Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.05.1963; Aktenzeichen 29 O 61/62) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 9 für Handelssachen, vom 15. Mai 1963 dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über alle in der Zeit vom 1. Mai 1962 bis 30. September 1962 abgeschlossenen Geschäfte über Maschinen und Maschinenersatzteile, soweit sie der Kläger vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 17.195.19 nebst Zinsen begehrt wird.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den Beklagten als Handelsvertreter tätig gewesen ist und ob ihm als solchem noch Ansprüche zustehen.
Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Fabrik für Spezialmaschinen betreibt, vom Juni 1952 bis Januar 1953 als Handlungsgehilfe angestellt. Von Oktober 1953 ab war der Kläger erneut für den Beklagten tätig. Er erhielt zunächst eine Vergütung von DM 750,– monatlich. Bis einschl. April 1954 wurden von diesem Betrag die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben abgezogen und an die Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg abgeführt. Seit Mai 1954 ist der Kläger freiwillig bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und bei der Hanseatischen Ersatzkasse von 1826 versichert und zahlt dafür die Beiträge selbst. Der Beklagte behielt seit Mai 1954 ebenfalls keine Lohnsteuer mehr für den Kläger ein.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gestaltete sich in der Folgezeit dahin, daß das Entgelt des Klägers sich aus einem monatlichen Fixum und einem Provisionssatz nach dem Fakturenwert auf alle Maschinen- und Maschinenersatzteilkäufe zusammensetzte. So erhielt der Kläger für die Zeit vom 1. April 1957 bis 28. Februar 1960 ein monatlichen Fixum von DM 500.- und 2,5 % Provision. Für die Zeit vom 1. März bis 30. September 1960 erhöhte sich das monatliche Fixum auf DM 600,–. Vom 1. Oktober 1960 ab standen dem Kläger ein monatliches Fixum von DM 1.000.- und ein Provisionssatz von 3,5 % zu.
Für die Zeit vom 1. April 1957 bis 31. März 1962 zahlte der Beklagte dem Kläger eine Vergütung (Sitzung und Provision)– von insgesamt DM 65.009,–. Die Einzelheiten ergehen sich aus der Anlage Bf. 3/111/ sowie den – vom Kläger selbst aufgestellten – Commissionsabrechnumen gemäß Anlagen 2–5 (Anlagenmappe) und der Anl. Bl 1/109/. Der Kläger war – jedenfalls für die Zeit ab Mai 1954 – bei seiner Tätigkeit für den Beklagten arbeitszeit- und urlaubsmässig nicht gebunden wähle seiner Urlaubszeit entfiel für ihn das monatliche Fixum. Er war – mit Kenntnis des Beklagten – für andern Firmen als selbständiger Handelsvertreter tätig. Er nahm als Handelsvertreter die für diese geltende freie Umsatzsteuerpauschale in Anspruch.
Am 6./7. April 1962 forderte der Beklagte den Kläger auf, er möge ihm künftighin – unter Aufgabe seiner anderweitigen Tätigkeit – ganztägig zur Verfügung stehen. Das lehnte der Kläger ab. Unter dem 13. April 1962 schrieb er dem Beklagten /125/.
Ich beziehe mich auf unsere Unterredungen vom 6. und 7. d.Mts., in deren Verlauf Sie Klar zum Ausdruck brachten daß Öle mir meine Tätigkeit bei Ihnen wie bisher, kündigten.
Nach den einschlägigen Bestimmungen (§ 89 HGB Ziff. II) kann das seit langen Jähren zwischen uns bestehende Vertragsverhältnis mir mit eins Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Daraus ergibt sich eine Beendigung unseres Vertrages zum 30.9.1962. Bis zu diesem Zeitpunkt muß ich in derselben Form für Sie tätig sein gemäß unserer bisherigen Vereinbarung.
Ich wäre eventuell zu einer neuen Vereinbarung unserer Geschäftsverbindung auf der Basis der Übernahme des exklusiven Verkaufes Ihres Maschinenprogramms bereit.
…
Der Beklagte antwortete mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. April 1962/126–128/. In diesem Schreiben wird zunächst ausgeführt, der Kläger sei für den Beklagten nicht als Handelsvertreter tätig gewesen. Es heißt dann weiter:
Bei dieser Sachlage beurteilt sich das Dienstverhältnis nach den Vorschriften des BGB mit der Maßgabe, daß beiderseits jeweils vom 15. d. Mts. zum Monatsende gekündigt werden kann. (Siehe § 621 Abs. 3 BGB).
Was nunmehr die Kündigung selbst anlangt, so verdient festgehalten zu werden, daß Sie es gewesen sind, der diese Maßnahme ausgelöst hat.
Aus betrieblichen Erfordernissen heraus hat unser Mandant Sie darauf angesprochen, daß Sie im Gegensatz zu früher nicht mehr ständig für Ihre kaufmännische Leitung des Betriebes zur Verfügung standen …
Nachdem Sie in der kommenden Woche anläßlich Ihrer Arbeit im Betrieb auf das Gespräch überhaupt nicht zurückkamen, kündigten Sie alsdann überraschend eine schriftliche Stellungnahme an, die dann auch tatsächlich mit Ihrem Einschreibebrief vom 13. ds.Mts. erfo...