Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 312 O 323/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 10.2.2004 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine etwaige Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen; und beschließt:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 600.000 EUR festgesetzt; davon entfallen auf die Berufung und die Anschlussberufung je 300.000 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für pharmazeutische Produkte eingetragenen Marke "M" Nr. ... mit Priorität vom 31.3.1995 (Anlage K 1). Zusätzlich zu dieser Wortmarke ist auch die B-I-Produktausstattung durch die nationale Wort-/Bildmarke Nr. ... und die Gemeinschaftsmarke Nr. ... geschützt (Anlagen K 2). Die Ausstattungsmarke sieht wie folgt aus:
Auf Grundlage einer Kommissionszulassung (Anlage K 21) bringt die Klägerin unter der Marke "M" und in der Ausstattung der Wort-/Bildmarke ein Herz-Kreislaufmittel mit dem Wirkstoff "T" in den Verkehr. Die zentrale Zulassung der Kommission für M 40 mg und M 80 mg betrifft die Packungen N1.à 28 Tabletten, N2.à 56 und N3.à 98 Tabletten. In diesen Packungsgrößen wird das Arzneimittel von der Klägerin in Deutsch land vertrieben. Die Beklagte zu 3. importiert "M" in den Wirkstoffstärken 40 mg und 80 mg aus Italien. Dort wird von einer Konzerngesellschaft der Klägerin jeweils nur die N 1-Packungsgröße vertrieben. Die Beklagte zu 3. packt die von ihr in der Packungsgröße à 28 Tabletten importierten Arzneimittel für den Vertrieb in Deutschland in von ihr eigens hergestellte Packungen in den Größen N2 (56 Tabletten) und N3 (98 Tabletten) um, tauscht die Gebrauchsinformation aus und bringt das Arzneimittel in dieser Form in Deutschland in den Verkehr. Die Beklagten zu 2. und zu 1. sind Vertriebsgesellschaften der Beklagten zu 3., die das von dieser importierte und umgepackte Arzneimittel im Mitvertrieb ebenfalls in Deutschland auf den Markt bringen.
Die Beklagten verwenden für die eigens für den Vertrieb in Deutschland her gestellten Packungen N2 und N 3 die Ausstattungsmarke in den Formen I bis IV des Antrags (Ausstattungsmarke ohne den Schriftzug "B.I." und ohne das Unternehmenssymbol im unteren Drittel der Schauseite der Packung) und in den Formen V bis X (Ausstattungsmarke in der eingetragenen Form). Auf diesen Packungen ist die Marke "M" je weils mit einem Sternchen versehen, zu dessen Auflösung es im mittleren Teil der Schauseite der Packung in kleiner Schrift heißt: "M ist eine eingetragene Marke der B. I. P. KG". Teilweise tragen die Packungen auf ihrer Rückseite einen zweiten Parallelvertriebs- und Um packhinweis, der mit dem gestalteten Schriftzug "k" (sog. Kohllo go) versehen ist. Für das Erscheinungsbild der Packungen wird auf die Ab bildungen als Anlagen zu den Anträgen verwiesen.
Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Ausstattungsmarke für die eigens für den Vertrieb in Deutschland hergestellten Packungen und den Aufdruck des "Kohllogo". Die Verwendung der Ausstattungsmarke sei nicht notwendig, um eine in Deutschland vertriebsfähige Packung zu schaffen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,
a) es bei Vermeidung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, das Arzneimittel "M" in den Wirkstoffstärken "40 mg" und/oder "80 mg" aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und/oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu importieren und die äußere Originalpackung durch eine eigene Verpackung mit einer äußeren Packungsgestaltung gemäß den beigefügten Anlagen I. und/oder II. und/oder V. und/oder VI. zu ersetzen oder ersetzen zu lassen und das Arzneimittel in diese Verpackung umzupacken oder durch eine Dritten - insbesondere durch die Beklagte zu 3. - umpacken zu lassen und die Gebrauchsinformation auszutauschen oder durch einen Dritten - insbesondere durch die Beklagte zu 3. - austauschen zu lassen und das Arzneimittel in solcher Form in den Packungsgrößen N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;
b) der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziff. 1. a) durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben muss: aa) Name und Anschrift des Lieferanten bb) Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer cc) Menge der bezogenen und gelieferten Packungen, aufgeschlüsselt nach Lieferanten und Lieferzeit,
dd) der erzielten Verkaufspreise, aufgeschlüsselt nac...