Normenkette

UWG § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.08.2011; Aktenzeichen 408 HKO 87/11)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen vom 22.8.2011, Geschäftszeichen 408 HKO 87/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen Printwerbung der Antragsgegnerin für die Margarine "...".

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt Lebensmittel, und zwar u.a. die Margarine "..." und die hier streitgegenständliche"...".

Die Antragsgegnerin hat für ihr Produkt "..." in einer am 22.6.2011 in der Zeitschrift "L ..." erschienenen Werbeanzeige wie aus der Anlage A 1 ersichtlich, auf die wegen der näheren Ausgestaltung Bezug genommen wird, geworben. Dort heißt es u.a. "Nr. 1 im Geschmack" und "Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!"

Der in der untersten Zeile der streitgegenständlichen Werbung enthaltene Text in Schriftgröße 6,6 pt lautet wie folgt:

"*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von Unilever mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette".

Der Antragsteller hält die Werbung für wettbewerbswidrig. Eine Abmahnung des Antragstellers vom 4.7.2011 ist ohne Erfolg geblieben (Anl. A 2, A 3).

Das LG Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, hat antragsgemäß durch Beschluss vom 29.7.2011 eine einstweilige Verfügung mit nachfolgendem Tenor erlassen:

"Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "..." mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung in leicht und eindeutig nachprüfbarer Weise wiederzugeben, bzw. ohne die näheren Umstände des Tests zu erläutern, indem blickfangmäßig geworben wird:

1. "Nr. 1 im Geschmack",

2. "Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!"

(gemäß Inserat "L ...", Heft Nr. 22 vom 22.6.2011, Seite 7 - Anlage A 1)."

Die Beschlussverfügung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, war mit einer Farbkopie der streitgegenständlichen Werbung gemäß Anlage A 1 verbunden.

Im Widerspruchsverfahren hat die Antragsgegnerin u.a. vorgetragen:

Die streitgegenständliche Werbung sei auch unter Berücksichtigung der Kriterien der Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen zulässig. Danach sei bei der sog. Testhinweiswerbung zwar grundsätzlich eine Fundstellenangabe erforderlich. Dies werde damit begründet, dass den Testergebnissen von Testinstituten, Fachzeitschriften und sonstigen unabhängigen Dritten aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein besonderes Gewicht zukomme. Hier werbe sie, die Antragsgegnerin, aber ohne Benennung des Marktforschungsinstituts, das von ihr beauftragt worden sei. Es werde also gerade nicht der gute Ruf eines Dritten für eigene Werbezwecke eingesetzt. Aus dem Text werde für den Verbraucher deutlich, dass es sich um einen von der Antragsgegnerin selbst in Auftrag gegebenen Test handele.

Die Angaben seien darüber hinaus zutreffend und nicht irreführend. Auch liege keine Irreführung durch Unterlassen vor.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 29.7.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 29.7.2011 zu bestätigen.

Der Antragsteller hat u.a. geltend gemacht:

Die Werbung der Antragsgegnerin sei unlauter und verstoße gegen §§ 3, 6 II Nr. 2 UWG. Durch die Formulierung "Testsieger" lehne sich die Antragsgegnerin bewusst an Begrifflichkeiten an, die Institutionen wie die "Stiftung Warentest" verwendeten; wer im geschäftlichen Verkehr mit derartigen Testurteilen werbe, müsse hierauf deutlich lesbar hinweisen und die Fundstelle des Tests unzweideutig erkennen lassen.

Im Übrigen sei die Werbung irreführend i.S.d. §§ 5, 5a UWG bzw. § 11 I 1 Nr. 1 LFGB.

Das LG Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, hat mit am 22.8.2011 verkündeten Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Hierbei hat das LG seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angegriffene Werbung gegen die vom BGH entwickelten Kriterien der Testhinweiswerbung i.S.d. § 3 UWG verstoße. Die zur Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest entwickelten Kriterien, dass eine Fundstelle anzugeben sei, seien auch auf die streitgegenständliche Werbung mit dem Ergebnis eines Verbrauchertest...

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