Normenkette
BGB § 314; VOB B § 5 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 05.05.2022; Aktenzeichen 328 O 393/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.05.2022, Az. 328 O 393/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckende Betrages leistet.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 210.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten im Zwischenfeststellungsstreit um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Bauvertrages.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (Bl. 210 ff. d. A.).
Das Landgericht hat mit Zwischenfeststellungsurteil vom 05.05.2022 festgestellt, dass es sich bei der mit dem Schreiben der Beklagten vom 10.07.2017 ausgesprochenen Kündigung des Vertrages um eine berechtigte außerordentliche Kündigung gehandelt habe. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin durch die Einstellung der Arbeiten im Frühjahr/Sommer 2017 und die fehlende Wiederaufnahme bis zur Kündigungserklärung gegen ihre Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 VOB/B, die Baumaßnahme zu fördern und umgehend Abhilfe zu schaffen, verstoßen habe. Die Klägerin habe sich nicht erfolgreich auf ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Beklagten nicht erteilten Genehmigung des Nachunternehmereinsatzes berufen können und ihr habe kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung in Bezug auf die Nachunternehmer Iz... und Da... zugestanden. Die Beklagte habe aufgrund des bereits erfolgten ungenehmigten Einsatzes der Nachunternehmer und der Nichtvorlage der notwendigen Entgeltabrechnungen für die eingesetzten Mitarbeiter Anfang Mai 2017 berechtigten Anlass gehabt, die Genehmigung zurückzuhalten. Aus diesem Grund habe die Beklagte nicht treuwidrig gehandelt, indem sie auf die Vorlage der Unterlagen bestanden habe, obwohl sie bzw. der von ihr eingesetzte Projektsteuerer bei anderen Bauvorhaben dem Einsatz dieser Nachunternehmer zugestimmt habe. Die Beklagte habe der Klägerin unter dem 30.06.2017 eine Nachfrist von sieben Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt, welche verstrichen sei, ohne dass die Klägerin die Baustelle erneut besetzt und die Arbeiten aufgenommen habe.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend macht:
Es habe erhebliche Verzögerungen der Bauausführung gegeben, auf die die Klägerin am 25.04.2017 hingewiesen habe und in deren Folge der Klägerin die für die Bauausführung eingeplanten personellen Kapazitäten mit eigenen Mitarbeitern nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Das Landgericht habe die Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltskonstellation außer Acht gelassen, die in ihrer Gesamtbetrachtung die Anwendung des § 8 Abs. 3 VOB/B entgegenstünden. Zu Unrecht werfe das Landgericht der Klägerin eine schwerwiegende und von der Klägerin schuldhaft herbeigeführte Pflichtverletzung vor. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 3 VOB/B korrespondiere mit dem Rechtsgedanken des § 314 BGB und setze eine schwere Vertragsverletzung voraus. Von einer schwerwiegenden und von der Klägerin schuldhaft herbeigeführten Pflichtverletzung könne hier nicht ausgegangen werden. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte aufgrund der Verweigerung der Genehmigung des Nachunternehmereinsatzes gegen ihre eigenen, aus dem bauvertraglichen Kooperationsgebot resultierenden Pflichten und Mitwirkungsobliegenheiten verstoßen habe. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 12.05.2017 darauf hingewiesen, dass die betreffenden Nachunternehmer bereits erfolgreich und mit Zustimmung der Beklagten auf Parallelbaustellen im Einsatz seien und die Unterlagen zur Eignungsprüfung bereits zu diesen Parallelbauvorhaben vollständig vorlägen und zur Prüfung herangezogen werden sollten. Die Klägerin habe, nach dem sich die Beklagte zu diesem Vorschlag nicht geäußert habe, mit weiteren Schreiben vom 22.05., 24.05. und 02.06.2017 an die Bearbeitung erinnert. Die Nachricht von Frau Kr... vom 02.06.2017 (Anlage K 9) habe die Klägerin nicht anders verstehen können, als dass eine Entscheidung der Beklagten über den Nachunternehmereinsatz zeitnah erfolgen solle, zumal die Beklagte für den Nachunternehmer Trockenbau M. Iz... für das Parallelvorhaben Sonnenweg ... unter dem 26.05.2017 eine Eignungspr...