Entscheidungsstichwort (Thema)
Original russischer Wodka
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verwirklichung einer von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung ist der Schuldner verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Störungsquelle nachhaltig beseitigt wird und bleibt. Bedient sich der Unterlassungsschuldner zur Umsetzung dieser Verpflichtung selbständiger Dritter, deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und das ihm wirtschaftlich zugute kommt, so hat er auf diese - in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Einzelfalls - wirksam und nachhaltig einzuwirken, um die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Er ist weiterhin verpflichtet, die Einhaltung des Verbots zu überwachen.
2. Hat der Hersteller ggü. dem Zwischen- bzw. Einzelhandel sein Produkt unter Hinweis auf bestimmte Eigenschaften offensiv kommuniziert, so muss er entsprechend nachhaltig auch auf eine Veränderung der Produktbezeichnung bzw. -beschreibung hinweisen, um sicherzustellen, dass der Handel z.B. altes Werbematerial zukünftig nicht mehr verwendet. Dies gilt besonders dann, wenn die gebotene Veränderung zwar in ihren rechtlichen Wirkungen erheblich, optisch aber eher geringfügig und unauffällig ist und deshalb zu befürchten ist, dass die Veränderung ohne einen nachhaltigen Hinweis nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und weiterhin das veralte - rechtsverletzende - Werbematerial verwendet werden wird.
Normenkette
BGB §§ 276, 339
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.11.2005; Aktenzeichen 416 O 178/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 1.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Wodka in Deutschland.
Im Anschluss an vorangegangene Rechtsstreitigkeiten der Parteien verpflichtete sich die Beklagte ggü. der Klägerin am 29.10.2002 im Rahmen eines Vergleichs vor dem LG Hamburg zu dem Aktenzeichen 416 O 167/02, es u.a. zu unterlassen, "1.) (...) für einen nicht in Russland abgefüllten Wodka mit den Merkmalen "echter (russischer) Wodka" (...) anzubieten, feilzuhalten und/oder zu bewerben sowie anbieten, feilhalten und/oder bewerben zu lassen." Weiterhin sieht der Vergleich der Parteien vor, dass Ziff. 1) und 2) des Vergleichs "3.) (...) auch Handlungen der Vertriebsfirma U." umfassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen der Antragstellerin gestellt ist und die im Streitfall durch das LG Hamburg zu überprüfen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Wortlauts wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Vergleich vom 29.10.2002 Bezug genommen.
Wegen eines Verstoßes gegen die übernommene Verpflichtung hatte das LG Hamburg die Beklagte bereits mit Urteil vom 28.2.2003 zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 50.000 EUR verurteilt (416 O 5/03). Die Berufung der Beklagten hatte der Senat - mit Ausnahme einer geringfügigen Anpassung bei den Verzugszinsen - mit Urteil vom 17.12.2003 zurückgewiesen (5 U 83/03, OLGReport Hamburg 2004, 432). Gegenstand dieses Verstoßes war eine Bewerbung des Wodkas mit der Wendung "Moskovskaja - Der echte Russe".
In der Folgezeit ist der Klägerin zur Kenntnis gelangt, dass das Produkt der Beklagten noch im Jahr 2004 im Rahmen unterschiedlicher Werbeaktionen im Einzelhandel (toom-Markt, SPAR, Metro, Wal-Mart usw.) weiterhin prominent mit Anpreisungen wie "Original Russischer Wodka" bzw. "echter russischer Wodka" beworben worden ist. Zum Teil erfolgte diese Bewerbung in der Produktbeschreibung, zum Teil wurden Flaschen gezeigt, die auf der Halsbanderole noch mit der nach dem Vergleich unzulässigen Beschreibung "Echter Russischer Wodka" versehen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Werbeprospekte in Anlagen K4 bis K9, K26 bis K27, K29 Bezug genommen.
Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als erneuten Verstoß gegen die von der Beklagten in dem Vergleich vom 29.10.2002 übernommenen Verpflichtungen. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.6.2004 (Anlage K11) deswegen zur Zahlung einer Vertragsstrafe von nunmehr 150.000 EUR auffordern lassen. Diese Aufforderung hat die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.7.2004 (Anlage K12) zurückweisen lassen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 150.000 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Beklagt...