Entscheidungsstichwort (Thema)
"Europas größtes People-Magazin"
Leitsatz (amtlich)
1. Zur auf den Zeitschriftenmarkt bezogenen Alleinstellungsbehauptung "Europas größtes People-Magazin".
2. Zum Begriff der vergleichenden Werbung bei einer Alleinstellungsbehauptung.
3. Zur Zulässigkeit einer klagerweiternden Anschlussberufung.
Normenkette
UWG §§ 3, 5-6, 8-9; ZPO §§ 524, 531 Abs. 2, § 533
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen 321 O 1156/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19.4.2005 (312 O 1156/04) abgeändert und die Klage, soweit nicht über sie rechtskräftig entschieden worden ist, abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerinnen zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerinnen zu 1) und 2) tragen von den Gerichtskosten des Rechtsstreites 90 % und die Beklagte zu 1) 10 %. Die Klägerinnen zu 1) und 2) tragen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites der Beklagten zu 2) zu 100 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) 90 %. Die Beklagte zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites der Klägerinnen zu 1) und 2) 10 %. Die sonstigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 2) und der Beklagten zu 1) tragen diese selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweilige Zwangsvollstreckung der Gegenseite hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen zu 1) und 2) nehmen die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung unlauterer Werbung in Anspruch.
Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber auf dem Zeitschriftenmarkt. Die Klägerin zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 2). Sie verlegt die Wochenzeitschrift G. Die Klägerin zu 2) ist für das Anzeigengeschäft der G. verantwortlich. Die Beklagte zu 1) verlegt die ebenfalls wöchentlich erscheinende Zeitschrift BUNTE. Die Beklagte zu 2) betreibt das Anzeigengeschäft der BUNTEN. Die durchschnittliche Verkaufsauflage der G. belief sich im 4. Quartal 2004 nach dem Vorbringen der Klägerinnen auf 403.685, nach dem der Beklagten auf 412.514 Zeitschriften pro wöchentlicher Ausgabe, die der B. im selben Zeitraum nach dem Vorbringen der Klägerinnen auf 785.085, nach dem der Beklagten auf 794.087 je Ausgabe. Die Reichweite der B. in den Jahren 2003 und 2004 war im Vergleich zu den Zeitschriften G., N.R., S.I. und R.'s D. mit erheblichem Abstand am höchsten. Von dritten Firmen, nach dem Vorbringen der Klägerinnen handelt es sich dabei um Beteiligungs- und Tochterfirmen der Klägerin zu 2), werden in Lizenz fremdsprachige G.-Ausgaben für Polen, Frankreich, Russland und Spanien verlegt. Eine fremdsprachige Ausgabe der B. gibt es nicht. Die deutschen Ausgaben der G. und der B. sind auch in Österreich und der Schweiz, sowie an bestimmten Urlaubsorten wie Mallorca erhältlich.
Die Beklagten zu 1) und 2) warben im November 2004 bzw. Februar 2005 ggü. Endverbrauchern und Anzeigenkunden auf den Internetseiten www.bunte-media.de, www.bac.de und www.bunte.t-online.de mit der Behauptung, die B. sei "Europas größtes People-Magazin". Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Werbeaussagen auf die Anlagen K 6, K 8 und K 26 verwiesen.
Die Beklagte zu 1) warb im August 2004 für die B. auf der Internetseite www.bunte-media.de mit der Aussage: "Als profiliertestes People-Magazin Europas wächst B. seit Jahren kontinuierlich und kraftvoll" und - nach einer Abmahnung durch die Klägerinnen - in der Folgezeit mit der Aussage: "Als profiliertestes People-Magazin Europas ist B. seit Jahren erfolgreich" (Anlagen K 10, K 11, K 12).
Die Klägerinnen haben vorgetragen, dass es ein Marktsegment "People-Magazin" nicht gebe. Weder bei der Informationsgemeinschaft zur Feststellung und Verbreitung von Werbeträgern (IVW), noch der Allensbacher Werbeträger Analyse (AWA) oder der Media Analyse (MA) sei - unstreitig - ein solches Segment vorgesehen. Die von den Beklagten als People-Magazine bezeichneten Zeitschriften könnten einem einheitlichen Segment nicht zugeordnet werden, da sie im Einzelnen zu unterschiedlich seien. Die Beklagten berühmten sich mit der Äußerung "Europas größtes People-Magazin" bezüglich ihrer Zeitschrift B. einer Alleinstellung in Europa, die der Zeitschrift tatsächlich nicht zukäme. Eine fremdsprachige Ausgabe der B. gebe es nicht, so dass der B. nur eine inländische Marktbedeutung zukomme. Die angesprochenen Verkehrskreise würden über die geographische Bedeutung irregeführt. Das spanische Magazin P., das eine der B. vergleichbare Zeitschrift darstelle, habe im Jahre 2003 eine durchschnittliche Verkaufsauflage von 938.000 Exemplaren pro Erscheinungsweise erzielt. Aufgrund dieser Zahlen sei P. Europas größtes People-Magazin. In der Aussage "Europas größtes People-...