Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 03.05.1993; Aktenzeichen 415 O 217/92) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 3. Mai 1993, Gesch.-Nr. 415 O 217/92, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten um 43.400,00 DM.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
Der Klägerin steht der scheckrechtliche Rückgriffsanspruch gemäß Art. 40 ScheckG gegen den Beklagten als Aussteller zu. Der Beklagte hat weder den Scheckbegebungsvertrag wirksam angefochten, noch stehen ihm Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluß) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Klägerin zu, die er der Geltendmachung des scheckrechtlichen Rückgriffsanspruchs entgegenhalten könnte:
Die Klägerin ist um den scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch nicht ungerechtfertigt bereichert, da ihr aus dem am 23./24. September 1992 gemäß Anl. B 1 geschlossenen Vergleich eine entsprechende Vergleichsforderung auf Zahlung von 43.400,00 DM zusteht.
Nach der Aussage des Zeugen …, die dem Senat glaubhaft erscheint, ist in Verbindung mit der als solchen unstreitigen Anlage B 1 ein Vergleichsschluß der Parteien dahingehend erwiesen, daß der Beklagte zur Erledigung aller restlichen gegenseitigen Ansprüche noch 43.400,00 DM an die Klägerin zahlen sollte, wobei die Befristung „Zahlung bis 29.9.1992” nur für den vereinbarten Nachlaß gelten sollte. Daß der Vergleichsinhalt in der schriftlichen Urkunde nur unvollkommenen sprachlichen Niederschlag gefunden hat, insbesondere, daß das vom Beklagten vorgelegte Exemplar (Anl. B 1) den Betrag „43.400,00 DM” nicht enthält, ist unschädlich. Die Darstellung des Zeugen … ist unwidersprochen geblieben, daß er 2 Exemplare erstellt habe – für jede Partei eines –, und daß er auf dem Exemplar, das der Beklagte erhalten hat, versehentlich den Betrag nicht eingesetzt habe. Daß die Parteien sich tatsächlich auf den Vergleichsbetrag von 43.400,00 DM geeinigt haben, ist unstreitig und auch belegt durch die Tatsache, daß der Beklagte sogleich in Erfüllung des Vergleichs den klaggegenständlichen Scheck über 43.400,00 DM ausgestellt und der Klägerin zu Händen des Zeugen … übergeben hat.
1. Der Vergleich ist nicht unter architektenhonorarrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig und deshalb unwirksam (zur Problematik vgl. Hesse-Korbion, HOAI, 4. Aufl., § 4, Rnr. 123). Der Bundesgerichtshof sieht einen Vergleich dann für unzulässig an, wenn die Architektentätigkeit noch nicht beendet ist (NJW-RR 87, 13; Baurecht 88, 364). Vorliegend ist jedoch nach der Aussage des Zeugen Pahl davon auszugehen, daß die Parteien sich zugleich einig geworden sind, daß die Tätigkeit der Klägerin damit beendet werden sollte, sie also noch ausstehende Leistungen der Ausführungsplanung gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 5 HOAI nicht mehr erbringen sollte. Der Senat hält die Aussage des Zeugen … auch insoweit für glaubhaft, weil sie durchaus plausibel ist. Demgegenüber ist die Darstellung des Beklagten, der Zeuge … habe ihm vorgespiegelt, die beiden übergebenen Grundrisse stellten bereits die vollständige Ausführungsplanung dar, von vornherein völlig unglaubhaft. Es liegt selbst für jeden Laien – und der Beklagte befaßte sich immerhin mit Grundstücksverwaltungen – eindeutig auf der Hand, daß die Ausführungsplanung nicht nur in zwei Grundrissen bestehen kann. Weil also mit dem Vergleich zugleich die Tätigkeit der Klägerin für beendet erklärt wurde, bestehen auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Honorarvergleiches.
2. Der Beklagte hat den Vergleich und den Scheckbegebungsvertrag nicht wirksam angefochten:
a) Zum einen hat er die Anfechtung mit Schreiben vom 6. Oktober 1992 (Anl. B 5) mit der Begründung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt, der Zeuge … habe ihm nur die beiden Grundrisse im Maßstab 1: 50 überreicht und dazu erklärt, dabei handele es sich um die vollständige Ausführungsplanung. Allein aus diesem Grunde habe er den Scheck über 43.400,00 DM ausgehändigt. Für diese Behauptung ist der Beklagte beweispflichtig. Den Beweis hat er nicht geführt. Der Zeuge … hat diese ohnehin äußerst unglaubhafte Behauptung nicht bestätigt. Der Beklagte hat sich zum Beweis im übrigen noch auf seine eigene Parteivernehmung bezogen. Diese kam jedoch nicht in Betracht, da die Klägerin weder zugestimmt hat noch einiger Beweis bereits erbracht ist (§§ 447, 448 ZPO).
b) Wohl ebenfalls schon mit Schreiben vom 6. Oktober 1992, jedenfalls dann aber mit Schriftsatz vom 9. September 1993 – der noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 124 BGB liegt – hat der Beklagte die Anfechtung außerdem auf eine Täuschung „über die Grundlagen der Honorarabrechnung” gestützt. Er meint damit den Umstand, daß die Klägerin ihre Honorarrechnungen (Anl. B 2 und B 3) seiner Auffassung nach weit überhöht erteilt habe. Wenn er das gewußt hätte, hätte er sic...