Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 23.11.2005; Aktenzeichen 401 O 47/05) |
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 3) und zu 4) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2005 - 401 O 47/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten zu 1). Über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist im Februar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 2) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1).
Die H....................................... (im Folgenden: HBAG) und die A1.......................................
(im Folgenden: AGIV alt) waren im Jahr 2002 verschmolzen worden auf die A2....................................... (im Folgenden: AGIV neu).
Die Hauptversammlung der HBAG hatte der Übertragung am 18.07.2002 zugestimmt, die der AGIV alt am 16.07.2002. Gegen beide Hauptversammlungsbeschlüsse sind innerhalb der Monatsfrist nach § 14 Abs. 1 UmwG Anfechtungsklagen eingereicht worden. Am 19.08.2002 hatte der Vorstand der AGIV alt die Negativerklärung nach § 16 Abs. 2 UmwG beim Amtsgericht Frankfurt/Main abgegeben. Beim Amtsgericht Hamburg war die Verschmelzung durch notarielle Erklärung am 20.08.2002 zur Eintragung angemeldet worden, der eine Negativerklärung des Vorstandes der HBAG vom 20.08.2002 beigefügt war. Am Abend des 20.08.2002 wurde das Amtsgericht Hamburg per Fax durch den Prozessbevollmächtigen der Aktionäre über die Erhebung der Anfechtungsklagen vor dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht Frankfurt in Kenntnis gesetzt. Dennoch wurde die Verschmelzung am 22.August 2002 vom Amtsgericht Hamburg und am 20. August 2002 vom Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen. Der Senat hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 16.04.2004 (11 U 11/03 in NZG 2004, 729) der Anfechtungsklage stattgegeben, eine Rück- gängigmachung der Verschmelzung und eine Löschung der Verschmelzung im Register nach § 144 Abs. 2 FGG trotz der vorzeitigen Eintragung der Verschmelzung allerdings abgelehnt (Beschluss vom 20.08.2003 11 W 39/03 in NZG 2003, 981).
Die Parteien haben in erster Instanz über die Wirksamkeit auf der Hauptversammlung der Beklagten zu 1) vom 04.02.2005 gefasster Beschlüsse gestritten. Die Kläger zu 3) und zu 4) haben darüber hinaus die Feststellung der Nichtigkeit der Verschmelzung begehrt.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21.11.2005 den Anträgen der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) stattgegeben, soweit sie die Feststellung der Nichtigkeit von auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüssen zum Gegenstand hatten, die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) sowie die Feststellungsklage der Kläger zu 3) und zu 4) bezogen auf die Verschmelzung hat das Landgericht abgewiesen.
Gegenstand der Berufungsinstanz ist nur die Abweisung des von den Klägern zu 3) und zu 4) geltend gemachten Feststellungsbegehrens.
Die Kläger zu 3) und zu 4) haben dazu in erster Instanz folgendes vorgetragen:
Großaktionärin der AGIV alt in Frankfurt sei die I..........-Bank mit einer Beteiligung in Höhe von 48,997 % gewesen. Darüber hinaus sei an der AGIV alt mit 1,017 % die HBAG aus Hamburg beteiligt gewesen. Am 07.05.2001 seien die Aktien der I..........-Bank an die HBAG zu einem Kaufpreis von 271 Mio. veräußert worden. Dieser Kaufpreis sei von Seiten der HBAG vollständig über die D.......... Bank in London bzw. in Luxemburg finanziert worden; dieses Vorbringen der Kläger ist unstreitig. Bereits der mit der D............ Bank geschlossene Darlehensvertrag vom 21.06.2001 habe die Verschmelzung der beiden Rechtsträger auf die AGIV neu zur Absicherung des Kredites vorgesehen. Nur über den Weg der Verschmelzung sei überhaupt eine Rückzahlung des für den Kauf der Aktien gewährten Darlehens in Betracht gekommen, da die HBAG über entsprechende finanzielle Mittel nicht verfüge. Durch die Verschmelzung und die infolge dessen übergeleitete Darlehensverpflichtung auf die AGIV neu sei die Finanzierung sichergestellt gewesen. Es sei letztlich nichts anderes passiert, als dass der I..........-Bank über den Weg der Verschmelzung ihre Einlage zurückgewährt worden sei. Dieses sei von Anfang an geplant gewesen. Dieser Verstoß gegen § 57 AktG führe, da es sich um ein zusammenhängendes Rechtsgeschäft handle bzw. von einem Missbrauch des Instituts der Verschmelzung auszugehen sei, dazu, dass die Verschmelzung insgesamt als nichtig angesehen werden müsse.
Die Verschmelzung müsse auch rückgängig gemacht werden. § 20 Abs. 2 UmwG er...