Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 27.09.1985; Aktenzeichen 11 O 100/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 27. September 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers wird auf 27.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Konkurrenzschutzpflicht.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird – um Wiederholungen zu vermeiden – zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
In Ergänzung des landgerichtlichen Tatbestandes hat der Kläger weiterhin behauptet, daß zwischen den Häusern des Gebäudekomplexes sich eine Verbindung befunden habe, so daß die Praxis des Klägers ebenso wie die Praxis von Frau Dr. … für jedermann von beiden Hauseingängen erreichbar gewesen sei. Die Beklagte habe Frau Dr. … Praxisräume im „Ärztehaus” vermietet. Den Patienten sei es deshalb leicht gefallen, den Besuch bei einem anderen Arzt mit dem Zahnarztbesuch zu verbinden. Die Räume der Praxis von Frau Dr. … seien insofern wesentlich günstiger gelegen als diejenigen des Klägers, zumal die Beklagte in unmittelbarer Nähe der Praxis von Frau Dr. …- … Räume an ein Detallabor vermietet habe. Das Ärztezentrum habe zwar schon bei Einzug des Klägers bestanden, allerdings ohne eine Zahnarztpraxis.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.000 DM nebst 14 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung des landgerichtlichen Tatbestandes hat die Beklagte behauptet, der Gebäudeteil, in dem die Praxis des Klägers sich befunden habe, sei zwar mit dem anderen Gebäudeteil des Komplexes, in dem Frau Dr. … residiere, innerhalb des Gesamtgebäudes verbunden. Auf diese Verbindung werde aber nirgendwo im Gebäude hingewiesen. Kein ortsunkundiger Besucher benutze daher diese Verbindung oder suche nach ihr. Die Verbindung befinde sich auch nicht in der Etage, in der der Kläger seine Praxis gehabt habe, sondern erst zwei Etagen höher.
Frau Dr. … sei eine Praxis in einem „Ärztehaus” nicht vermietet worden. Es befinde sich auch kein praktischer Arzt in dem Gebäude, in dem Frau Dr. … ihre Praxis habe. Deshalb bestünde für Patienten auch nicht die Möglichkeit, den Besuch von Frau Dr. … mit dem Besuch eines praktischen Arztes zu verbinden. Dies sei auch früher nicht möglich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht in Betracht komme, da die Parteien in Ziffer 1.5 des Mietvertrages jeglichen Konkurrenzschutz ausgeschlossen hätten. Dieser formularmäßige Haftungsausschluß sei wirksam und halte eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGB stand. Der Kläger habe nach der. Lage des Mietobjektes von vornherein nur mit einem ganz eingeschränkten Konkurrenzschutz rechnen können.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt nunmehr vor, das Landgericht habe fälschlich angenommen, in dem Gebäude komplex hätten noch andere Ärzte residiert, als er, der Kläger, in das Ärztehaus eingezogen sei. Vielmehr sei er nicht in das Ärztehaus eingezogen. Zum Zeitpunkt seines Einzuges sei in dem Gebäude, in dem sich seine Zahnarztpraxis befunden habe, noch kein einziger Arzt vorhanden gewesen. Dieses Gebäude sei völlig vom Ärztehaus getrennt. Das Ärztehaus habe eine sogenannte „Insellage”. Auch seine Mitkonkurrentin, Frau Dr. …, sei nicht in das Ärztehaus eingezogen, was nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist.
Im übrigen habe zwischen beiden Häusern des Gebäudekomplexes – jedenfalls zur Zeit der Tätigkeit des Klägers – eine Verbindung bestanden, die jedem Patienten das Erreichen beider Praxen von jedem Hauseingang gestattet habe.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Klage vollen Umfangs stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger auch dann erfüllt, wenn ein Ausschluß jeglichen Konkurrenzschutzes nicht vereinbart worden wäre. Aufgrund der Belegenheit der Praxen des Klägers und der von Frau Dr. … – auch so, wie sie sich aus der Skizze des klägerischen Schriftsatzes vom 6. August 1985 ergebe – sei eine schutzwürdige Konkurrenzsituation zu verneinen. Es bestehe von dem Stockwerk, in dem sich die Praxis des Klägers befunden habe, keine direkte Verbindung zur anderen Zahnarztpraxis.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird ergänzend auf die Schriftsätze beziehungsweise den Akteninhalt ausdrücklich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; sie ist sachlich aber nicht begründet. Dadurch, daß die Bek...