Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 16.03.1990; Aktenzeichen 2 KfH O 309/88)

 

Tenor

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 16.03.1990 – 2 KfH O 309/89 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2) Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Beibringung einer unwiderruflichen, unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten:

50.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte war Vorstand der Fa. E. Augsburg (…). Über deren Vermögen wurde am 29.02.1984 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist Konkursverwalter. Am 03.11.1981 war die Fa. R. gegründet worden; deren Gesellschafterin war die Fa. … Am 06.07.1983 erklärte vor dem Notar … (UR-Nr. 1016/83) Herr …, der als Mehrfachvertreter der Fa. … und den Beklagten auftrat, die Abtretung des Geschäftsanteils an der Fa. R. von nominell 100.000,– DM an den Beklagten. Am 26.07. bzw. 31.08.1983 erklärten der Beklagte und der Aufsichtsratsvorsitzende der Fa. …, dem Notar gegenüber Befreiung des … nach § 181 BGB und die Genehmigung des Vertreterhandelns.

Der Kläger begehrt als Konkursverwalter die Feststellung, daß die Abtretung des Geschäftsanteils durch die Fa. … an den Beklagten nichtig ist.

Der Kläger hat vorgetragen, die Abtretung verstoße gegen § 112 AktG, wonach die AG bei Geschäften mit dem Vorstand vom Aufsichtsrat (AR) vertreten werden müsse.

Die Abtretung sei daher nach § 134 BGB nichtig. Am 06.07. 1983 habe kein Beschluß des AR über die Veräußerung vorgelegen. Der Beschluß vom 21.07.1983, dessen Vornahme bestritten werde, sei jedenfalls verspätet gewesen. Die Genehmigung des … vom 31.08.1983 sei ohne Bedeutung, da das Geschäft nichtig und nicht nur schwebend unwirksam gewesen sei. Nach dem Aktiengesetz sei es nicht zulässig, daß der AR die Vertretung der AG gegenüber ihrem Vorstand auf den AR-Vorsitzenden delegiere. Erforderlich sei immer ein AR-Beschluß. Allein dessen Ausführung könne dann anderen Personen überlassen werden.

Der Klage fehle auch keinesfalls deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die GmbH zwischenzeitlich ebenso wie die AG in Konkurs gefallen sei. Vielmehr sei die GmbH zusammen mit anderen Gesellschaften Miteigentümerin von Grundstücken des ehemaligen Riedinger-Areals, die sich in Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung befänden. Der Gesamtwert der Grundstücke sei in diesem Verfahren auf ca. 60 Mio. DM geschätzt worden. Die tatsächlichen Belastungen valutierten allenfalls bis zu 30 Mio. DM. Es sei daher angesichts der erfolgreichen Zwangsverwaltung auch bei einer Versteigerung unter Wert noch mit einem Resterlös in Millionenhöhe zu rechnen, an dem die GmbH partizipiere.

Die Freigabeerklärung des Klägers vom 13.06.1985 gegenüber der Gemeinschuldnerin betreffe nur strafrechtliche Vorgänge, in die u.a. der Beklagte zu Lasten der Gemeinschuldnerin (GS) mit einem fingierten Stahlgeschäft verwickelt gewesen sei. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn dieser Erklärung sei das hier streitige Abtretungsgeschäft über den Geschäftsanteil der GmbH von der Freigabe erfaßt.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Abtretung des Geschäftsanteils zu nominell 100.000,– DM an der Gesellschaft „R.” mit dem Sitz in Augsburg vom 06.07.1983, UR-Nr. 1016/83 des Notars … auf den Beklagten nichtig ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Geschäftsanteil der GmbH sei angesichts deren Konkurses völlig wertlos. Dennoch könne er es nicht hinnehmen, mit unbegründeten Prozeßkosten überzogen zu werden. Selbst wenn die Geschäftsanteilsabtretung ursprünglich nichtig gewesen sein sollte, so habe doch die Gesellschaft in der Folgezeit diese Nichtigkeit bis zur Konkurseröffnung nie geltend gemacht, weil sie den Vorgang für rechtswirksam gehalten habe. Sie habe eine evtl. Unwirksamkeit auch gar nicht geltend machen wollen, weil die Abtretung den Interessen der Gemeinschuldnerin gedient habe und von ihr gewollt gewesen sei. … sei vom AR-Vorsitzenden der Gemeinschuldnerin zu den von ihm abgegebenen Erklärungen bevollmächtigt worden.

Die Freigabeerklärung vom 13.06.1985 beziehe sich aus der Sicht des Empfängers zweifelsfrei auch auf den hier streitigen Abtretungsvorgang. Es habe sich nicht um eine formelle Freigabeerklärung des Klägers gegenüber der Gemeinschuldnerin gehandelt, sondern um eine umfassende Erklärung des Inhalts, daß der Kläger gegen den Beklagten keinerlei Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, mehr erheben wolle. Daß es kein sog. Stahlgeschäft gegeben habe, habe der Kläger bereits weit vor dem 13.06.1985 gewußt...

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