Entscheidungsstichwort (Thema)

Gaststättenpacht: Anspruch des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe gegen den Unterpächter

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe gegen den Untermieter.

 

Orientierungssatz

1. Ist nach einem Gaststättenpachtvertrag eine Unterverpachtung nicht zulässig, steht dem Grundstückseigentümer/Verpächter nach Kündigung des Hauptpachtvertrages gegen den Unterpächter ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe zu. Zur Beendigung der Besitzberechtigung des Unterpächters bedarf es keiner zusätzlichen Aufforderung von seiten des Verpächters. Für die erforderliche persönliche Kenntnis des Unterpächters als unmittelbarem Besitzer, kein Recht zum Besitz zu haben, dh seine persönliche Bösgläubigkeit im Sinne von BGB § 990 Abs 1, reicht es aus, daß er weiß, daß der mittelbare Besitzer zur Überlassung des Besitzes an ihn nicht befugt war. Es genügt, wenn er weiß, daß nach dem Hauptpachtvertrag keine Unterpachtungserlaubnis besteht.

2. Der Höhe nach richtet sich der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, die in den Gebrauchsvorteilen liegen, nach deren objektiven Wert, der bei vermietbaren Sachen dem objektiven Mietwert entspricht.

 

Normenkette

BGB §§ 557, 581 Abs. 2, §§ 584b, 987 Abs. 1, §§ 990, 991 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 542038

NZM 1999, 1052

ZMR 1999, 481

WuM 1999, 289

OLGR-BHS 1999, 291

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