherigen Alleinvorstandes Tittel wurde der Beklagte durch Beschluß des Aufsichtsrates vom 17. November 1983 gemäß § 105 Abs. 2 AktG in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied interimistisch bis zum 31. Oktober 1984 als „Stellvertretender des Vorstandes in den Vorstand entsandt” (Anl. B 9, Seite 5). Zugleich beschloß der Aufsichtsrat, daß der Beklagte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werde. Außer dem Beklagten gehörte danach keine andere Person dem Vorstand an. Im Hinblick auf die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde in das Handelsregister eingetragen:
„Er ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten, soweit nicht § 112 AktG entgegensteht.” (Anl. B 38/149).
Die … AG hatte zuvor am 13. Oktober 1983 von der Schweizer Firma … AG in Luzern 8 Briefgrundschulden über je DM 1.000.000,– abgetreten erhalten, die auf den im Grundbuch des Amtsgerichts Bühl/Baden Bl. 592 eingetragenen und der Kurhaus und Sanatorium … GmbH und Co. KG in Bühl gehörenden Grundstücken Nr. 2138/84, 2138/83 und 8496 lasteten und in Abteilung III des Grundbuchblattes unter Nr. 27 bis 34 eingetragen waren.
In einer Sitzung des Aufsichtsrates vom 9. Dezember 1983 machte der Beklagte geltend, es sei vom bisherigen Vorstand Tittel versucht worden, zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherungsverträge abzuschließen. Angesichts zu erwartender Prozesse mit außerordentlich hohen Streitwerten könne den Organmitgliedern nicht zugemutet werden, die entstehenden Kosten und Haftungsrisiken aus eigenen Mitteln abzudecken; vielmehr möge die … AG ihn und die Aufsichtsratsmitglieder von sämtlichen Prozeßkosten freistellen. Da er und die Aufsichtsratsmitglieder bereits jetzt Ansprüche gegen die … AG hätten, schlug der Beklagte weiter vor, daß der Vorstand namens der … AG als Sicherungsgeberin und ihm selber als Sicherungsnehmer Sicherungsverträge zugunsten des Vorstandes und der Aufsichtsratsmitglieder zur Besicherung aller in Betracht kommender Ansprüche gegen die … AG abschließe und zwar unter Übertragung der in Abteilung III unter Nr. 27 eingetragenen Grundschuld von DM 1.000.000,– nebst Zinsen (Fotokopie der ersten Seite des Grundschuldbriefes: Anl. B 29) und der dieser Grundschuld zugrundeliegenden Forderung; dabei solle dem Beklagten ein Anspruch aus eigenem Recht gegen die … AG erwachsen, während er hinsichtlich der in Betracht kommenden Mitglieder des Aufsichtsrates in deren Namen und Auftrag handele; in den Abschluß derartiger Sicherungsverträge solle der Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG einwilligen. Der Beklagte schlug weiterhin vor, daß die Sicherungsverträge auch dem Zweck dienen sollten, Schadensersatzansprüche gegen die … AG wegen des Nichtabschlusses von Versicherungsverträgen abzusichern. Im weiteren Verlauf der Sitzung beschloß der Aufsichtsrat, daß dem Beklagten die Einwilligung zum Abschluß der Sicherungsverträge gegeben werde und ferner zum Abschluß eines weiteren Vertrages zwischen der … AG, vertreten durch den Beklagten als Vorstand, und dem Beklagten selbst über die Freistellung des jetzigen Vorstandes und der jetzigen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kosten einer Rechtsverfolgung. Wegen des Verlaufs der Sitzung im einzelnen wird auf die Niederschrift hierüber (Anl. B 16) Bezug genommen.
Am 10. Dezember 1983 schloß der Beklagte als Vorstand der … AG mit sich selbst eine als „Sicherungsvertrag” bezeichnete schriftliche Vereinbarung (Anl. B 28) mit dem Inhalt, daß die … AG als Sicherungsgeber dem Beklagten als Sicherungsnehmer die in Abteilung III Nr. 27 eingetragene Grundschuld „zur Besicherung sämtlicher Forderungen, die dem Sicherungsnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern … gegen den Sicherungsgeber aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenwärtig zustehen oder künftig erwachsen” an den Beklagten abtrete. In der Vereinbarung ist ferner erwähnt, daß die … AG dem Beklagten den Grundschuldbrief zum Eigenbesitz übergebe. Die Vereinbarung wurde vom Beklagten sowohl für die … AG als auch für sich selbst unterschrieben.
Am gleichen Tage traf der Beklagte als Vorstand der … AG mit sich selbst eine weitere schriftliche Vereinbarung (Anl. K 1), die die Abtretung der persönlichen Forderung, welche der Grundschuld zugrundelag, an den Beklagten betraf.
Unter dem 18. Dezember 1983 richtete der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Dr. …, an den Beklagten ein Schreiben des Inhalts, er stimme namens des Aufsichtsra...