Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 311 O 190/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mietete mit Vertrag vom 03. März 2006 Büroräume im ersten Obergeschoss des Gebäudes N. in Hamburg vom späteren Insolvenzschuldner ... . Der zunächst bis zum 30. April 2011 befristete Mietvertrag wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit der als Addendum IX bezeichneten Vereinbarung vom 23. März 2015 bis zum 30. April 2021, die nur einer der beiden Gesellschafter der Klägerin unterzeichnete. Mit Schreiben vom 30. März 2017 kündigte die Klägerin, die in den Räumen eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, das Mietverhältnis zum 30. September 2017.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ordentliche Kündigung sei wirksam, da gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB verstoßen worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Addendum IX nur von einem Gesellschafter der Klägerin unterzeichnet worden sei.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Schriftformgebot sei gewahrt. Außerdem verstoße die ordentliche Kündigung gegen das Gebot von Treu und Glauben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestands, der Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht der auf Feststellung gerichteten Klage, dass das Mietverhältnis zum 30. September 2017 beendet sei, stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Vertrag sei nicht gemäß § 550 S. 1 BGB in schriftlicher Form geschlossen worden. Es hätten alle Gesellschafter der Klägerin die als Addendum IX überschriebene Vereinbarung vom 23. März 2015 unterschreiben müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Schriftformverstoß vor. Das Berufen der Klägerin auf das Fehlen der Schriftform verstoße auch nicht gegen § 242 BGB. Der Beklagte habe weder behauptet, noch sei dies sonst ersichtlich, dass die Klägerin den Insolvenzschuldner schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten habe.
Mit seiner Berufung vertieft der Beklagte die von ihm vertretene Auffassung, wonach ein Schriftformverstoß nicht vorliege. Er meint, die Vereinbarung vom 23. März 2015 enthalte einen Hinweis darauf, dass der Gesellschafter S. die Mitgesellschafterin habe vertreten wollen. Dadurch, dass er für "S. & Partner" unterzeichnet habe, habe er deutlich gemacht, dass er die Unterschrift nicht nur für sich als "S.", sondern auch für "Partner" abgebe. Dies ergebe sich aus den Angaben unterhalb der Unterschriftenleiste auf Seite 2 der Urkunde. Außerdem habe der Gesellschafter S. unterhalb der Unterschriftenzeile ein großes "Z" gezeichnet, welches die Vollständigkeit der Vertragsurkunde signalisiere. Jedenfalls habe die Klägerin den Vermieter schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten. Es sei treuwidrig, dass die Klägerin sich auf einen Verstoß gegen die Schriftform berufe angesichts der über 9 Jahre andauernden Übung, dass der Gesellschafter S. stets allein für die Klägerin unterzeichnet habe.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und ihrer dort vertretenen Rechtsauffassungen.
Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung des Beklagten (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die ordentliche Kündigung vom 30. März 2017 als wirksam angesehen. Das bis zum 30. April 2021 fest abgeschlossene Mietverhältnis ist wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß §§ 578 Abs. 1, 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen und konnte daher vorzeitig durch ordentliche Kündigung zum 30. September 2017 beendet werden.
1. Das Landgericht hat zunächst zutreffend und von der Berufung auch nicht angegriffen zugrunde gelegt, dass das Addendum IX vom 23. März 2015 der Schriftform bedarf. Das Landgericht hat sodann zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Schriftform nicht eingehalten worden sei, weil für die Klägerin nur einer der beiden Gesellschafter unterzeichnet hat.
Dass bei der Unterzeichnung einer Urkunde durch ein einzelnes Mitglied einer GbR die Schriftform nur dann gewahrt ist, wenn dies in der...