Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 327 O 59/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 10.11.2016 - Az.: 327 O 59/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 29.976,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.818,12 EUR ab dem 27.03.2013, auf 6.716,33 EUR ab dem 23.05.2013, auf 7.373,43 EUR ab dem 22.08.2013, auf 172,01 EUR ab dem 20.09.2013, auf 4.400,47 EUR ab dem 18.11.2013, auf 1.217,37 EUR ab dem 05.01.2015, auf 320,40 EUR und auf 1.957,68 EUR ab dem 23.04.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten der I. Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten der II. Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1) zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.976,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung anwaltlicher Honorarforderungen.
Die Klägerin ist eine deutsche Anwaltssozietät. Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Risskov, Dänemark, welche am 27.08.2014 im Rahmen einer Restrukturierung der mittlerweile insolventen ... A/S gegründet wurde. Der Beklagte zu 2) ist ein in Dänemark zugelassener Rechtsanwalt sowie ehemaliges gemeinschaftlich vertretungsberechtigtes Aufsichtsratmitglied der ... A/S. Daneben war er als Justiziar bei dem Unternehmen ... A/S beschäftigt.
Der Beklagte zu 2) wandte sich mit E-Mail vom 20.12.2012 (Anlage K 2) an die Klägerin und bat diese um rechtliche Unterstützung im Rahmen einer Streitigkeit um Ausgleichsansprüche der Beklagten zu 1) gegen die deutschen ... GmbH. Darin erklärte er zu Beginn:
"I am a member of the board of directors in the company ... A/S."
Die E-Mail enthielt dem Text folgend eine elektronischen Visitenkarte, welche unter dem Logo "..." den Namen des Beklagten zu 2) und den Zusatz "Corporate Legal Counsel - Advocat (H)" aufwies.
Im Folgenden vertrat die Klägerin die ... A/S außergerichtlich gegenüber der ... GmbH im Rahmen von Verhandlungen über einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 8.404.470,90 dänischen Kronen.
Mit E-Mail vom 21.02.2014 (Anlage K 3) setzte der Beklagte zu 2) die Klägerin darüber in Kenntnis, dass aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ... A/S eine neue Gesellschaft gegründet werden sollte. In diesem Zusammenhang führte er aus:
"Payment of your past costs will be provided by the newco."
Zudem teilte der Beklagte zu 2) der Klägerin mit E-Mail vom 30.07.2014 (Anlage K 8) mit:
"Apo DK Aps will be pleased to pay your old invoices to ... and your future fees provided that such payment can be synchronized with a settlement with ... GmbH."
Nach entsprechender Bevollmächtigung durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) (Anlage K 6 - Power of Attorney vom 20.11.2014) wurde die Klägerin in der Folgezeit für die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit den von dieser erworbenen Ansprüchen gegen die ... GmbH tätig.
In einer E-Mail des Beklagten zu 2) an die Klägerin vom 11.12.2014 (Anlage K 4) führte dieser aus:
"Please send me a short overview of your total costs until now, so that these can be paid."
Im Verlauf dieser Vorgänge erstellte und übersandte die Klägerin regelmäßig Rechnungen für ihre Tätigkeit auf Stundensatzbasis (Anlage K 1) über insgesamt 30.691,61 Euro an die ... A/S und sodann an die Beklagte zu 1), von denen am 11.05.2015 eine Teilrechnung in Höhe von 715,19 Euro beglichen wurde. Unter dem 05.05.2015 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) eine Rechnung über insgesamt 16.503,87 Euro (Anlage K 19), was einer Vergütung nach dem RVG entspricht. Mit E-Mail vom 08.06.2015 (Anlage K 30) wies die Klägerin darauf hin, dass der offene Rechnungsbetrag insgesamt 30.327,88 EUR betrage.
Die Klägerin hat insbesondere die Auffassung vertreten, aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) die Übernahme der Honorarforderungen der Klägerin gegen die ... A/S zugesagt habe und damit eine Abrechnung auf Stundenbasis akzeptiert habe. Eine solche Vereinbarung sei nach dänischem Recht formlos möglich. Die Beklagt...