Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 305a O 9/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.04.2019, Az. 305a O 9/16, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird - auch für die erste Instanz - für den Zeitraum bis zum 19.06.2020 auf bis zu 110.000 EUR, nachfolgend auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nachdem der Beklagte von der Klägerin eine neu zu errichtende Eigentumswohnung in der Wohnanlage Kiebitzgärten in Hamburg-Othmarschen erwarb und abnahm, streiten die Parteien über die Freigabe der auf einem Notaranderkonto eingezahlten letzten Kaufpreisrate von 15.750 EUR sowie das Nichtbestehen von Mängeln des Parkettbodens, der Fußbodenheizung und wegen etwaiger Temperatur- bzw. Druckschwankungen der Trinkwasserversorgung.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage und der Widerklage jeweils teilweise, unter Abweisung im Übrigen, stattgegeben.

Die auf das Nichtbestehen von Mängeln gerichtete negative Feststellungsklage der Klägerin sei zulässig, weil sich der Beklagte eines Rechts gegen die Klägerin berühme und das Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet sei, die Gefahr der Unsicherheit zu beseitigen. Das Feststellungsbegehren gehe auch über das Verlangen auf Auszahlung der letzten Kaufpreisrate hinaus, da die geltend gemachten Mängelansprüche weitaus höher zu bewerten seien als der hinterlegte Betrag.

Die negative Feststellungsklage sei begründet, soweit dem Beklagten Mängelgewährleistungsrechte wegen des Trittschallschutzes nicht zustünden. Es bestehe kein Mangel. Denn die vereinbarte Beschaffenheit eines Außenschallschutzes nach DIN 4109, Beiblatt 2 sei eingehalten. Andere Umstände, aus denen sich eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Schallschutzanforderungen ergäbe, seien nicht ersichtlich.

Die Feststellungsklage sei unbegründet hinsichtlich der Mängelrügen betreffend die Fußbodenheizung und die Wasserversorgung. Aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens stehe fest, dass sich die Temperaturen der Fußbodenheizung nicht eindeutig regulieren ließen. Denn die Heizschleifen seien nicht unter Berücksichtigung der Grundrisse verlegt und die Heizleitungen seien fachwidrig nicht isoliert. Aufgrund des Sachverständigenbeweises stehe weiter fest, dass es bei zusätzlicher Betätigung der Waschtischarmatur zu nicht zu tolerierenden Temperaturschwankungen in der Dusche und in der Badewanne komme.

Aus der Mangelhaftigkeit der Fußbodenheizung folge zugleich die Notwendigkeit des Ersatzes des Parkettbodens.

Die Widerklage sei begründet, soweit der Beklagte von der Klägerin verlangen könne, den Notar anzuweisen, die hinterlegte letzte Kaufpreisrate an den Beklagten auszuzahlen. Denn insoweit sei die Leistung des Beklagten rechtsgrundlos erfolgt. Die Kaufpreisrate sei nicht fällig. Die vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung, dass das Objekt vollständig und mangelfrei fertiggestellt sei, liege nicht vor. Die Kosten der Mangelbeseitigung überschritten unstreitig den hinterlegten Betrag.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin weiter vollumfänglich ihre erstinstanzlichen Anträge. Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:

Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen und der Widerklage zu Unrecht überwiegend stattgegeben.

Der Beklagte habe keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung, weil die Fußbodenheizung und die Wasserversorgung nicht mangelhaft seien.

Soweit das Landgericht feststelle, die Temperatur der Fußbodenheizung sei nicht regulierbar, habe es unkritisch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, ohne sich mit dem auf den Ausführungen eines Privatsachverständigen fußenden gegenläufigen Vortrag der Klägerin auseinanderzusetzen.

Weil der Flur nicht über einen eigenen Heizkreis verfügt, müsse seine Beheizung nicht selbständig regulierbar sein. Der Flur werde immer auch durch die umliegenden Räume mit beheizt. Bereits die fachgerechte Luftzirkulation durch die mechanische Wohnungslüftung verhindere eine konstante selbständige Temperatur des Flures.

Der gerichtliche Sachverständige irre, wenn er die fehlende Isolierung der Transportleitungen aus Gründen des Komforts und der Heizkostenersparnis für fachwidrig halte. Dass keine Pflicht zur Dämmung von Anbindeleitungen bestehe, ergebe sich insbesondere aus einer Email-Auskunft des Geschäftsführer...

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