Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 111/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22. Mai 2015 (Az. 315 O 111/13) wird - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht bereits hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs zu I. 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben - zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer I.1. dahingehend ergänzt wird, dass am Ende der Halbsatz eingefügt wird: "wie in den von der Klägerin überreichten Anlagen B&B 8 bis B&B 10 dargestellt".

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00 bezogen auf Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilstenors abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der zu vollstreckenden Kosten des Rechtsstreits darf die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) bis 4) wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz wird nur noch darum gestritten, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) zustehen.

Die Klägerin gehört zum V.-Konzern, einem weltweit tätigen Automobilzulieferunternehmen mit Hauptsitz in Frankreich. Die in der Republik China (Taiwan) ansässige Beklagte zu 1) stellt in Produktionsstätten in China und Taiwan Autoteile und Autozubehör her, darunter auch Tongeber. Sie ist Lieferant zahlreicher Automobilhersteller, darunter auch der Unternehmensgruppe Renault/Nissan, von der u. a. Fahrzeuge der Marke "Dacia" hergestellt und vertrieben werden. Die Beklagte zu 2) ist ein im Februar 2013 gegründetes Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) mit Sitz in Deutschland. Die Beklagten zu 3) und 4) sind die Geschäftsführerinnen der Beklagten zu 2).

Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents Nr. EP ... (Anlage B&B 1, "Klagepatent"), welches am 22. November 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 9. Januar 2002 angemeldet und am 7. Juni 2006 als eingetragenes Patent veröffentlicht worden ist (Anlage B&B 2). Das Patent schützt einen sog. Tongeber, d.h. einen kleinen Lautsprecher, der in der Kraftfahrzeugtechnik insbesondere als Bauteil von Einparkhilfen Verwendung findet. Der Tongeber stößt akustische Signale aus, um den Fahrer im Falle der Unterschreitung eines bestimmten Grenzabstands des Fahrzeugs zu einem Hindernis zu warnen.

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch (Anlage B&B 1):

"Tongeber, insbesondere für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge, mit einem Gehäuse (2), das ein Grundteil (4) und ein Deckelteil (6) aufweist, wobei das Grundteil (4) einen von dem Deckelteil (6) abdeckbaren Aufnahmeraum (8, 10) zur Aufnahme einer Membran (38) umfasst; dadurch gekennzeichnet, dass das Grundteil (4) mit dem Deckelteil (6) über einen Verbindungsabschnitt (28) einteilig ausgebildet ist, wobei das Grundteil (4) und das Deckelteil (6) relativ zueinander bewegbar und mittels Fügemitteln (26) miteinander fügbar sind, wobei das Deckelteil (6) mindestens ein Befestigungsmittel (30) zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger aufweist, wobei bei Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger das Grundteil (4) von dem Deckelteil (6) gefangen ist" (Anlage B&B 1).

Die Beklagte zu 1) ließ die streitgegenständlichen, nachfolgend abgebildeten und auch im Original vorgelegten Tongeber ("angegriffene Ausführungsform") in der Volksrepublik China von dem dort ansässigen Unternehmen V. herstellen und nachfolgend an die Renault/Nissan-Unternehmensgruppe liefern:

((Abbildungen))

Die Beklagte zu 1) ließ die Tongeber dazu - mittlerweile unstreitig - in China an einen Logistikpartner übergeben, der diese an den Auftraggeber der Beklagten zu 1), die Renault/Nissan-Gruppe, nach Marokko liefern sollte und geliefert hat.

Mit Schreiben vom 10. September 2012 richtete die Klägerin eine diesbezügliche Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1). Darin hieß es u.a.:

"It was brought to our attention that T.T.E. Co., Ltd (TTE) is supplying ultrasonic parking aid systems to Renault that are used - among others - in Dacia Lodgy vehicles and sold on the European market."

Sie wies weiter darauf hin, dass diese Systeme ihre Rechte aus den Europäischen Patenten EP ... B1 und EP ... B1 (hier streitgegenständ...

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