Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.10.2018; Aktenzeichen 416 HKO 72/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2018, Az.: 416 HKO 72/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin wie aus dem - beigefügten - Anlagenkonvolut K 3 ersichtlich, Kinderhosen unter dem Zeichen "Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose" und/oder dem Zeichen "Mymmo Mini" zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb der Waren gem. Ziff. I.1. erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach dem Verkaufsdatum, die jeweilige Menge, den jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 996,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2018 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00 und hinsichtlich der Aussprüche zu Ziff. I.4. und Ziff. III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.1. Sicherheit in Höhe von EUR 100.000,00, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.2. Sicherheit in Höhe von EUR 5.000,00 und hinsichtlich der Aussprüche zu Ziff. I.4. und Ziff. III. Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt markenrechtliche Ansprüche. Gegenstand der Klage sind im Berufungsrechtszug, wie bereits in der ersten Instanz, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Ansprüche beziehen sich auf die Verwendung der Produktbezeichnung "Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose" im Verkaufsangebot auf der Internetplattform der Beklagten und auf der Rechnung für das angebotene Produkt sowie auf die Verwendung der Bezeichnung "Mymmo Mini" auf der Verpackung und auf einem Produktanhänger (Anlagenkonvolut K 3).
Die Klägerin ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Bekleidung, Schuhen und Modeaccessoires tätig (vgl. Anlage K 8). Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "myMO" (DE 307 42 763 - Anmeldetag 29.06.2007, vgl. Anlage K 1) sowie der Unionsmarke "myMO" (UM 010287241 - Anmeldetag 23.09.2011, vgl. Anlage K 1), jeweils eingetragen unter anderem für Bekleidungsstücke in der Klasse 25. Die Produkte der Klägerin werden in Deutschland über zahlreiche Vertriebsplattformen angeboten.
Die Beklagte gehört zur A.-Unternehmensgruppe und ist europaweit für die Verkäufe der unter "Verkauf und Versand durch A." angebotenen Produkte zuständig. Die im streitgegenständlichen Angebot genannte Bezeichnung "Killtec" ist als Wortmarke (DE 303243406) und als Wort-Bildmarke (u.a. DE 1041819, DE 303484667, DE 306221721) unter anderem für Bekleidung in der Klasse 25 eingetragen.
Im November 2017 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte Hosen unter der Bezeichnung "Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose" bewarb, anbot und vertrieb (vgl. Anlage K 3). Durch einen Testkauf (vgl. Anlage K 4) stellte die Klägerin fest, dass das Zeichen "Mymmo Mini" auf einem dem Produkt beigefügten Anhänger, einem Verpackungsaufkleber und - in der Gesamtbezeichnung - auf der entsprechenden Rechnung genutzt wurde. Der Produktanhänger und der Aufkleber enthielten neben dem angegriffenen Zeichen den Barcode, die Artikelnummer und die Größe des ...