Leitsatz (amtlich)
1. Die Werbeangabe "Nichts hilft schneller" für ein Lippenherpes-Mittel versteht der Verkehr (Fachkreise und allgemeines Publikum) als Hinweis auf eine Spitzengruppenstellung, nicht aber im Sinne einer Alleinstellung. Der Umstand, dass es um die Schnelligkeit der Wirksamkeit und damit um eine überprüfbare Tatsache geht, besagt nicht zugleich, dass es das einzige so "schnelle" Mittel wäre. Es mag noch Fälle geben, in denen der Verkehr eine Werbung mit dem sog. negativen Komparativ wegen sprachlicher Besonderheiten des Äußerungsumfeldes als Alleinstellungsberühmung versteht; das ist der Beurteilung im Einzelfall überlassen.
2. Von wettbewerblicher Eigenart ist die Werbeaussage "Nichts hilft schneller" nicht, insoweit kommt kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) in Betracht.
3. Wird die Einführungswerbung nach vorangegangener fruchtloser Abmahnung gerichtlich verboten, so ist bei einer inzwischen abgewandelten Nachfolge-Werbung die erneute Abmahnung nicht entbehrlich (§ 93 ZPO).
Normenkette
HWG § 3; UWG § 4 Nr. 9, § 5; ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 07.07.2006; Aktenzeichen 327 O 860/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 7.7.2006 abgeändert.
Die Beschlussverfügung des LG Hamburg vom 13.12.2005 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrages aufgehoben, soweit die Parteien das Verfügungsverfahren nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der in der Berufungsverhandlung gestellte Hilfsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 153.045,70 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien sind Pharmaunternehmen und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin produziert und vertreibt das Arzneimittel "Sioooo ® Pveeeee bei Lippenherpes". Hierfür hat sie mit einem TV-Spot geworben (Storyboard: Anlage ASt 1).
Die Antragstellerin beanstandet die Werbung als irreführend und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
In dem TV-Spot (Storyboard: Anlage ASt 1) sieht man eine Frau im Bad bei der Lippenpflege, dann wird die Tube "Sioooo ® Pveeeee bei Lippenherpes" eingeblendet, darunter steht: "Patentierter Wirkstoff". Anschließend sieht man die Tube auf der Faltschachtel des Arzneimittels liegen, darunter steht: "Nichts hilft schneller". Der im TV-Spot gesprochene Text lautet:
"Lippenherpes. Wieviele Tage dauert er diesmal? Von Sioooo. Sioooo Pveeeee bei Lippenherpes. Nichts hilft schneller, der patentierte Wirkstoff ist bis zu 10× zeitaktiver. Sioooo Pveeeee bei Lippenherpes. Nichts hilft schneller. Zu Risiken und Nebenwirkungen ..."
Das LG hat mit seiner Beschlussverfügung vom 13.12.2005 der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Sioooo ® Pveeeee bei Lippenherpes mit den Aussagen zu werben:
"Nichts hilft schneller"
und/oder
"... ist bis zu 10 × zeitaktiver",
insbesondere in einem TV-Spot wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Storyboard (folgt farbiges Storyboard Bl. 3 = Anlage ASt 1).
Im Hinblick auf die anschließend mit Anwaltsschreiben vom 23.1.2006 von der Antragsgegnerin abgegebene strafbewehrte Verpflichtungserklärung (Anlage AG 1), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Sioooo ® Pveeeee bei Lippenherpes mit der Angabe "... ist bis zu 10 × zeitaktiver" zu werben, wenn dies wie in dem TV-Spot gemäß dem als Anlage A zu diesem Schreiben beigefügten Storyboard geschieht (es folgt eine Kopie des Storyboards = Anlage ASt 1); hat die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 20.3.2006 erklären lassen (Anlage AG 3), sie verzichte auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung insoweit, als verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Sioooo ® Pveeeee bei Lippenherpes mit der Aussage zu werben: "... ist bis zu 10 × zeitaktiver", insbesondere in einem TV-Spot wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Storyboard (es folgt eine Kopie des Storyboards = Anlage ASt 1).
Insoweit haben die Parteien in der Widerspruchsverhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 38, 43).
Durch Urteil vom 7.7.2006 hat das LG die Beschlussverfügung bestätigt, "soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben". Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag - soweit nicht für erled...