Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 452/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019, Az. 324 O 452/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Berichterstattung in einer Zeitschrift auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin ist eine bekannte Sängerin. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschrift ... In deren Ausgabe Nummer 7 vom 7.2.2018 berichtete die Beklagte auf der Titelseite und auf den Seiten 4 und 5 über die Klägerin und ihren seinerzeitigen Lebensgefährten, den ebenfalls bekannten ... In der angegriffenen Berichterstattung auf Seite 5 wird über ein Interview berichtet, das der Sänger ... der Agentur ... gegeben hatte (Anl B 1); diesem Interview hat die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen entnommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Artikel (Anl K 1) Bezug genommen.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 15.2.2018 zur Abgabe einer beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärungen auffordern (vgl. Anl K 2) dies verweigerte die Beklagte (Anl K 3). Daraufhin erwirkte die Klägerin unter dem 19.3.2018 eine dem Tenor des landgerichtlichen Urteils weitgehend entsprechende einstweilige Verfügung zum Az. 324 O 119/18 (Anl K 4).
Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie die Verbreitung haltloser Gerüchte über ihre (seinerzeitige) Partnerschaft nicht hinnehmen müsse. Deshalb stehe ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. es der Beklagten [unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel]
zu untersagen,
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(...) Da gibt es ein faules Ei! Ich kann nicht verstehen, dass man angeblich zehn Jahre zusammenlebt und nichts draus geworden ist. Seine Vermutung: "Für mich war das ein von einem cleveren Management gestricktes Promotions-Paket. Und nichts anderes." Als Paar verkaufen sie sich einfach besser.
"Angeblich sollen ihre Manager ... und ... die Beziehung vor Jahren eingefädelt haben"
"Unfassbar! Ist ihre Liebe wirklich nur ein Fake?"
wie in ... Nr. 7 vom 7.2.2018 auf Seite 5 geschehen;
2. die Beklagte zu verurteilen,
a. an sie, die Klägerin, EUR 749,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
b. an sie, die Klägerin, EUR 749,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vertreten, dass sie sich im angegriffenen Artikel hinreichend von den Aussagen ... distanziert habe. An dessen Aussagen bestehe zudem ein erhebliches öffentliches Interesse.
Mit Urteil vom 8.3.2019 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte, mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019, zugestellt am 14.3.2019, Az. 324 O 452/18, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil und wiederholt zur Begründung ihre erstinstanzlich - vorgebrachten Argumente. Zudem hat sie ihr erstinstanzliches Bestreiten aufgegeben, dass ... die hier streitgegenständlichen Äußerungen getätigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze, nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil und die Niederschrift der Sitzung vom 26.11.2019 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen steht der Klägerin der geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 I 2 BGB analog in Verbindung mit. Artt. 1 I, 2 I GG wegen rechtswidriger Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts bei bestehender Wiederholungsgefahr zu.
a. Zunächst ist festzuhalten, dass alle streitgegenständlichen Aussagen die Privatsphäre der Klägerin als Teil ihres Persönlichkeitsrechts betreffen. Die Privatsphäre schützt einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Die Privatsphäre betrifft denjenigen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsre...