Leitsatz (amtlich)
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B (2009), wonach der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers erst nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird, stellt bei einer isolierten Inhaltskontrolle keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers nach § 307 BGB dar.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 328 O 66/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 25. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung restlicher Vergütung für die Erfüllung von zwei Bauverträgen in Anspruch.
Aufgrund der Angebote der Klägerin vom 16.02.2009 und vom 21.09.2011 erteilte die Beklagte mit Schreiben ihres Architekten vom 23.02.2009 und vom 18.10.2011 zwei Aufträge zur Durchführung von Maurerarbeiten und zur Wiederherstellung von Fensteröffnungen an die Klägerin. In den Angebotsschreiben der Klägerin heißt es jeweils: "Grundlagen des Angebotes sind die ... VOB Teil B + C neuester Fassung". In den Auftragsschreiben des Architekten der Beklagten, die auf die beiden Angebote der Klägerin Bezug nehmen, ist die Feststellung enthalten, dass Vertragsgrundlage die VOB sei. Die Arbeiten für beide Aufträge wurden von der Klägerin im Jahre 2012 erbracht und von der Beklagten abgenommen. Unter dem 18.12.2015 erteilte die Klägerin die Schlussrechnungen für beide Aufträge, die sich auf einen Gesamtbetrag von EUR 53.592,93 beliefen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2016 ließ die Beklagte erklären, sie gehe davon aus, dass die Forderungen aus den beiden Schlussrechnungen verjährt seien. Im Mai 2017 erhob die Klägerin Zahlungsklage.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Forderungen nicht verjährt seien.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und dazu die Ansicht vertreten, die Ansprüche der Klägerin auf die Schlusszahlungen seien bereits mit den im Jahr 2012 erfolgten Abnahmen fällig geworden.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestands, der Anträge der Parteien und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht der auf Zahlung des Werklohns in Höhe von EUR 53.592,93 und auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben und die auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zahlungsansprüche der Klägerin nicht verjährt seien. Die Ansprüche seien nach dem Inhalt des § 16 Abs. 3 Nr. 1 der VOB/B in den im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltenden Fassungen (VOB/B 2006 und VOB/B 2009) nicht bereits mit den Abnahmen im Jahre 2012 fällig geworden, sondern erst nach Prüfung der beiden Schlussrechnungen vom 18.12.2015, spätestens zwei Monate nach deren Zugang, also erst im Februar 2016. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sei die Vereinbarung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B nicht unwirksam, weil diese Bestimmung hier einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht unterworfen sei. Da nämlich beide Parteien in ihren jeweiligen Angebots- und Annahmeschreiben jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass die VOB/B Vertragsgrundlage sein solle, sei die Klägerin nicht deren alleinige Verwenderin.
Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin alleinige Verwenderin der VOB/B sei. Ihr Architekt habe dem von der Klägerin in den Angeboten vorgegebenen Text lediglich zugestimmt. Die VOB/B seien nicht in den Vertrag einbezogen worden, da ihr, der Beklagten, der Inhalt der VOB/B nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Jedenfalls sei § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2006 und 2009 unwirksam, da er sie als Auftraggeberin unangemessen benachteilige.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 25.05.2018 die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 1.954,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung der Beklagten (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung der unstreitigen Vergütungsansprüche aus den beiden Bauvorhaben in Höhe von insgesamt EUR 53.592,93 verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Die von der Bekla...