Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 6
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2018 (327 O 131/18) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hat.
2. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung haben die Klägerin von den Kosten der ersten Instanz 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
3. Dieses Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 und das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Ziffern 1 (Auskunft) und 4 (Abmahnkosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 2 dieses Urteils sowie zu Ziffer 4 des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten über markenrechtliche Ansprüche der Klägerin auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der klägerischen Marke "myMO" durch das von der Beklagten verwendete Zeichen "MYMMO MINI".
Die Klägerin ist Inhaberin u. a. der deutschen Wortmarke "myMO" sowie der Unionsmarke "myMO", die mit Priorität vom 29.06.2007 bzw. vom 23.09.2011 jeweils Schutz u. a. für "Bekleidungsstücke" beanspruchen und beide in Kraft stehen. Wegen der Einzelheiten der Markeneintragungen wird auf die als Anlagenkonvolut K1 zur Akte gereichten Registerauszüge Bezug genommen.
Die Klägerin verwendete das Zeichen "myMO" für Bekleidungsstücke, die über Online-Verkaufsplätze, wie Zalando, amazon, eBay, otto.de sowie motion-fashion.de vertrieben wurden, wobei der Umfang der Benutzungshandlungen zwischen den Parteien streitig ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der Benutzungshandlungen wird auf die als Anlagenkonvolute K2 und K10 zur Akte gereichten Screenshots aus den Jahren 2013, 2016 und 2017 sowie die Einblendungen in der Klageschrift Bezug genommen.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das mit Sitz in Buchholz in der Nordheide Bekleidung anbietet und vertreibt. Im dritten Quartal 2017 bewarb die Beklagte unter dem Zeichen "MYMMO MINI" über ihre Internetseite Kinder-Skihosen und vertrieb diese u. a. an gewerbliche Abnehmer. Auf der Internetseite war die Abbildung der Hose mit "MYMMO MINI" und darunter mit "FUNKTIONSHOSE MIT TRÄGERN UND SCHNEEFANG ART.-NR 31097" überschrieben. Bei Bestellung der Hose wurde diese in einer transparenten Tüte mit dem Aufdruck "S." sowie mehreren Aufklebern, auf denen es u. a. heißt "Mymmo Mini", versendet. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut K3 gereichten Screenshots aus dem Internetangebot der Beklagten mit entsprechenden Rechnungen bzgl. seitens der Klägerin vorgenommener Testkäufe und sowie ein von der Klägerin eingereichtes Exemplar einer verpackten Hose Bezug genommen. Auch gewerbliche Abnehmer der Beklagten boten eine entsprechend gekennzeichnete Hose im Internet an. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K9 verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte ab (Anlage K4), woraufhin diese mit Schreiben vom 24.11.2017 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K5) abgab. In der Folgezeit erteilte die Beklagte Auskunft darüber, dass sie mit dem Vertrieb von insgesamt 10.955 solcher Hosen einen Gesamtumsatz in Höhe von EUR 193.761,22 erzielt habe (Anlage K7). Den erzielten Gewinn teilte die Beklagte der Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Klägerin nicht mit.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Marke seit über zehn Jahren umfassend für die geschützten Waren benutzt und damit in den letzten fünf Jahren vor der Abmahnung jährliche Umsätze von nie unter einer Million Euro erzielt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte an der Marke "myMO" zu. Der Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten stehe ihr in Höhe einer 1,3 Gebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 150.000,00 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb von wie in der Anlage wiedergegebenen mit dem Zeichen "MYMMO" gekennzeichneten Hosen erzielten Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gesamtkostenanteil für die jeweil...