Leitsatz (amtlich)
1. Von einer Gesellschaft, der ohne jede Lizenzahlungen eine Vielzahl von ausschließlichen Lizenzen an Marken einer mit ihr verbundenen Gesellschaft eingeräumt worden sind, die aber nach dem englischen Recht als sogenannte "dormant company" keine buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen vornimmt und deswegen lediglich mit einem einseitigen Formular eine einfache Bilanz ("dormant account") als Jahresabschluss einreichen muss, kann nicht angenommen werden, dass sie die von ihr verwalteten Marken im Rahmen eines stimmigen und seriösen Geschäftsmodells anbietet und sie so in geschützter Weise benutzt.
2. In einem solchen Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesellschaft die ihr eingeräumten Lizenzen in rechtsmissbräuchlicher Weise allein dazu nutzt, etwa durch Abmahnungen unangemessen auf Marktteilnehmer einzuwirken und so nur aufgrund wirtschaftlichen Drucks Schadensersatzforderungen oder andere wirtschaftliche Vorteile durchzusetzen.
Normenkette
UMV Art. 9 Abs. 2 lit. b), Art. 52 Abs. 1 lit. b), Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 416 HKO 111/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.08.2016, Az. 416 HKO 111/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern die Unterlassung der Benutzung des Kennzeichens "Athlete".
Die Antragstellerin, die I. ... Ltd, mit Sitz in Großbritannien, ist ausschließliche Lizenznehmerin (Anlage KPW 2) der Unionsmarke "ATHLET", Registernummer 009224692 (Anlage KPW 1). Eingetragen ist die Marke für die I. ... GmbH mit Sitz in der Schweiz. Die Marke wurde am 25.7.2010 angemeldet (Anlage KPW 1) und nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens am 29.4.2014 eingetragen, unter anderem für die Klasse 12: "Fahrzeuge zur Personenbeförderung sowie deren Teile, Apparate zur Personenbeförderung, nämlich zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, muskelbetriebene Fahrzeuge für die Beförderung auf dem Lande, in der Luft und zu Wasser und windbetriebene Fahrzeuge und solarbetriebene Fahrzeuge mit Straßenzulassung und ohne Straßenzulassung, insbesondere Solarrennfahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, ausgenommen Gabelstapler, sowie deren Teile."
Der geschäftsführende Alleingesellschafter der Antragstellerin, Herr E., ist ebenfalls geschäftsführender Gesellschafter der schweizerischen Gesellschaft I. ... GmbH. Die I. ... GmbH war und ist Alleininhaberin von 259 nationalen Schweizer beziehungsweise Unionsmarken (Anlage AG 4).
Ausweislich eines Auszugs aus dem Handelsregister beträgt das Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin ein Britisches Pfund Sterling (Anlagenkonvolut AG 6). Es handelt sich um eine sogenannte "Dormant Company". Unter "Dormant Companies" werden im englischen Gesellschaftsrecht Unternehmen bezeichnet, die keine oder keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen vorgenommen haben. Eine "Dormant Company" muss lediglich eine einfache Bilanz ("dormant account") als Jahresabschluss beim Companies House einreichen. Hat die Gesellschaft seit ihrer Gründung keine Geschäfte durchgeführt, genügt ein einfaches einseitiges Formular. Am 5.10.2015 und 31.7.2016 (Anlage AG 8) reichte der geschäftsführende Gesellschafter der Antragstellerin einen derartigen "Annual Return" beim Companies House ein.
Der geschäftsführende Alleingesellschafter der Antragstellerin ist darüber hinaus alleiniger Gesellschafter zweier ebenfalls mit einem Pfund Sterling Grundkapital ausgestatteter englischer Gesellschaften S. ...Ltd. und C. ... Ltd., die ebenfalls ihren Geschäftssitz unter der Anschrift der Antragstellerin haben. Auch bei diesen Gesellschaften handelt es sich um "Dormant Companies" (Anlage AG 10).
Die S. ... Ltd. war und ist Inhaberin von 850 nationalen und Unionsmarken (Anlagenkonvolut AG 11). Die C. ... Ltd. ist Inhaberin von 40 nationalen deutschen und Unionsmarken (Anlagenkonvolut AG 12).
Die Antragstellerin stellte erstmals im September 2015 fest, dass die niederländische Firma H... B.V. Stahlfelgen für Fahrzeuge und Trailer unter dem Wortzeichen "Athlete" bzw. "Athlete Wheels" und einem Logo "Athlete Wheels" anbot. Die Firma H. ist Inhaberin der am 2.2.2011 angemeldeten Wortmarke "Athlete" für Benelux, welche mit Anmeldung vom 17.5.2015 als internationale Registrierung auch auf die Europäische Union erstreckt wurde. Die Marke ist angemeldet für die Ware "Felgen für Fahrzeugräder" in Klasse 12.
Die Antragstellerin mahnte zunächst mit Schreiben vom 6.10.2015 die H. ... B.V. ab (Anlage KPW 7). Diese wies die Abmahnung mit Schreiben vom 26.10.2015 zurück (Anlage KPW 8). Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die H. ... B.V. vor dem Landgericht Hamburg nahm die Antragstellerin zurück, nachdem das Landgericht darauf...