Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 15 O 172/17) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten, der Streithelferin "X" und der Streithelferin "Y" gegen das Urteil des Landgerichts S. vom 23.11.2018, Az. 15 O 172/17, werden jeweils zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen, die diese jeweils selbst tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.786,14 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien und die drei Streithelferinnen der Beklagten streiten über die von Klägerseite behauptete fehlerhafte und vertragswidrige Ausführung der Fußbodenheizung in der von den Klägern mit notariellem Kaufvertrag vom 23.07.2014 bei der Beklagten käuflich erworbenen und von dieser errichteten Wohnung 1.12. (101,91 qm) in der Z, S....
Die Beklagte errichtete die Wohnung - im Rahmen des größeren Bauvorhabens "H." (Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage, Z + 17, HH. und HHH) - neben anderen, ähnlichen Wohnungen in der Z, S... (vgl. Anl. K 1, Bl. 15 ff.). Die Streithelferin X ist die von der Beklagten für die streitgegenständlichen Baumaßnahmen beauftragte Fachplanerin. Sie hat die Fußbodenheizung in der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung geplant, ausgeschrieben und deren Ausführung überwacht. Die Streithelferin Y ist die von der Beklagten für die streitgegenständliche Baumaßnahme beauftragte Architektin. Die Streithelferin Z ist die von der Beklagten bei der streitgegenständlichen Baumaßnahme beauftragte Heizungsinstallateurin.
Die Kläger monieren gegenüber der Beklagten, dass drei Wohnungsbereiche ("Räume") nicht über eigene regelbare Heizkreise verfügen und deshalb mangelhaft seien. Dies hat folgenden Hintergrund: Die Kläger haben durch den vorgerichtlichen Sachverständigen B., der ihnen unter dem 18.02.2017 für seine Tätigkeit 2.816,14 EUR in Rechnung gestellt hat (vgl. Anl. K 7, Bl. 75), festgestellt (was zwischen den Parteien unstreitig ist), dass in den Räumen
Diele 1. OG (Raum 1.12.1 - ca. 5,31 bzw. 5,15 qm)
Abstellraum 2. OG (Raum 1.12.9 - ca. 2,54 bzw. 2,46 qm)
Flur 2. OG (Raum 1.12.6 - ca. 7,09 bzw. 6,99 qm)
a) zum einen jeweils keine eigenen "Heizschlangen" der Fußbodenheizung, sondern nur sog. "Anbindeleitungen" zu den übrigen Heizkreisen existieren (vgl. Bl. 38), und
b) die Fußbodenheizung für diese Räume nicht gesondert regelbar ist; dies, obwohl sowohl in der Diele im 1. OG als auch im Flur des 2. OG eigene Raumtemperaturregler vorhanden sind.
Im 1. OG der von den Klägern erworbenen Wohnung verhält es sich laut dem Gutachten B. wie folgt (Bl. 36 ff.):
|
Raum-Temp.regler |
Raum |
steuert an den Stellantrieb |
damit verbunden |
Anm.: |
1 |
Wohn-/Essbereich |
1.12.4 |
"Diele" und "WZ" |
2 Heizkreise im Ess- und Wohnbereich |
|
2 |
WC |
1.12.3 |
"WC" |
Heizkreis im WC |
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3 |
Küche |
1.12.2 |
"Küche" |
Heizkreis in der Küche |
|
4 |
Diele |
1.12.1 |
-- |
-- |
mitgeheizt durch Anbindeleitungen zu den übrigen Räumen |
Es gibt demnach insgesamt 4 Heizkreise. Diese werden aber nur durch drei "Raumtemperaturregler" (im Wohn- und Essbereich, im WC und in der Küche) geregelt. Der in der Diele vorhandene Raumtemperaturregler hat dagegen keine elektrische Verbindung mit dem (irreführenderweise als solchen bezeichneten) Stellantrieb "Diele". Der Stellantrieb "Diele" wird vielmehr von dem Raumtemperaturregler im Wohn- und Essbereich angesprochen. Der Fußboden der Diele wird lediglich durch die Anbindeleitungen zu diesen Heizkreisen (Bl. 38, 40) mitgeheizt.
Im 2. OG verhält es sich wie folgt:
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Raum-Temp.regler |
Raum |
steuert an den Stellantrieb |
damit verbunden |
Anm.: |
1 |
Schlafzimmer |
1.12.10 |
Schlafzimmer |
Heizkreis Schlafzi.: Beheizt Schlafzi., Abstellraum (komplett, 2,5 qm) und Flurbereich vor Abstellraum (ca. 1,5 qm) |
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2 |
Bad |
1.12.8 |
Bad |
Heizkreis Bad: Beheizt Bad und badnahe Seite des Flurs |
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3 |
(Kinder-)Zimmer |
1.12.7 |
(Kinder-)Zimmer |
Heizkreis (Kinder-)Zimmer: Beheizt Zimmer 1.12.7, treppennahe Hälfte des Flurs und Aufgangspodest |
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4 |
Flur |
1.12.6 |
-- |
-- |
mitgeheizt durch Anbindeleitungen / Rohrschleifen zu den übrigen Räumen (siehe vorstehend) |
5 |
-- |
1.12.9 (Abstellr.) |
-- |
-- |
mitgeheizt durch Anbindeleitungen / Rohrschleifen zu den übrigen Räumen (siehe vorstehend) |
Es gibt demnach im 2. OG für fünf Räume drei Heizkreise. Der im Flur extra vorhandene Raumtemperaturregler hat zwar eine elektrische Verbindung bis zum Heizkreisverteiler; diese ist aber nicht mit dem Anschlusskasten für die Stellantriebe angeschlossen, sondern in einer separaten Verteilerdose mit Wago-Klemmen "blindgelegt" (vgl. Bl. 54). Der Fußboden im Flur wird durch die Anbindeleitungen bzw. Rohrschleifen aller drei anderen Heizkreise mitbeheizt. Eine separate Regelung der Flurbeh...