Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.06.1986; Aktenzeichen 16 O 283/85)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.10.1995; Aktenzeichen III ZR 24/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 3. Juni 1986 und ihre Klagerhöhungsanträge werden zurückgewiesen, soweit darüber nicht bereits durch Teil-Urteil vom 28. März 1990 entschieden worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleitung von DM 17.000,00, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerinnen sind durch dieses Urteil in Höhe von DM 476.318,55 beschwert.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen zweier Grundstücke, die ihr Rechtsvorgänger an den Rechtsvorgänger des Beklagten verpachtet hat und die der Beklagte seinerseits dem Kleingartenverein T. e. V. bzw. dem Kleingartenverein B. e. V. unterverpachtet hat. Die Klägerinnen machen restliche Pachtzinsen von jeweils DM 66.755,40 für das Jahr 1981 und nach Klagerhöhungen in der Berufungsinstanz auch für die nachfolgenden Jahre bis 1987 sowie für 1989 geltend auf der Grundlage eines Schreibens ihres Bevollmächtigten vom 29. Dezember 1989, mit dem ein jährlicher Pachtzins von DM 0,80 pro qm verlangt worden war (Anl. K 2 = Bl. 10). Der Beklagte hat Zahlungen geleistet nach Maßgabe eines jährlichen Pachtzinses von DM 0,20 pro qm entsprechend seinem Schreiben vom 28. November 1980 (Anl. K 1 = Bl. 9). Die Anträge der Klägerinnen bezüglich des Kleingartenvereins T. für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. März 1983 hat der Senat durch Teil-Urteil vom 28. März 1990 zurückgewiesen (Bl. 139). Die dagegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof (VZR 124/90) nicht angenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des bezeichneten Teil-Urteils sowie auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses vom 19. Dezember 1991 (Bl. 197) Bezug genommen.

Nach weiteren Klagerhöhungen beantragen die Klägerinnen nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 16, vom 3. Juni 1986 den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 476.318, 55 nebst 4 % Zinsen auf jeweils DM 41.100,00 seit 15. Januar 1986 und 5. Januar 1987, auf weitere DM 60.341,55 seit 5. Januar 1988 und auf jeweils weitere DM 66.755,40 seit 30. Dezember 1988, 27. Dezember 1989, 4. Januar 1991, 30. Dezember 1991 und 3. Januar 1994 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerinnen und die Klagerhöhungsanträge zurückzuweisen.

Für den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 1 BKleingG bezieht er sich auf die von ihm eingereichten Gutachten vom 16. Januar 1984 (Anl. B 1) und 15. Juni 1994 (Anl. B 2).

Die Klägerinnen haben auf entsprechenden Hinweis ein Gutachten gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG nicht eingereicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vortrags und der Beweisangebote wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerinnen und ihre zulässigen Klagerhöhungsanträge müssen in der Sache erfolglos bleiben.

1. Soweit die Klägerinnen weitere Pachtzinsen für die Zeit ab 1. April 1983 fordern, steht dem die Regelung der §§ 5 Abs. 1, 13, 16 Abs. 1 BKleingG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) entgegen. Den danach zulässigen Höchstpachtzins hat der Beklagte bereits entrichtet. Da der in Hamburg ortsübliche durchschnittliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach den vom Beklagten eingereichten Gutachten, deren Richtigkeit die Klägerinnen nicht bestritten habe, bei 0,05 DM/qm liegt, entspricht der vierfache Betrag dem vom Beklagten gezahlten Pachtzins von 0,20 DM/qm.

Der Senat ist nicht der Ansicht, daß § 5 Abs. 1 BKleingG in seiner jetzigen Fassung gegen Art. 14 GG verstößt oder sonst verfassungswidrig ist. Die Einholung einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an eine mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbare Pachtzinsregelung in seinem Beschluß vom 23. September 1992 (DVBl 1993, 33) bereits hinreichend präzisiert. Es ist davon ausgegangen, daß eine Pachtzinsbegrenzung für Kleingärten wegen der ihnen nach wie vor zukommenden wichtigen sozialen Funktion grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. Dabei hat aber eine Abwägung zu erfolgen zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Bevölkerungskreise einerseits und den anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer nach der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Grundstücke andererseits, ohne daß ihnen die höchstmögliche Rendite gewährleistet werden muß.

Ein unzumutbare, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzende Belastung der Eigentümer hat es allerdings in der ursprünglichen Fassung des § 5...

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