Leitsatz (amtlich)

1. Die Dringlichkeit ist trotz längerer Kenntnis des Verletzten von der Beanstandungsform (hier: einem roten Koffer mit Bohrhämmern für Profis) gegeben, wenn für deren Angriff erst durch die neuerdings erfolgte Eintragung von Klagemarken (hier: einer dreidimensionalen Marke "Roter Koffer" und einer abstrakten Farbmarke Rot, jeweils eingetragen für: "Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche") eine qualitativ andere Grundlage für den Unterlassungsanspruch eröffnet worden ist.

2. An die Markeneintragung ist der Verletzungsrichter grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren gebunden. Eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Grundsatzes kann nur in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit der Klagemarke führen, soweit gegen diese ein paralleles Löschungsverfahren anhängig ist; der Verfügungsgrund ist aber nur dann zu verneinen, wenn der Verletzungsrichter die voraussichtliche Markenlöschung sicher im Sinne von "so gut wie feststehend" prognostizieren kann.

3. Zur kennzeichenmäßigen Benutzung einer Farbmarke durch die durchgängige Rotfarbe eines Koffers für Profi-Bohrhämmer.

 

Normenkette

MarkenG § § 14 ff., § 14

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 312 O 757/06)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 24.10.2006 wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der vom LG angeführten Ordnungsmittel verboten wird,

1. im geschäftlichen Verkehr Koffer in der Farbe Pantone 186 C oder RAL 3020 zusammen mit Bohrhämmern für Profis in der Baubranche entsprechend Seiten 9, 10, 11, 12, 20 der Programmübersicht 2006/07, nämlich Typenbezeichnungen jfkf anzubieten oder anbieten zu lassen und/oder zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, wie in der Antragsschrift auf S. 3 dargestellt; und/oder

2. unter Verwendung derartiger Koffer für die unter Ziff. 1.) aufgeführten Waren zu werben oder werben zu lassen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldner ¾.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf 200.000 EUR festgesetzt. Durch die teilweise Zurücknahme des Verfügungsantrages ermäßigt sich der Streitwert auf 150.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Parteien produzieren und vertreiben hochwertige Elektrowerkzeuge, insbesondere auch Bohrhämmer für den professionellen Anwendungsbereich, und stehen miteinander im Wettbewerb.

Die Antragsgegnerinnen verwenden für ihre Bohrhämmer zum Transport und zur Aufbewahrung einen roten, einfarbigen Koffer, die Schauseite trägt die weiße Aufschrift MILWAUKEE, die Rückseite ist unbeschriftet (Anlage ASt 9-11; im Verfügungsantrag die Abbildungen Bl. 3).

Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Markenrechte und nimmt die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweilige Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 4.4.2006 angemeldeten und am 12.9.2006 eingetragenen dreidimensionalen Marke "Roter Koffer" (Farbe: rot RAL 3020) Nr. 30 ..., eingetragen für: "Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff" (Anlage ASt 1 - im Folgenden: Klagemarke "Rotkoffer"; Eintragungsurkunde: Anlage ASt 14).

Die Antragstellerin ist außerdem Inhaberin der am 5.4.2006 angemeldeten und ebenfalls am 12.9.2006 eingetragenen abstrakten Farbmarke "Rot RAL 3020") Nr. 30 ... 4, eingetragen ebenfalls für: "Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff" (Anlage ASt 3 - im Folgenden: Klagemarke "Rotfarbe").

Die Klagemarken "Rotkoffer" und "Rotfarbe" wurden jeweils als verkehrsdurchgesetzte Marken eingetragen (rechtskräftige Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts jeweils vom 7.9.2006 (Anlagen ASt 2 und ASt 4).

Durch Urteil vom 24.10.2006 hat das LG im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegnerinnen unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten (wegen des Verfügungsantrages Bl. 2-3), im geschäftlichen Verkehr für Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche die Farbe Rot wie nachfolgend dargestellt (es folgen 2 Farbfotos des roten Koffers MILWAUKEE von vorn und von hinten) zu benutzen oder benutzen zu lassen; und/oder unter Verwendung derartiger roter Koffer für den Vertrieb von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche zu werben oder werben zu lassen; und außerdem angeordnet:

"Den Antragsgegnerinnen wird eine Aufbrauchsfrist bis zum 24.11.2006 eingeräumt".

Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsgegnerinnen mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Die Antragsgegnerinnen beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf Erlass einer einstweiligen ...

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