Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 06.05.1998; Aktenzeichen 316 O 243/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 3) wird das Schlußurteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Mai 1998 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Von den Gerichtskosten haben die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 37 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die übrigen 63 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 26 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner weitere 52 % und der Beklagte zu 3) allein die verbleibenden 22 % zu tragen.
Der Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer wird auf DM 37.339,50 festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch – mit Ausnahme des abzuändernden Kostenausspruchs der Ausgangsentscheidung – unbegründet.
Das Landgericht hat den Berufungskläger zu Recht und mit zutreffenden Entscheidungsgründen, denen der Senat uneingeschränkt folgt, dazu verurteilt, wie ein Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) an die Klägerin DM 37.339,50 nebst 6 % Zinsen hierauf seit dem 4. Dezember 1997 zu zahlen. Der zweitinstanzliche Vortrag des Berufungsklägers gibt lediglich Anlaß zu einigen Ergänzungen:
Die Mietvertragsurkunde vom 23. Februar 1990 (Anlage K 2) stellt ein von § 1 bis § 32 durchgehend strukturiertes und deshalb einheitliches Vertragswerk dar, so daß ich der Berufungskläger mit seiner Unterschrift hinter § 32 des Mietvertrages für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag verbürgt hat, welche die Beklagten zu 1) und 2) als Mieter gegenüber der Berufungsbeklagten eingegangen sind. Wollte man die in § 30 des Mietvertrages aufgenommene Bürgschaftsverpflichtung des Berufungsklägers dahin auslegen, daß sich die Bürgschaft lediglich auf diejenigen Verpflichtungen der Mieter erstrecken sollte, die sich aus der „Anlage zum Mietvertrag vom 23. Feb. 1990”, mithin den §§ 22 bis 32 des Vertrages, ergeben, so widerspräche dies zum einen dem Wortlaut des in § 30 des Mietvertrages aufgenommenen Bürgschaftsvertrages, wonach der Berufungskläger die Bürgschaft für „alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag”, und eben nicht nur aus der Anlage zum Mietvertrag übernommen hat. Zum anderen ist die Einheit der vertraglichen Regelungen der §§ 1 bis 21 des Mietvertrages und der weiteren in der Anlage zum Mietvertrag vom 23. Feb. 1990 aufgenommenen Bestimmungen ausdrücklich in § 21 des Mietvertrages klargestellt, wenn es dort heißt „die Anlage 1 mit den §§ 22 bis 31 ist Bestandteil dieses Mietvertrages”. Die enge Verknüpfung der §§ 1 bis 21 des Mietvertrages einerseits und der in der Anlage zum Mietvertrag aufgenommenen §§ 22 ff. andererseits ergibt sich darüber hinaus aus den Verweisungen auf die Anlage 1, welche die Überschriften der §§ 9, 11, 16 und 19 des Mietvertrages sowie die vertragliche Regelung in § 5 Ziff. 3 am Ende enthalten.
Das Sicherungsbedürfnis der Berufungsbeklagten zielte für den Berufungskläger erkennbar – nicht vornehmlich auf die untergeordneten Verbindlichkeiten ab, welche sich für die Beklagten zu 1) und 2) aus den – vor der Bürgschaftsabrede stehenden – §§ 22 bis 29 in der Anlage zum Mietvertrag ergaben, sondern vielmehr auf die bedeutsameren Verpflichtungen, weiche auf Mieterseite z. B. in den §§ 6, 8 und 19 des Vertrages eingegangen worden sind. Die Stellung des Bürgschaftsvertrages in der Anlage des Mietvertrages gibt deshalb für eine einschränkende Auslegung des Bürgschaftsumfangs nichts her.
Die vom Berufungskläger eingegangene Bürgschaftsverpflichtung ist nicht etwa deshalb ins Leere gegangen, weil sich deren Umfang nicht hinreichend bestimmen ließe. Zwar ist die Übernahme der Bürgschaft für alle nur irgendwie denkbaren künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners unwirksam, wenn sie ohne jede sachliche Begrenzung erfolgt (grundlegend: BGHZ 25, 318; zur Unwirksamkeit nach § 9 AGBG vgl. BGHZ 132, 6). Die der Bürgschaft unterliegenden Ansprüche müssen im Bürgschaftsvertrag aber nicht im einzelnen aufgeführt und bezeichnet sein. Es genügt, wenn ihr Umfang bestimmbar ist und sich in Zweifelsfällen durch Auslegung ermitteln läßt (vgl. BGH NJW-RR 1998, 259; NJW 1995, 959; 1886, 1887; NJW 1993, 724, 725; 1261, 1262; NJW 1989, 27, 28). Da der Berufungskläger in § 30 des von ihm auf Mieterseite als Bürge mitunterzeichneten Mietvertrages die „Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag” übernommen hat, erfaßt die Bürgschaft sämtliche von den Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Berufungsbeklagten im Mietvertrag eingegangenen Verpflichtungen. Dabei ist ohne Bedeutung, daß der Bürgschaft damit auch Verbindlichkeiten unterfielen, die vom Berufungskläger ihrer Eigenart nach gar nicht erfüllt werden konnten, wie z. ...