Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 416 O 5/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 28.2.2003 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass die zugesprochene Forderung lediglich mit einem Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz und erst ab dem 12.12.2002 zu verzinsen ist.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von (russischem) Wodka in Deutschland.

Im Rahmen eines zwischen den Parteien zu dem Aktenzeichen 416 O 167/02 vor dem LG Hamburg anhängig gewesenen Rechtsstreits hatte sich die hiesige Beklagte - nach Erlass einer Verbotsverfügung vom 10.10.2002 mit abweichendem Inhalt - im Rahmen eines zu Protokoll der Kammer am 29.10.2002 geschlossenen Vergleichs u.a. verpflichtet,

"bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen der Antragstellerin gestellt wird und im Streitfall durch das LG Hamburg zu überprüfen ist, es zu unterlassen, für einen nicht in Russland abgefüllten Wodka mit den Merkmalen "echter (russischer) Wodka" und/oder "importiert aus Russland" und/oder "destilliert in Russland" und/oder "hergestellt und auf Flaschen gefüllt in Russland..., Moskau" anzubieten, feilzuhalten und/oder zu bewerben sowie anbieten, feilhalten und/oder bewerben zu lassen".

Der damaligen Antragsgegnerin war in dem Vergleich weiterhin eine - zeitlich differenzierte - Aufbrauchfrist für zwei Ausstattungen von Wodkaflaschen gewährt worden, die als Farbkopien in Anlagen A und B zum Sitzungsprotokoll genommen worden sind.

Auch nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung bewarb die Beklagte ihr Produkt - u.a. in TV-Werbespots - umfangreich mit dem Slogan "M. - der echte Russe".

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als Verstoß gegen den Kernbereich der mit Vergleich vom 29.10.2002 übernommenen Unterlassungsverpflichtung. In dem sich hierzu entwickelten vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien (Anl. Kl. 12, Kl. 15 und Kl. 17) hatte die Klägerin eine Vertragsstrafe von zunächst 10.000 Euro und - nach dem Bekanntwerden weiterer Verletzungshandlungen - sodann von 20.000 Euro und schließlich von 50.000 Euro geltend gemacht. Die Beklagte ist diesem Anspruch entgegengetreten. Eine zur Aufrechnung gestellte - unstreitige - Gegenforderung der Beklagten i.H.v. 1.809,06 Euro hat die Klägerin von ihrem Vertragsstrafenanspruch abgesetzt und im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.190,94 Euro zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2002 zu zahlen.

Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 28.2.2003 entsprechend - hinsichtlich der Zinsen weitergehend - zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter verfolgt, während die Klägerin das landgerichtliche Urteil verteidigt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Beklagte im Wesentlichen zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch das Verhalten der Beklagten die Vertragsstrafe verwirkt ist. Die Wendung "der echte Russe" fällt in den Kernbereich des von der Beklagten übernommenen Unterlassungsversprechens. Ihre abweichenden Deutungsversuche sind ohne Überzeugungskraft. Der von der Beklagten unterlegte Sinn ("der echte Russe" trinkt M.) ist nicht nur fernliegend, sondern schon fast als abwegig zu bezeichnen. Im Übrigen reicht es für einen die Vertragsstrafe auslösenden Verstoß aus, wenn nicht unerhebliche Teile des Verkehrs die Werbebehauptung so verstehen, wie die Klägerin dies beanstandet. Hiervon ist ohne weiteres auszugehen, insb. wenn man sich den bisherigen Werbeauftritt der Beklagten vergegenwärtigt, bei dem sie die Herkunft ihres Produkts aus Russland stets in den Mittelpunkt gerückt hatte. Damit stellt das beanstandete Verhalten einen eindeutigen - und schuldhaften - Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung dar.

2. Auch die Auffassung der Beklagten, die Regelung über eine Aufbrauchfrist in dem gerichtlichen Vergleich habe stillschweigend die Befugnis mit umfasst, innerhalb der gesetzten Frist weiterhin in der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge