Entscheidungsstichwort (Thema)

"Junge Pioniere"

 

Leitsatz (amtlich)

Der Inhaber der u.a. für Bekleidungsstücke eingetragenen deutschen Wort/Bildmarke "Seid Bereit JP" (Nr. 30417082), einem Abzeichen der Jugendorganisation "Junge Pioniere" der DDR, kann die Unterlassung der Verwendung dieses Zeichens durch einen Dritten auf der Frontseite eines T-Shirts verlangen. Das Verletzungsgericht ist an die Markeneintragung gebunden. Jedenfalls rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs kennen die frühere Bedeutung dieses Zeichens nicht und werden ihm unter Berücksichtigung des Verkehrsverständnisses in der Textilbranche eine herkunftshinweisende Bedeutung beimessen.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.08.2004; Aktenzeichen 312 O 600/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 10.8.2004 abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr T-Shirts oder andere Bekleidungsstücke mit dem Zeichen "SEID BEREIT JP", insb. wie nachstehend wiedergegeben zu bedrucken oder bedrucken zu lassen, insb. dieses Zeichen auf T-Shirts anzubringen oder anbringen zu lassen, ferner, unter diesem Zeichen T-Shirts anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, unter diesem Zeichen T-Shirts auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für T-Shirts zu benutzen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

I. Beide Parteien produzieren und vertreiben bedruckte T-Shirts. Die Antragsgegnerin bietet über das Internet und Kataloge u.a. verschiedene T-Shirts an, deren Aufdrucke einen Bezug zur DDR haben. Sie hat seit dem Jahr 2001 ein mit dem Abzeichen der "Jungen Pioniere", der Jugendorganisation der DDR, bedrucktes T-Shirt im Programm. Das Zeichen besteht aus den Buchst. "JP", über denen in sehr viel kleinerer Schrift der Schriftzug "Seid bereit" angebracht ist. Über diesem Schriftzug wiederum befindet sich die Abbildung eines Feuers. Auf die in den Tenor dieses Urteils eingeblendete Abbildung wird Bezug genommen.

Unter dem 26.3.2004 meldete der Antragsteller eine dem Abzeichen der "Jungen Pioniere" entsprechende Wort/Bildmarke u.a. für die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) beim DPMA an (Anlage K 1.2). Die Marke wurde am 3.6.2004 eingetragen. Sie sieht aus wie folgt:

...

Ebenfalls am 26.3.2004 meldete die Antragsgegnerin u.a. das von ihr vertriebene T-Shirt mit dem Abzeichen der "Jungen Pioniere" als Teil eines Sammelgeschmacksmusters an (Anlage AG 23). Das Muster wurde am 25.5.2004 eingetragen.

Am 30.3.2004 meldete auch die Antragsgegnerin eine Wort/Bildmarke "Seid Bereit" beim DPMA u.a. für die Warenklasse 25 an (Anlage A 3 zur Schutzschrift). Diese Marke ist bislang nicht eingetragen. Der Antragsteller nimmt nunmehr die Antragsgegnerin im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch, T-Shirts oder andere Bekleidungsstücke mit dem Zeichen der "Jungen Pioniere" zu bedrucken und in den Verkehr zu bringen. Wegen des Antragswortlauts in erster Instanz und der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin das Zeichen "Junge Pioniere" nicht markenmäßig benutze. Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers. Er hat seinen Verfügungsantrag etwas eingeschränkt, nämlich soweit der Antragsgegnerin ursprünglich auch verboten werden sollte, das Zeichen der "Jungen Pioniere" auf der Aufmachung und Verpackung für T-Shirts anzubringen, derartige T-Shirts zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen oder sie einzuführen. Nunmehr soll der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden, wie erkannt.

Der Antragsteller wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, insb. zur Frage des markenmäßigen Gebrauchs des Zeichens auf den T-Shirts der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihren erstinstanzliche Vortrag, dass die Zeichenanmeldung durch den Antragsteller arglistig zu Behinderungszwecken erfolgt sei. Außerdem verweist sie auf verschiedene, von ihr versuchte Markenanmeldungen mit der Darstellung von "Hammer und Sichel" der UDSSR und der Wortfolge "Aktivist der ersten Stunde", die vom DPMA wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden seien (Anlagen AG 25-31).

II. Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet. Der Senat vermag sich der Auffassung des LG nicht anzuschließen, dass ein Verfügungsanspruch nicht bestehe, weil die Antragsgegnerin das Zeichen "Seid Bereit JP" nicht markenmäßig verwende. In Anwendung der gefestigten Senatsrechtsprechung zu vergleichbaren Zeichen auf T-Shirts und Pullovern ist vielmehr mit üb...

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