Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.03.2010; Aktenzeichen 308 O 640/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 12.3.2010, Az. 308 O 640/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen; Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen; und beschließt:
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf EUR 500.000 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus Urheberrecht ein Verbot, bestimmte Musikwerke dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass die Beklagte ihren Nutzern über einen von ihr bereitgestellten Internetzugang den Zugriff auf bestimmte Internetseiten ermöglicht, auf denen sich kopierbare URLs oder Links finden, die zu Dateien der streitgegenständlichen Musikwerke führen.
Die Klägerin ist ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung. Sie ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik (G.). Ihr ist die erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Aufgrund von Berechtigungsverträgen ist die Klägerin u.a. Inhaberin der Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen zur umfassenden Auswertung musikalischer Werke in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie betrieb bis zum 1.4.2010 ein Telefonnetz, über das ihre Kunden auch Zugang zum Internet erlangen konnten; seit diesem Zeitpunkt wird das frühere Festnetz der Beklagten nebst Zugangsvermittlung zum Internet nur noch von der mit ihr konzernrechtlich verbundenen Firma D. T. angeboten. In ihrer Funktion als Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden bis dahin auch den Zugang zu dem Internetdienst "...".
Mit Schreiben vom 25.8.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass über die von ihr als Access-Provider bereitgestellten Internetzugänge auf das - nach Ansicht der Klägerin überwiegend und offensichtlich rechtsverletzende - Angebot von "3." zugegriffen werden könne (Anl K 31). Das Begehren der Klägerin, den Zugriff auf die unter "3dl.am" befindlichen Links oder auf die Website "3dl.am" insgesamt für ihre Kunden zu unterbinden, lehnte die Beklagte mit Telefax vom 27.8.2008 ab (Anl K 32).
Das unter der streitgegenständlichen Internetseite "3dl. am" abrufbare Angebot wurde von den Betreibern der Website zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt (nach Angaben der Betreiber war dies der 4.6.2010) eingestellt. Streitig ist, ob die danach auf der Internetseite "drei.to" und später auf der Seite "3dl.tv" vorgehaltenen Angebote inhaltsgleich mit dem ursprünglichen Angebot auf der Seite "3dl.am" waren bzw. sind. Auf der Seite "3dl.am" hatte sich jedenfalls zunächst noch eine Weiterleitung auf die Seite "drei.to" befunden.
Die Klägerin sieht sich durch den Internetdienst "3dl. am" in ihren Rechten verletzt. Sie hat vorgetragen, der Inhalt des Dienstes "3dl.am" habe im Wesentlichen aus Sammlungen von Hyperlinks und URLs (Uniform Resource Locator) zu Kopien urheberrechtlich geschützter Werke bestanden, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden seien. Die Sharehoster ermöglichten es ihren Nutzern, über ihre Websites beliebige Daten anonym hochzuladen und dort abzuspeichern. Auf diese Weise würden dort vielfach auch urheberrechtlich geschützte Musikwerke gespeichert. Unstreitig in Bezug auf die Funktionsweise der Sharehoster ist, dass der hochladende Nutzer einen Downloadlink mit der URL erhält, mit der er die Daten wieder herunterladen kann. Dieser Downloadlink kann auch an andere Personen weitergegeben werden, damit diese die Datei ebenfalls abrufen können. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, viele Nutzer stellten Kopien geschützter Leistungen nur deshalb bei einem Sharehoster ein, um auch anderen den Download zu ermöglichen. Ein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien böten die Sharehoster selbst jedoch nicht an. Dienste wie die Website "3dl.am" nähmen daher eine Schlüsselfunktion ein. Eine Link-Sammlung wie "3dl. am" ermögliche es dem Nutzer, ein bei einem Sharehoster hochgeladenes Werk über die Suchfunktion anhand der Eingabe des Interpreten oder des Titels auf einfachem Wege zu finden. Bei de...