Entscheidungsstichwort (Thema)
"Ahoj-Brause"
Leitsatz (amtlich)
1. Die deutsche Wort/Bildmarke "Ahoj-Brause" (Nr. 1142671), eingetragen für verschiedene Waren der Klassen 30 und 32, insb. Brauselimonade, Brausepulver und Brausebonbons, ist eine bekannte Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und kann daher vom Markeninhaber auch für Waren außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs - hier: Textilien - lizenziert werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ist für die aus der Verletzung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG folgenden Ansprüche aktivlegitimiert.
2. Die Verwendung der Marke "Ahoj-Brause" auf der Frontseite eines im Übrigen unbedruckten weißen T-Shirts erfolgt kennzeichenmäßig.
3. Der durch den Vertrieb mit dem T-Shirt "Ahoj-Brause" erzielte Gewinn ist allein auf die Kennzeichenverletzung zurückzuführen und ohne Abschlag als Schadensersatz zu leisten (Abgrenzung zu OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274)
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen 312 O 720/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 16.12.2003 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.335,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2003 zu bezahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von T-Shirts. Die Klägerin bedruckt ihre T-Shirts mit alten Traditionsmarken im Zuge der sog. "Retro-Welle". Für die Benutzung dieser Marken schließt sie mit den Markeninhabern Lizenzverträge ab. So hat sie mit Wirkung vom 1.10.2002 über mehrere Marken "Ahoj-Brause" der Fa K. GmbH & Co KG einen ausschließlichen Lizenzvertrag geschlossen, der sie berechtigt, die Marken auf Textilien zu verwenden (Anlage K 1). Unter den lizenzierten Marken befindet sich die deutsche Wort/Bildmarke 1142671. Diese zeigt einen Matrosen, der eine Fahne mit der Aufschrift "Ahoj-Brause" schwingt (Anlage K 18). Die Marke ist eingetragen für Waren der Klassen 32 und 30 (Alkoholfreie Getränke, nämlich Brausen und Brauselimonaden; Zuckerwaren, nämlich Brausepulver, Brausetabletten, Brauselimonadenpulver, Brauselimonadentabletten, insb. zur Herstellung von alkoholfreien Getränken; Brausebonbons, Brauselutscher, Schleckbrause, Brausegranulat, Brausekomprimat)
Die Beklagte bot im März 2003 ein T-Shirt an, auf dem eine Wort/Bildmarke "Ahoj Brause" abgebildet war. Ob es sich hierbei um das T-Shirt handelt, welches auf der Anlage K 15 abgebildet ist, ist zwischen den Parteien streitig. Auf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K 3). In dem vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um Schadensersatz. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 5.335,45 EUR zzgl. Zinsen als Herausgabe des Verletzergewinns.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das LG hat der Klage i.H.v. 3.548,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2003 stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während die Beklagte weiterhin vollständige Klageabweisung begehrt, beantragt die Klägerin eine Verurteilung in voller Höhe nach dem erstinstanzlichen Klageantrag.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Es werde weiterhin gerügt, dass die Klage der Beklagten persönlich zugestellt worden sei. Auch werde bestritten, dass die Beklagte das in der Anlage K 15 abgebildete T-Shirt vertrieben habe. Im Übrigen habe die Beklagte die Marke nicht kennzeichnend, sondern nur als Dekoration benutzt. "Ahoj Brause" sei als Marke auch nur für Brausepulver bekannt, nicht für Textilien. Die Bekanntheit der Marke - so die Beklagte mit dem einen Tag vor dem Verhandlungstermin eingereichten Schriftsatz vom 15.12.2004 - werde bestritten. Es liege ferner keine unlautere Ausnutzung einer etwaigen Bekanntheit vor, denn der Verkehr übertrage Qualitätsvorstellungen bezüglich Brausepulver nicht auf Textilien. Die Klägerin sei als Lizenznehmerin für einen Schadensersatzanspruch auch nicht aktivlegimiert. Schließlich sei der Abschlag von 10 % vom Rohgewinn, den das LG für Werbung-, Versand- und Transportkosten oder Remittenten vorgenommen habe, zu gering.
Die Klägerin rügt, dass das LG die Klageforderung um 10 % vom Rohgewinn reduziert habe, obwohl hierzu von der Beklagten nichts vorgetragen worden sei. Auch der weitere Abschlag von 50 % von der Klageforderung sei zu Unrecht erfolgt. Die T-Shirts hätte die Beklagte nur wegen der Kennzeichenverletzung ve...